Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

316 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
d) Über die Einwirkung des Gegenmoratoriums auf ein schweben- 
des Konkursverfahren s. C VIII. 
4. Geltendmachung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
a) Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 204: In welchem Verfahren die 
Geltendmachung erfolgt, ist unerheblich. Verboten ist auch die Geltendmachung 
im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also z. B. auch der Antrag des 
ausländischen Pfandgläubigers eines Erbteils auf nachlaßgerichtliche Vermittelung 
der Auseinandersetzung. 
b) Folgerungen d. 2 c46 989 S. 313. 
IV. Derboten ist die Geltendmachung vor inländischen Gerichten. 
1. Anwendung auf Sondergerichte. 
a) Sieskind a. a. O.7 zu §1, Steffens, IW. 15 233, Mayer a. —a. O. 91: 
Die Bekanntmachung betrifft auch die Geltendmachung vor den Sondergerichten, 
wie Kaufmanns= und Gewerbegerichten. 
b) Baum, JW. 14 815: Die Bekanntmachung gilt ohne Rücksicht auf die 
Zuständigkeit der Sondergerichte auch für das Gebiet des Arbeitsvertrags. Das 
ist namentlich wichtig für die Ansprüche italienischer und polnischer Saison- 
arbeiter. 
2. Anwendung auf Schiedsgerichte? 
a) Bejahend. 
a. Sieskind a. a. O. 3 zu § 1 
6. Steffens, D 3. K 933 (rotz Bedenken). 
b) Verneinend. 
Hallbauer, Sächs RpflA. 15 52. 
V. GZeitliche Beschränkung des Derbots. 
Verboten ist die Geltendmachung bis zum S1. Oktober 1914. 
Dieser Termin ist verlegt durch Bek. vom 22. Oktober 1914 (RGl. 449) 
auf den 31. Januar 1915, durch Bek. vom 21. Januar 1915 (RGl. 31) auf 
den 30. April 1915 und durch Bek. vom 22. April 1915 (Rl. 236) auf den 
31. Juli 1915. 
VI. Nicht verboten ist die Geltendmachung gegen den Auslandsschuldner. 
1. Mayer a. a. O. 91: Der verklagte Auslandsschuldner kann den Prozeß, auch 
wenn ihn der Kläger ruhen läßt, selbst betreiben. Der Umstand, daß bei Ab- 
weisung des Klaganspruchs der Kläger zugunsten des Auslandsbeklagten in die 
Prozeßkosten verurteilt wird, hindert diese Betreibung nicht, da diese Verurteilung 
des Klägers nur eine sich erst im Prozesse regelnde Folge der Betreibung des 
Anspruchs gegen den Auslandsbeklagten ist. 
2. OLG. 30 255 (Hamm): Dem Antrage des Inlandsbeklagten, dem Aus- 
landskläger nach Zurücknahme der Berufung des Rechtsmittels für verlustig zu 
erklären, ist stattzugeben, da es sich um Geltendmachung eines Anspruchs gegen 
den Auslandsbewohner handelt. 
C. Der Inhalt des § 1 Abs. 1 Satz 2. 
I1. Ist § 1 Abs. 1 Satz 2 auch auf die nach Satz i verbotene Klage 
anzuwendenP 
1. Verneinend. 
a) D33. 15 318 (KG.): §1 Abs. 1 Satz 1 Bek. kann, wie sich aus seiner 
Wortfassung und im Zusammenhalte mit Satz 2 ergibt, nur dahin verstanden
	        
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