318 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
b) Verneinend.
Recht 15 12 Nr. 144, Warn Rspr. 15 Nr. 1 (RG. I. 8S.): Durch die Unter-
brechung der Widerklage des Ausländers wird ein Teilurteil auf die Klage nicht
gehindert; ebenso Heymann, Mitt DPatentanw. 15 21; Josef, SächsRpfl. 15 173.
o) Vermittelnd.
a. DJ3Z. 15 321 (Dresden): Der Fortgang der Klage wird durch die Unter-
brechung des Widerklageverfahrens nicht gehindert, falls nicht nach Lage des
Einzelfalls das gesamte Verfahren als einheitlich und untrennbar anzusehen ist.
8. Ebenso Heß a. a. O. Zb zu § 1, Wassermann, W. 15 316.
III. Wirkt die Unterbrechung des Derfahrens bei notwendiger Streit-
genossenschaft gegen alle Streitgenossen!?
1. Bejahend.
a) v. Harder, JW. 14 990, Steffens, JW. 15 232: Liegt zwischen
einem als Kläger oder Widerkläger auftretenden Bewohner des Auslandes und
einem in der gleichen Lage befindlichen Inländer notwendige Streit-
genossenschaft vor, so kann auch der letztere den Rechtsstreit einstweilen nicht
weiterführen; a. M. Hallbauer, SächsRpfl A. 15 54.
b) DJ3. 14 1387, Recht 15 12 Nr. 143, OLG. 29 308 (KG.): Hat von
mehreren klagenden Streitgenossen nur einer seinen Wohnsitz im Auslande, so
beschränkt sich die Unterbrechung auf seinen Anspruch, falls nicht notwendige
Streitgenossenschaft vorliegt.
2. Verneinend.
Recht 14 729 (Hamburg): Klagt neben dem Ausländer auch ein Inländer
als notwendiger Streitgenosse, so ist, insoweit es den Inländer betrifft,
das Verfahren nicht unterbrochen.
IV. Unterbrechung des WMahnverfahrens.
Stefsens, IW 15 33: Der Vollstreckungsbefehl kann nicht erlassen werden.
V. Einwirkung auf das Arrest= und einstweilige Derfügungsverfahren.
1. Unterbrechung des Sonderverfahrens.
Steffens, JW. 15 33: Das Arrest= und einstweilige Verfügungsverfahren
wird unterbrochen.
2. Unzulässigkeit einstweiliger Verfügungen während der Unter-
brechung.
D33. 15 323, OLG. 30 14 (Hamburg): In dem unterbrochenen Verfahren
ist eine einstweilige Verfügung zugunsten des inländischen Beklagten unzulässig.
VI. Wird auch das Rückforderungsverfahren nach Beitreibung auf
Grund eines vorläufig vollstreckbaren Titels gegen inländische Beklagte
unterbrochen 5
1. Verneinend.
a) Schäffer, W. 14 974: Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 Satz 1
fallen auch dann, wenn sie in dem anhängigen Rechtsstreite geltend gemacht
werden (Satz 2), nur unter der Voraussetzung unter das Gegenmoratorium, daß
der Ersatzgläubiger im Auslande seinen Wohnsitz hat. Die Geltendmachung des
Ersatzanspruchs im anhängigen Rechtsstreite hat dessen Unterbrechung also nur
dann zur Folge, wenn der Beklagte des Hauptprozesses seinen Wohnsitz im Aus-
lande hat.