328 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
8 12.
Das Verfahren ist gebührenfrei; auf die Auslagen finden die Vor-
schriften des fünften und sechsten Abschnitts des Gerichtskostengesetzes ent-
sprechende Anwendung. Pauschsätze werden nicht erhoben.
13.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D. 16.)
Auch auf dem Gebiete des Konkursrechts ergab sich die Notwen-
digkeit, aus Anlaß des Krieges besondere Vorschriften zu erlassen. Dach#
§ 102 Abs. 2 der Konkursordnung kann bei Sahlungsunfähigkeit die
Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt werden; das Merkmal der
Gahlungsunfähigkeit soll insbesondere dann gegeben sein, wenn Sablungs-
einstellung erfolgt ist. Bei den gegenwärtigen außergewöhnlichen Derbält-
nissen kann eine Sahlungseinstellung leicht eintreten; sie kann sich infolge
des verzögerten Eingangs von Forderungen, infolge der Schwierigkeit,
große Sachwerte gerade jetzt in Geld umzusetzen oder dem Kredite dienst.
bar zu machen, auch bei Betrieben ergeben, die durchaus lebensfähig
und sonst fest gegründet sind. Die Eröffnung des Konkurses würde in
solchen Fällen die wirtschaftliche Stellung des Schuldners für alle Sukunft
in Frage stellen. Hier setzt eine weitere Derordnung des Bundesrats, be-
treffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung
des Konkursverfahrens, vom 8. August lold — Reichs= Gesetz-
Bl. S. 565) ein. Danach kann, wer infolge des Krieges zahlungsunfähig
geworden ist, bei dem Konkursgerichte die Anordnung einer Geschäftsauf-
sicht zur Abwendung des Konkursverfahrens beantragen; mit dem Antrag
ist ein Derzeichnis der Gläubiger und eine Übersicht des Dermögensstandes.
vorzulegen (§8 I, 2). Dem Alntrag ist stattzugeben, wenn die Bebebung
der Sahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Krieges in Aussicht ge-
nommen werden kann (§ 5). Gibt das Gericht dem Antrag Folge, so be-
stellt es eine oder meh#rere Aufsichtspersonen, welche die Geschäftsführung
des Schuldners zu unterstützen und zu überwachen, insbesondere dafür zu
sorgen haben, daß das Dermögen den Gläubigern erhalten bleibt (88 4, 0).
Die verfügbaren Mittel sollen den Gläubigern zukommen (§ 8). Die we-
sentlichste Zedeutung der Geschäftsaufsicht liegt darin, daß während ihrer
Dauer das Konkursverfahren über das VDermögen des Schuldners nicht
eröffnet werden darf und Arreste und Swangsvollstreckungen im allge-
meinen unzulässiig sind (§ 5). Andererseits ist dem Schuldner untersagt,
ohne Sustimmung der Aufsichtspersonen unentgeltliche Derfügungen sowie
Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken vorzunebmen,
Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen oder andere als solche Ver—
bindlichkeiten einzugehen, die zur Fortführung des Geschäfts oder zu
einer bescheidenen Lebensführung erforderlich sind (§ 7). Handelt der
Schuldner diesem Derbot zuwider, so kann das Gericht das Derfahren
aufheben (§ 10). Gläubiger, die einen Anspruch auf Aussonderung oder
auf abgesonderte Befriedigung haben, sowie Lohnforderungen und staat-
liche oder kommunale Abgaben werden von dem Derfahrren nicht betroffen
(§ 0). Offentliche Bekanntmachungen sind nicht vorgeseben, damit Kredit.