Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. KonlVerf. v. 8. Aug. 14. 81. 331
II. Sachliche Voraussetzungen.
1. Zahlungsunfähigkeit.
Hallbauer, Sächs RpflA. 14 377: Die Zahlungsunfähigkeit ist von
der Überschuldung und der Zahlungseinstellung scharf zu unterscheiden.
Wer zahlungsunfähig ist, braucht durchaus nicht überschuldet zu sein. Die Sache
kann so liegen, daß die Aktiven weit höher sind als die Passiven. Allein die
Aktiven lassen sich zurzeit nicht verwerten, und die Schulden sind fällig und zahl-
bar. Es ist trotz des guten Aktivenstandes kein Geld vorhanden, die fälligen
Schulden zu bezahlen: dann ist der Schuldner nicht überschuldet, aber zahlungs-
unfähig. Andererseits kann jemand überschuldet sein, ohne zahlungsunfähig zu
sein: seine Schulden übersteigen die Aktiven, sind aber in der Hauptsache be-
fristet, noch nicht fällig; es ist noch genug Geld vorhanden, um die fälligen
Schulden zu decken. Wer überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig ist, kann
den Antrag nicht stellen; ein Bedürfnis dazu ist nicht vorhanden, er kann sich
noch über Wasser halten und im Laufe der Zeit seine Unterbilanz beseitigen.
Dagegen ist der zum Antrage berechtigt, der zahlungsunfähig und überschuldet,
oder zwar nicht überschuldet, aber zahlungsunfähig ist. Zahlungseinstellung braucht
nicht vorzuliegen. Es ist nicht erforderlich, daß die Zahlungsunfähigkeit nach
außen erkennbar geworden ist.
2. Genügt auch die Uberschuldung?
a) Bejahend.
Jäger, Bank A. 14 31: Die Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der
Geschäftsaufsicht wird dadurch nicht in Frage gestellt, daß neben der Zahlungs-
unfähigkeit (wie bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
auch der Konkursgrund der Uberschuldung infolge des Krieges eingetreten ist.
Dann ist es aber auch folgerichtig, in Ausdehnung des in der Eile zu eng ge-
faßten Gesetzes die Anträge auch zuzulassen, wenn nur Uberschuldung vorliegt.
Wichtig ist das namentlich für den Nachlaßkonkurs, zu dessen Abwendung
dann auch die Geschäftsaufsicht beantragt werden kann.
b) Verneinend.
a. J. Breit, JW. 15 161, 164: Zur Abwendung des Nachlaßkonkurses
ist die Geschäftsaufsicht nicht möglich. Die Regeln der Bekanntmachung passen
auf diesen Fall nicht. Es kommt hinzu, daß der Erbe, der nicht unverzüglich,
nachdem er von der Uberschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt hat, die Er-
öffnung des Nachlaßkonkurses beantragt, den Gläubigern für den daraus ent-
standenen Schaden verantwortlich ist (6 1980 BG.). Der Erbe würde also
durch die Stellung des Antrags auf Geschäftsaufsicht eine erhebliche Gefahr auf
sich nehmen. Im übrigen steht hier ja noch das Mittel der Nachlaßverwaltung
u Gebote.
Mayer a. a. O. 139: Keine Geschäftsaufsicht über einen Nachlaß.
3. Zahlungsunfähigkeit infolge des Krieges.
a) Allgemeines.
. Sieskind a. a. O. 2 zu § 1: Schuldner, die schon vor Ausbruch des
Krieges zahlungsunfähig waren, sind ausgeschlossen.
8. Ebenso Mayer a. a. O. 139.
J. JZäger, Bank A. 14 31: Folge des Krieges ist auch eine Zahlungsunfähig-
keit, die der Krieg noch im Ausbrechen verursacht. Ein Krieg wirft seine Schatten
voraus. Die durch Erklärung des Kriegszustandes herbeigeführte Zahlungs-
unfähigkeit ist bereits eine Folge des Krieges. Sonach braucht die Zahlungs-
einstellung nicht notwendig nach der Kriegserklärung eingetreten zu sein.