Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. Über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 319 
b) Hallbauer, Sächs5 Rpfl A. 15 51: Hat der Auslandsbewohner vor Erlaß 
der Bekanntmachung die Schuldsumme auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren 
Urteils oder eines Vorbehaltsurteils (S# 302, 529, 540 3PO.) erhalten, so wird 
der Rechtsstreit nicht unterbrochen, damit der Inlandsbeklagte die Möglichkeit der 
Rückerlangung erhält. — Dasselbe gilt, wenn vor Eraß der Bekanntmachung 
das Urteil zugunsten des Auslandsklägers für vorläufig vollstreckbar erklärt und 
die Schuldsumme beigetrieben ist. Anderenfalls könnte der Inlandsbeklagte sich 
aus der Sicherheit nicht befriedigen. 
2. Bejahend. 
a) Sieskind a. a. O. 10 zu § 1, Mayer a. a. O. 93. 
b) OLG. 29 309 (KG.): Die Bek. § 1 Abs. 1 Satz 1 ist auch dann an- 
wendbar, wenn der vor Erlaß der Bekanntmachung verurteilte Inlandsbewohner 
Berufung einlegt und Rückzahlung des Beigetriebenen verlangt. 
VII. Wirkung auf die Dollstreckung ausländischer Urteile und 
Schiedssprüche. 
Mayer a.a. O. 92: Für die Vollstreckung ausländischer Urteile und ausländischer 
Schiedssprüche gilt an sich nichts Besonderes, solange nicht ein Vergeltungsrecht 
angeordnet ist. Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt also für derartige Voll- 
streckungshandlungen nur ein, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Be- 
kanntmachung gegeben sind, wenn also das ausländische Urteil oder der aus- 
ländische Schiedsspruch sich auf vermögensrechtliche Ansprüche bezieht, die vor 
dem 31. Juli 1914 entstanden sind, und welche von Auslandspersonen oder deren 
Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden. 
VIII. Wirkung der Unterbrechung für das onkursverfahren. 
1. Mayer a. a. O. 90: Ist die Forderung im Prüfungstermin bestritten worden, 
so kann, da auch in der Klage auf Feststellung der Forderung die Geltendmachung 
eines vermögensrechtlichen Anspruchs liegt, diese einstweilen nicht erfolgen. Hat 
die Prüfung der Forderung und deren Feststellung bereits stattgefunden, so wird 
der auf sie fallende Anteil in sinngemäßer Anwendung des § 168 KO. bis zum 
Ablauf der Frist zurückzuhalten sein. Da sich die Verordnung auf alle ver- 
mögensrechtlichen Ansprüche bezieht, so hat sie Geltung auch für Massenansprüche, 
Aussonderungsrechte und Absonderungsrechte. Was die ersteren anlangt, so wird 
anzunehmen sein, daß sie bei Vornahme einer Verteilung sicherzustellen sind. Be- 
züglich der Aussonderungs= und Absonderungsrechte fehlt eine sinngemäß anzu- 
wendende Bestimmung. Die ersteren können im Konkursverfahren einstweilen 
nicht geltend gemacht werden. Der Konkursverwalter wird die auszusondernden 
Gegenstände zur Vermeidung persönlicher Haftung nicht veräußern dürfen, sondern 
wird es dem Gläubiger überlassen müssen, seine Rechte nach Beendigung des 
Konkursverfahrens gegenüber dem Gemeinschuldner geltend zu machen. Bezüglich 
der Absonderungsrechte kann der Konkursverwalter gemäß §§ 126, 127 KO. die 
Zwangsversteigerung betreiben, die Geltendmachung der Ausfallsforderungen des 
Auslandsgläubigers ist dann zurzeit ausgeschlossen. Soweit der Konkursverwalter 
die Verwertung der verpfändeten Gegenstände nicht betreibt, kann der Gläubiger 
schon gemäß § 153 K0O. die Ausfallsforderungen nicht geltend machen. Im 
Zwangsvergleichsverfahren können Auslandsgläubiger nicht mitstimmen, ihre 
Forderungen werden bei Berechnung der erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. 
2. Steffens JW. 15 233: Im Konkursverfahren ist der auf den Auslands- 
beteiligten entfallende Teil der Masse entsprechend § 168 KO. einstweilen zurück- 
zubehalten.
	        
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