320 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
IX. Einwirkung auf die Beitreibung von Gerichtskosten.
Recht 14 729, Leipz#. 15 158“ (Hamburg): Die Unterbrechung des über den
vermögensrechtlichen Anspruch eines Ausländers rechtshängig gewordenen Ver-
fahrens erstreckt sich nicht auf das Beitreibungsverfahren der Gerichtskasse wegen
Gerichtsgebühren, denn der Kostenanspruch ist nicht ein Anspruch des Ausländers,
sondern der Staatskasse.
D. Rechtsnatur der Vorschriften des Abf. 1.
I. Die Derordnung enthält zwingendes Recht. Ihre Bestimmungen sind
der Harteiwillkür entzogen.
1. DL3. 14 1385, Recht 14 165, Leipz Z3. 15 43 3 (N.).
2. JW. 14 989, Recht 14 729, 15 104 Nr. 213, Leipz 3. 15 7624, SächsOL.
36 42 (Dresden).
3. Recht 15 56 Nr. 179 (München).
4. D33. 15 318 (KG.).
5. Die gesamte Rechtslehre, so Bendix, a. a. O. 108; Glaser, Leipz3. 14 1782;
Hachenburg, Leipz3. 14 1591; v. Harder, JW. 14 990; Hesse a. a. O 4
zu § 1; Höchster, JW. 14 1096; Jaffa, Zahlungsaufschub und Konkurs-
eröffnung während des Krieges 3 zu § 1; Mayer a. a. O. 90; Sieskind
a. a. O. 8 zu § 1; Steffens, JW. 15 233; Wassermann, JW. 15 10.
II. Ist die Terminsanberaumung abzulehnen 2
1. Bejahend.
a) Recht 15 56 Nr. 179 (München).
b) D33. 15 318, 428 (KG.).
c) Bendix a. a. O. 108.
d) Hesse a. a. O. 4 zu § 1.
2. Verneinend.
a) Reichel, Dd3. 14 1373.
b) Sieskind a. a. O. 8 zu § 1.
c) Sintenis ag. a. O. 7 zu § 1.
d) Steffens, JW. 15 233.
III. Ein Dersäumnisurteil gegen den Beklagten darf nicht erlassen werden.
1. Hachenburg, LeipzZ. 14 1591.
2. Mayer a. a. O. 89: Es ist nicht nur der Antrag auf Erlaß des Ver-
säumnisurteils abzulehnen (§ 335 Z PO.), sondern die Klage ist abzuweisen (§ 331
Abs. 2 ZPO.) —(. hierzu Cl. —#
3. Jäger, LeipzZ. 15 417: Das Verbot der gerichtlichen Geltendmachung
bedeutet eine zeitweilige Unzulässigkeit des Rechtswegs im Inland, also den einst-
weiligen Mangel einer absoluten Prozeßvoraussetzung. Die Unzulässigkeit muß
daher von Amts wegen berücksichtigt werden. Für ihre Geltendmachung sind die
Sätze der (unverzichtbaren) prozeßhindernden Enischeidung maßgebend (5274
Abs. 2 Nr. 2 Z3P0O.).
4. Steffens, JIW. 15 233: Im Versäumnisverfahren hat das Gericht dem
Kläger seine etwaigen Bedenken mitzuteilen. Der Kläger hat dann darzulegen,
daß die Voraussetzungen für die Geltendmachung gegeben sind. Die Tatsachen,
aus denen sich die Zulässigkeit der Geltendmachung ergibt, sind dem Gegner durch
Schriftsatz mitzuteilen.
IV. Zechtsmittel.
1. Recht 15 56 Nr. 180 (München): Lehnt das Gericht in mündlicher Ver-
handlung ein Eingehen auf den Rechtsstreit unter Bezugnahme auf die Bekannt-