Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. 83. 325
gläubiger, und wird sie von diesem nach dem 31. Juli 1914 auf einen Inländer
übertragen, so wird dieser von der Beschränkung betroffen.
3. Ist die Inlandsforderung vor dem 31. Juli 1914 auf einen Aus-
länder und nach dem 31. Juli 1914 von diesem auf einen Inländer über-
gegangen, so gilt gleichfalls die Beschränkung.
III. Beweislast.
1. Mayer a. a. O. 95: Der Rechtsnachfolger muß den Übergang vor dem
31. Juli 1914 beweisen.
2. BerlAnw Komm., JW. 14 794: Wenn ein undatiertes Giro eines im
Auslande Wohnenden auf dem Wechsel steht, wird der Kläger nach §§ 1, 3 be-
weisen müssen, daß vor dem 31. Juli 1914 der Wechsel auf einen im Inlande
Wohnenden übertragen worden ist. Dieser Nachweis wird sich im Wechselprozesse
kaum führen lassen.
Allgemeine Gesetze kritik.
1. Glaser, LeipzZ. 14 1782, ähnlich Leipz Z. 15 606, unterzieht die Bekannt-
machung einer Beurteilung und schlägt solgende auf Grund des § 1 Abs. 2 vom
Reichskanzler zu erlassende Bestimmung vor.
§ 1. Der § 1 Bek. vom 7. August 1914 findet keine Anwendung:
1. auf Klagen gemäß §§ 767, 771 3PO. und auf die Geltendmachung von
Aussonderungsansprüchen im Konkurse;
2. auf Lohn-, Gehalts-, Renten= und Unterhaltsansprüche;
3. auf Sicherung des Beweises gemäß §§ 485 ff. Z3PO. sowie auf Arrest und
einstweilige Verfügung, sofern der Anspruch und der Arrest= oder Ver-
fügungsgrund glaubhaft gemacht sind;
4. auf die Anmeldung und Prüfung in einem Konkursverfahren und auf
Klagen gemäß § 146 KO.;
5. auf die Rechtsverfolgung zum Zwecke der Veräußerung eines zur abge-
sonderten Befriedigung im Konkurse dienenden Gegenstandes, sofern der
Gemeinschuldner auch persönlich für die geltend gemachte Forderung haftet.
§ 2. Ein gemäß § 1 Bek. vom 7. August 1914 unterbrochenes Verfahren
ist auf Antrag der im Inlande wohnenden Partei fortzusetzen.
§5 3. Der § 1 findet keine Anwendung auf natürliche oder juristische Personen,
die in Großbritannien und Irland oder den britischen Kolonien und auswärtigen
Besitzungen, ferner in Frankreich, den französischen Kolonien und auswärtigen
Besitzungen wohnen oder ihren Sitz haben.
2. Wassermann, JW. 15 10 empfiehlt (in Ubereinstimmung mit Glaser,
Leipz3. 14 1782), von dem Zahlungsverbot an Personen, die im Ausland ihren
Wohnsitz haben, auszunehmen Lohn= und Gehaltsforderungen sowie Renten= und
Unterhaltsansprüche von Personen in solchen Ländern, in denen bezüglich dieser
Ansprüche kein Moratorium besteht.
3. v. Harder, JW. 14 991: Unbillig ist es, daß im Auslande wohnende
Deutsche durch Klagerhebung die Verjährung nicht unterbrechen können.
Unbillig ist es ferner, daß im Inlande wohnende Deutsche als Beklagte nicht in
der Lage sind, einen für sie günstigen Rechtsstreit zu Ende zu führen und durch
Widerklage die Verjährung zu unterbrechen.
4. Bendix, a. a. O. 110: Darin, daß infolge der Unterbrechung der
Fristlauf von neuem beginnt (§ 249 3,P.), liegt eine Bevorzugung der
Auslandsgläubiger vor den Inlandsgläubigern.