Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

16 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
Literatur. 
1. Die sich auf das gesamte Geset beziehenden Schriften und Aufsätze. 
Bendix, Bürgerliches Kriegssonderrecht. — Burgmeier, Die Kriegsnotgesege. — Glaser, 
Der Einfluß des Krieges auf Privatrechtsverhältnisse. — Güthe, Die Bestimmungen des 
Reichsgesetzes vom 4. August 1914 und der Bekanntmachungen des Bundesrats vom 7. und 
18. August 1914 in ihrer praktischen Anwendung. Zuerst erschienen im pr. 3MBl. 14 743 
— auch als Sonderabdruck —, sodann in erweiterter Gestalt in Gruchots Beitr. 59 27; 
die zweite Fassung ist hier verwertet. — Heß, Die Kriegsgesetze zur Abhilfe wirtschaft- 
licher Schädigungen. 2. Aufl. — Jaffa, Das Prozeßverfahren während des Krieges. — 
Lagro, Gläubiger und Schuldner in der Kriegszeit. — Licht, Die Kriegsgeseye des 
bürgerlichen Rechts. — Mayer, Das Privatrecht des Krieges in materieller und 
formeller Beziehung. — Rosenthal, Deutsches Kriegsrecht. — Sieskind, Prozeßrecht- 
licher Schut der Kriegszeit, 2. Aufl. — Sintenis, Finanz= und wirtschaftliche Kriegs- 
gesetze 1914. — Ferner: Eckstein, Sächss RpflArch. 14 497: Wie bewähren sich die Not- 
gesetze? — Korn, Recht 14 746: Die prozessualen Notkriegsgesetze des Deutschen Reichs. 
— Liebenau, D. 15 959: Eine Anregung zu den Kriegsnotgesetzen (Ausdehnung des 
Schutzes des Gesetzes auf die Witwen der Kriegsteilnehmer bis zur Herndigung des Krieges). 
— Mansfeld, Bay3fpfl 3. 14 333: Erläuterungen zum Gesetze vom 4. August 1914, berresfend 
den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen. 
2. Die einzelne Fragen des Gesetzes behandelnden Schriften und Aufsätze sind aus 
dem Berichte zu den einzelnen Paragraphen zu ersehen. 
81. 
J. Ist der Schutz des Gesegtzes nur ein prozessualer? 
1. Bejahend. 
a) Güthe, GruchotsBeitr. 59 27: Der Schutz, der den Kriegsteilnehmern 
gewährt wird, ist ein prozessualer, nicht ein materiellerechtlicher. 
Es wird nur die Durchführung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich 
der Zwangsvollstreckung und des Konkursverfahrens in gewissem Umfang aus- 
geschlossen. Dagegen wird — abgesehen von § 7 Nr. 1 (Schaffung eines An- 
spruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung) und von § 8 (Hemmung der Ver- 
jährung und des Laufes bestimmter Ausschlußfristen) — die materielle Rechtslage 
der Kriegsteilnehmer nicht geändert. Daraus folgt insbesondere, daß auch während 
des Krieges ein Schadensersatzanspruch oder ein sonstiger Anspruch gegen einen 
Kriegsteilnehmer wegen Nichterfüllung oder nichtrechtzeitiger Erfüllung einer Ver- 
bindlichkeit entstehen kann und daß die Rechtsfolgen einer Mahnung, einer 
Kündigung, eines Rücktritts vom Vertrag, einer Wandlung, einer An- 
fechtung und dergleichen auch während des Krieges eintreten, soweit nicht durch 
das Vorliegen höherer Gewalt ein anderes Ergebnis bedingt wird. Einen Schutz 
gegen eine derartige ungünstige Veränderung seiner Rechtsstellung kann sich der 
Kriegsteilnehmer nur auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die 
Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung vom 18. August 1914 
(R#l. 377) verschaffen. 
b) Bovensiepen, DR3. 14 774: Das Reichsgesetz vom 4. August 1914 
gewährt im wesentlichen den Kriegsteilnehmern nur einen prozessualen 
und keinen materiell-rechtlichen Schutz. Materiell-rechtlicher Natur 
sind lediglich die Bestimmungen des § 7 Ziff. 1 und des § 8. Grundsätzlich 
wird also die materielle Rechtslage der Kriegsteilnehmer, der Schuldner so- 
wohl wie der Gläubiger, nicht geändert, alle zuvor abgeschlossenen Ver- 
träge sind — sovweit sie nicht etwa, wie dieses namentlich bei den Lieferungs- 
verträgen in unserem Großhandel vielfach üblich ist, unter der „Kriegsklausel“ 
abgeschlossen sind — daher genau so zu erfüllen wie in Friedenszeiten. 
Die Verpflichtungen aus Kauf-, Dienst= und Mietverträgen gehen nicht etwa 
unter, nur ausnahmsweise wird man sagen können — etwoa bei Einberufung des 
Dienstverpflichteten zu den Fahnen — daß ihre Erfüllung nun unmöglich ge- 
worden sei. Die Rechtsfolgen der Mahnung, des Schuldner= und Gläubiger-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.