Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. 5 1. 315
recht nicht bewilligt werden. Die Unzulässigkeit der Konkursteilnahme besteht
selbst dann, wenn die Forderung schon vor dem Inkrafttreten der Bekannt-
machung rechtskräftig durch ein inländisches oder durch ein nach § 328 3P.
im Inlande wirksames ausländisches Urteil zuerkannt worden war; denn auch
solche Forderungen bedürfen der Anmeldung, Prüfung und Feststellung zur Tabelle,
also zu ihrer Weiterverfolgung immer noch einer gerichtlichen Geltendmachung im
Sinne der Verordnung. Es ist sogar anzunehmen, daß die fernere Konkurs-
beteiligung auch solchen Gläubigern verlegt ist, deren Forderungen noch vor dem
Inkrafttreten der Verordnung zur Tabelle angemeldet sind. Der Übung der
Leipziger Konkursrichter, wonach die Feststellung mit allen Rechtsfolgen
zugelassen und dem Konkursverwalter anheimgestellt wird, die Forderung zu be-
streiten und die Auszahlung der Anteile zu verweigern, kann hiernach nicht zuge-
stimmt werden.
5. Recht 15 170 Nr. 315 (Hamburg): Wer im Konkursverfahren die Prüfung
seiner Forderung verlangt, macht sie vor einem inländischen Gerichte geltend. Das
ergibt sich daraus, daß die Forderung als festgestellt gilt, wenn der Verwalter
und die Konkursgläubiger nicht widersprechen, daß das Ergebnis in die Tabelle
einzutragen ist und daß die Eintragung wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber
den Konkursgläubigern gilt, aus dem nach der Aufhebung des Verfahrens gegen
den Gemeinschuldner vollstreckt werden kann. Die Bekanntmachung beschränkt
sich keineswegs nur auf das Zivilprozeßverfahren, sie verbietet die Rechts-
verfolgung schlechthin und damit auch die Rechtsverfolgung im Konkursverfahren.
Ein solches Verbot liegt auch in dem von der Verordnung verfolgten Zwecke,
Gegenmaßregeln gegen die Moratorien des Auslandes zu treffen.
e. Jäger, LeipzB. 15 605: Gemeinsame Außerung der Konkursrichter des
A. Berlin-Mitte. Auf Grund der Bek. vom 7. August 1914 und ihrer Nach-
träge sind Forderungen, die ein im Ausland ansässiger Gläubiger angemeldet hat,
zur Prüfung und Abstimmung nicht zuzulassen. Der Gläubiger einer solchen
Forderung ist auch nicht berechtigt, Konkursantrag zu stellen. Solche Auslands-
gläubiger, deren Forderungen vor Erlaß der Bekanntmachung festgestellt worden
waren, sind von einer weiteren Beteiligung am Konkursfahren (z. B. von der
Wahl eines Gläubigerausschusses, von der Abstimmung über einen Zwangs-
vergleichsvorschlag) ausgeschlossen.
c) Vermittelnd.
a. Dittrich, Baypfl Z. 15 87: Im Konkursverfahren ist die Forderungs-
anmeldung durch den Auslandsbewohner zulässig, die Feststellung (im
Gegensatze zu einer Registrierung mangelnden Widerspruchs) unzulässig.
Stimmrecht kann trotzdem gewährt werden und muß gewährt werden,
wenn die Forderungen vor Kriegsausbruch festgestellt sind. Mit Rücksicht auf
das Zahlungsverbot gegen England, Frankreich und Rußland ist dagegen An-
gehörigen dieser Staaten in entsprechender Anwendung des § 96 KO. das
Stimmrecht zu versagen. Unbeschadet dieses Zahlungsverbots ist die Auszahlung
der Quote an den Auslandsgläubiger statthaft, vorausgesetzt, daß der Verwalter
die Forderung in das nach § 151 KO. niederzulegende Verzeichnis einträgt und
hiergegen im Schlußtermin Einwendungen nicht erhoben werden.
8. Hallbauer, Sächs RpflA. 15 55: Im Konkursverfahren (dasselbe gilt für
andere Verteilungsverfahren) kann der Auslandsbewohner seine Ansprüche an-
melden, er kann auch die Feststellungsklage erheben, die Auszahlung
ist jedoch verboten, es muß Hinterlegung erfolgen.
y. Rosenthal a. a. O. 46: Die Anmeldung einer vom Ausland aus-
gehenden Forderung zu einem inländischen Konkurse wird man zulassen müssen,
da sonst deren Rechtsverlust eintreten könnte, was dem Gesetze widerspricht.