Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. 327
Für die Aufsichtspersonen gelten die § 81 Abs. 2, 55 82, 83, § 84 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend.
Die Aussichtspersonen haben gegen den Schuldner Anspruch auf Er-
stattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Ge-
schäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt
durch das Gericht.
87.
Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson Einsicht in seine
Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichmungen zu gewähren und Auskunft
über den Stand seines Vermögens und über seine Geschäfte zu geben.
Der Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen weder un-
entgeltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grundstücke und Rechte
an Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche befriedigen oder sicherstellen,
noch auch andere als solche Verbindlichkeiten eingehen, die zur Fort-
führung des Geschäfts oder zu einer bescheidenen Lebensführung des
Schuldners und seiner Familie erforderlich sind.
88.
Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur Fortführung des
Geschäfts und zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und
seiner Familie erforderlich sind, zur Befriedigung der Gläubiger zu ver-
wenden; Umfang und Reihenfolge der Befriedigung bestimmen die Auf-
sichtspersonen nach billigem Ermessen. In Streitfällen entscheidet das
Gericht.
* 9.
Von dem Verfahren werden nicht betroffen:
1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuldners
beruhen, die dieser nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht mit
Zustimmung der Aussichtspersonen vorgenommen hat oder ohne
solche Zustimmung vornehmen durfte;
die Gläubiger, denen nach § 43 der Konkursordnung im Falle des
Konkurses ein Anspruch auf Aussonderung zusteht,
3. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abgesonderte Be-
friedigung beanspruchen können:
4. die im § 61 Ziff. 1 und 2 der Konkursordnung bezeichneten Gläu-
biger wegen der dort angegebenen Forderungen, auch soweit sie
nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht fällig werden.
8 10.
Handelt der Schuldner seinen Verpflichtungen zuwider, oder liegen
sonstige wichtige Gründe vor, so kann das Gericht das Verfahren auf-
heben.
1
§5 11.
Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar.