324 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
I. Begriff der Rechtsnachfolge.
1. Allgemeines.
a) Mayer a. a. O. 94: Unter Rechtsnachfolge ist jede Rechtsnachfolge zu
verstehen, also sowohl Rechtsnachfolge auf Grund Vertrages, wie Forderungs-
abtretung, Ubergang eines Geschäfts mit Aktiven, Ubernahme des Vermögens eines
andern, wie auch die Rechtsnachfolge auf Grund Gesetzes, sei es allgemeine
Rechtsnachfolge auf Grund Beerbung oder Sondernachfolge auf Grund
Pfändung und Überweisung oder in denjenigen Fällen, in welchen die Forderung
auf einen Dritten übergeht, welcher für den Mitschuldner oder persönlichen Schuldner
die Zahlung leistet, also die Ausgleichsforderung des Gesamtschuldners, der einen
ausländischen Gläubiger befriedigt (§ 426 BGB.), die Forderung des Bürgen
gegen den Hauptschuldner auf Grund einer Verbürgung für eine Auslands-
sorderung (§ 774 BG#.), die Regreßforderung des Eigentümers, die einen aus-
ländischen Hypothekengläubiger befriedigt hat, (§ 1143 BB.), die Forderung
desjenigen, der eine ausländische Forderung oder Hypothekenforderung zur Abwendung
der Zwangsvollstreckung bezahlt hat (s§5§ 268, 1150 BEB.), die Regreßforderung
des Eigentümers einer beweglichen verpfändeten Sache, welcher den ausländischen
Gläubiger befriedigt hat, (§§ 1225 BGB.), die Forderung desjenigen, der bei
drohender Pfandveräußerung einen ausländischen Gläubiger befriedigt hat,
(*1249 B.), die Ersatzforderung eines Verwandten, welcher einem Auslands-
gläubiger Unterhalt gewährt hat, gegen den zunächst verpflichteter Verwandten
(5 1607 BGB.), die Ersatzforderung für den Unterhalt eines im Auslande
wohnhaften unehelichen Kinders gegen den unehelichen Vater (§ 1709 B).
b) Steffens, JW. 15 234: Ob die Rechtsnachfolge durch Rechtsgeschäft oder
kraft Gesetzes eingetreten ist, macht keinen Unterschied.
e) Zum Teil a. M. Hachenburg, LeipzZ. 14 1605: Die Rechtsnachfolge
durch Erbgang gehört nicht hierher.
2. Rechtsnachfolge im Wechselverkehre.
a) Sieskind a. a. O. 15 zu § 3, Hachenburg, LeipzZ. 14 1605, Mayer
a. a. O. 94: Als Rechtsnachfolger in diesem Sinne gilt auch der Wechselindossatar.
b) Bendix, a. a. O. 108: Keine Rechtsnachfolge liegt vor, wenn durch
Zahlung der Schuld an den Auslandsgläubiger oder durch Ankauf eines
auf den Schuldner gezogenen Wechsels dem Zahlenden oder Erwerber ein selb-
ständiger Erstattungs= oder Wechselanspruch erwächst.
c) Steffens, 3W. 15 234: Aus der Vorschrift des § 3 können sich Härten
für den Inländer ergeben. Ein Deutscher z. B., der auf Grund eines Schuld-
titels gegen einen Fremden dessen Anspruch gegen einen Deutschen pfändet und
sich überweisen läßt, kann den Anspruch, wenn der Drittschuldner nicht freiwillig
zahlt, nicht geltend machen, denn der Pfandgläubiger hat kraft seines Pfändungs-
pfandrechts nicht mehr Rechte als sein Schuldner.
II. Mehrfacher Forderungsübergang.
Mayer a. a. O. 95: Folgende Fälle sind zu unterscheiden: 1. Ist eine Aus-=
lands forderung vor dem 31. Juli 1914 auf einen Inländer übergegangen und
von diesem nach dem 31. Juli 1914 auf einen andern Inländer, so wird dieser
von der Beschränkung der Geltendmachung nutcht betroffen, da durch die Bekannt-
machung nur ausgeschlossen werden soll, daß durch Ubergang der Forderung nach
dem 31. Juli 1914 auf einen Inländer die andernfalls ausgeschlossene Geltend-
machung ermöglicht wird.
2. Ist die Auslands forderung zwar vor dem 31. Juli 1914 auf einen
inländischen Gläubiger übergegangen, alsdann wiederum an einen Auslands-