Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. 327 
Für die Aufsichtspersonen gelten die § 81 Abs. 2, 55 82, 83, § 84 Abs. 1 
Satz 1 und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend. 
Die Aussichtspersonen haben gegen den Schuldner Anspruch auf Er- 
stattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Ge- 
schäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt 
durch das Gericht. 
87. 
Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson Einsicht in seine 
Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichmungen zu gewähren und Auskunft 
über den Stand seines Vermögens und über seine Geschäfte zu geben. 
Der Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen weder un- 
entgeltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grundstücke und Rechte 
an Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche befriedigen oder sicherstellen, 
noch auch andere als solche Verbindlichkeiten eingehen, die zur Fort- 
führung des Geschäfts oder zu einer bescheidenen Lebensführung des 
Schuldners und seiner Familie erforderlich sind. 
88. 
Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur Fortführung des 
Geschäfts und zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und 
seiner Familie erforderlich sind, zur Befriedigung der Gläubiger zu ver- 
wenden; Umfang und Reihenfolge der Befriedigung bestimmen die Auf- 
sichtspersonen nach billigem Ermessen. In Streitfällen entscheidet das 
Gericht. 
* 9. 
Von dem Verfahren werden nicht betroffen: 
1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuldners 
beruhen, die dieser nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht mit 
Zustimmung der Aussichtspersonen vorgenommen hat oder ohne 
solche Zustimmung vornehmen durfte; 
die Gläubiger, denen nach § 43 der Konkursordnung im Falle des 
Konkurses ein Anspruch auf Aussonderung zusteht, 
3. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abgesonderte Be- 
friedigung beanspruchen können: 
4. die im § 61 Ziff. 1 und 2 der Konkursordnung bezeichneten Gläu- 
biger wegen der dort angegebenen Forderungen, auch soweit sie 
nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht fällig werden. 
8 10. 
Handelt der Schuldner seinen Verpflichtungen zuwider, oder liegen 
sonstige wichtige Gründe vor, so kann das Gericht das Verfahren auf- 
heben. 
1 
§5 11. 
Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar.
	        
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