Bek. Über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 319
b) Hallbauer, Sächs5 Rpfl A. 15 51: Hat der Auslandsbewohner vor Erlaß
der Bekanntmachung die Schuldsumme auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren
Urteils oder eines Vorbehaltsurteils (S# 302, 529, 540 3PO.) erhalten, so wird
der Rechtsstreit nicht unterbrochen, damit der Inlandsbeklagte die Möglichkeit der
Rückerlangung erhält. — Dasselbe gilt, wenn vor Eraß der Bekanntmachung
das Urteil zugunsten des Auslandsklägers für vorläufig vollstreckbar erklärt und
die Schuldsumme beigetrieben ist. Anderenfalls könnte der Inlandsbeklagte sich
aus der Sicherheit nicht befriedigen.
2. Bejahend.
a) Sieskind a. a. O. 10 zu § 1, Mayer a. a. O. 93.
b) OLG. 29 309 (KG.): Die Bek. § 1 Abs. 1 Satz 1 ist auch dann an-
wendbar, wenn der vor Erlaß der Bekanntmachung verurteilte Inlandsbewohner
Berufung einlegt und Rückzahlung des Beigetriebenen verlangt.
VII. Wirkung auf die Dollstreckung ausländischer Urteile und
Schiedssprüche.
Mayer a.a. O. 92: Für die Vollstreckung ausländischer Urteile und ausländischer
Schiedssprüche gilt an sich nichts Besonderes, solange nicht ein Vergeltungsrecht
angeordnet ist. Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt also für derartige Voll-
streckungshandlungen nur ein, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Be-
kanntmachung gegeben sind, wenn also das ausländische Urteil oder der aus-
ländische Schiedsspruch sich auf vermögensrechtliche Ansprüche bezieht, die vor
dem 31. Juli 1914 entstanden sind, und welche von Auslandspersonen oder deren
Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden.
VIII. Wirkung der Unterbrechung für das onkursverfahren.
1. Mayer a. a. O. 90: Ist die Forderung im Prüfungstermin bestritten worden,
so kann, da auch in der Klage auf Feststellung der Forderung die Geltendmachung
eines vermögensrechtlichen Anspruchs liegt, diese einstweilen nicht erfolgen. Hat
die Prüfung der Forderung und deren Feststellung bereits stattgefunden, so wird
der auf sie fallende Anteil in sinngemäßer Anwendung des § 168 KO. bis zum
Ablauf der Frist zurückzuhalten sein. Da sich die Verordnung auf alle ver-
mögensrechtlichen Ansprüche bezieht, so hat sie Geltung auch für Massenansprüche,
Aussonderungsrechte und Absonderungsrechte. Was die ersteren anlangt, so wird
anzunehmen sein, daß sie bei Vornahme einer Verteilung sicherzustellen sind. Be-
züglich der Aussonderungs= und Absonderungsrechte fehlt eine sinngemäß anzu-
wendende Bestimmung. Die ersteren können im Konkursverfahren einstweilen
nicht geltend gemacht werden. Der Konkursverwalter wird die auszusondernden
Gegenstände zur Vermeidung persönlicher Haftung nicht veräußern dürfen, sondern
wird es dem Gläubiger überlassen müssen, seine Rechte nach Beendigung des
Konkursverfahrens gegenüber dem Gemeinschuldner geltend zu machen. Bezüglich
der Absonderungsrechte kann der Konkursverwalter gemäß §§ 126, 127 KO. die
Zwangsversteigerung betreiben, die Geltendmachung der Ausfallsforderungen des
Auslandsgläubigers ist dann zurzeit ausgeschlossen. Soweit der Konkursverwalter
die Verwertung der verpfändeten Gegenstände nicht betreibt, kann der Gläubiger
schon gemäß § 153 K0O. die Ausfallsforderungen nicht geltend machen. Im
Zwangsvergleichsverfahren können Auslandsgläubiger nicht mitstimmen, ihre
Forderungen werden bei Berechnung der erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt.
2. Steffens JW. 15 233: Im Konkursverfahren ist der auf den Auslands-
beteiligten entfallende Teil der Masse entsprechend § 168 KO. einstweilen zurück-
zubehalten.