Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. §1. 329
schädigungen des Kaufmanns nach Enöglichkeit vermieden werden (§ 4
Abs. 2).
Auch dem Gläubiger, wie mebhrfach augeregt worden ist, das Recht
zur Beantragung der Geschäftsaufsicht zu geben, erschien mit dem Grund-
gedanken der Maßregel nicht verträglich. Die Geschäftsaufsicht ist nicht
als ein Swangsmittel, sondern als eine Dergünstigung gedacht und aus-
gestaltet, die dem infolge des Krieges zahlungsunfähig gewordenen Schuldner
ermöglichen soll, die mit dem Konkursverfahren verbundenen Schädigungen
abzuwenden. Als solche setzt sie voraus, daß der Schuldner sich freiwillig
unter die Aufsicht begibt; ihre Durchführbarkeit ist durch freiwillige Mit-
wirkung des Schuldners oder mindestens dadurch bedingt, daß er Hand-
lungen unterläßt, die den Gläubigern nachteilig sind. Zlit alledem ist es
unvereinbar, einem Schuldner die Aufsicht gegen seinen Willen aufzuzwingen.
Gegenüber böswilligen Schuldnern, die zu der Mitwirkung nicht bereit
sind, bietet sie überbupt nicht den geeigneten Schutz. Unterläßt es der
Schuldner, sich unter Geschäftsaufsicht zu stellen, so ist dem Gläubiger un-
benommen, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Soweit übrigens
die Anregungen das Siel verfolgen, das Dermögen eines Kriegsteilnehmers,
vor einer Derschleuderung oder vor sonstigen unwirtschaftlichen Maßnalmen
durch die Surückbleibenden zu bewahren, bieten schon die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Abwesenheitspflegschaft (6 1011) eine
Handhabe. Nach ihnen ist die Bestellung eines Abwesenhbeitspflegers ins-
besondere auch dann möglich, wenn der Kriegsteilnehmer durch Erteilung
eines Auftrages oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Um—
stände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht
Anlaß geben.
Literatur.
1. Die sich auf die ganze Verordnung beziehenden Schriften und Auf-
sätze. Bendix, Bürgerliches Kriegssonderrecht. — Breit, Der Umfang des Aufsichts-
moratoriums, JW. 15 101. — Glaser, Der Einfluß des Krieges auf Privatrechts-
verhältnisse. — Heß, Die Kriegsgesetze zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen, 2. Aufl.
— Jäger, Kriegsnot und Konkurs, Bank A. 14 32. — Jaffa, Zahlungsaufschub und
Konkurseröffnung während des Krieges. — Licht, Die Kriegsgesetze. — Mayer, Das
Privatrecht des Krieges. — Rosenthal, Deutsches Kriegsrecht. — Sieskind, Prozeß=
rechtlicher Schutz der Kriegszeit, 2. Aufl. — Sintenis, Finanz= und wirtschaftspolitische
Kriegsgesetze. — Ferner: Rothbarth, Treuhandtätigkeit während des Krieges, DRA B. 14171.
2. Die einzelne Fragen der Verordnung behandelnden Aufsätze sind aus dem
Berichte zu den einzelnen Paragraphen zu ersehen.
*§ 1.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Geschäftsaufsicht.
Inhaltsübersicht.
I. Persönliche Doraussegungen für die Zulässtgkeit f Neine einheitliche Geschäftsaussicht über eine
der Geschäftsaufsicht. wer kann anter Geschäfte Personenmebtbeit.
aufsicht gestellt werden? 2. Juristische Personen.
1. Natarliche Personen. 5. Bandelsgesellschaften und rechtsfähige Pereine.
a) Obne Röcksficht auf die Staatsangehörigkeit. 4. Ein Uachlaß?
b) Auch kriegsteilnehmer. T
c) Maß der Schuldner Gewerbetreibender sein 7
II. Sachliche Dorauesetzungen.
u Sahlungsunfähigkelt.
#—
a. Befahend. 2. Genügt Uberschaldung?
6. Derneinend. a) Bejahend.
d) Kaufmannselgenschaft ist nicht erforderlich. b) Demeinend.
e) Ree Geschäftsanfsicht über Gesellschaften des 3. Jahlungsunfähigkelt in folge des Krieges.
bürgerlichen Rechtes und nicht rechtsfählge
Dereine.
a) Allgemeineo.