Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 1. 17
verzugs, der Kündigung, des Rücktritts wie der Schadensersatzverpflichtung treten
grundsätzlich nach wie vor ein.
c) Ebenso Juliusberg, DS3. 14 1242.
2. Verneinend.
a) Josef, Recht 15 87: Wäre die Ansicht Güthes (oben 1 a) richtig, daß nur
höhere Gewalt die Entstehung von Ansprüchen gegen den Kriegsteilnehmer hindert,
so wäre im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie der Versicherer
für einen nach fruchtlosem Ablaufe der zweiwöchigen Frist entstehenden Brand
leistungsfrei, auch berechtigt, die Versicherung durch Kündigung sofort zu beendigen.
Eine solche Folgerung ist aber abzulehnen; denn der § 39 Vers VertrG. gewährt
dem Versicherer Leistungsfreiheit und Kündigung nur, wenn der Versicherungsnehmer
zurzeit des Brandes oder der Kündigung im Verzug ist. Nach §§ 275, 286 BGB.
aber kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung unterbleibt in-
folge eines Umstandes, der sich nicht als Fahrlässigkeit darstellt. Nun befindet
sich aber der Kriegsteilnehmer in gänzlich ungewohnten, äußerst schwierigen Ver-
hältnissen und in ständiger größerer oder geringerer Lebensgefahr, so daß seine
gesamten körperlichen und geistigen Fähigkeiten sich nur auf ein einziges Ziel
richten und richten müssen und alles andere auch für den starknervigen und
pflichtbewußten Mann nicht vorhanden ist. Eine Verletzung der verkehrserforder-
lichen Sorgfalt kann folglich nicht darin liegen, daß er seine privatrechtlichen
Verbindlichkeiten unerfüllt läßt, d. h. alle die Angelegenheiten von sich weist, mit
denen zu befassen ihm in seiner Lage nicht wohl zuzumuten ist.. Andere
hierher gehörige Fälle: Während der Eigentümer in Feindesland steht, wird eine
unverzinsliche Grundschuld fällig, nach Beendigung des Krieges erwirkt der Gläu-
biger die Verurteilung des Eigentümers zur Zahlung und die Zwangsversteigerung
des Grundstücks. Nach § 1146 BE#B. gebühren ihm Verzugszinsen nur, wenn dem
Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Schuldner
in Verzug kommt; folglich erhält hier der Gläubiger keine Verzugszinsen: denn
den Eigentümer trifft kein Verschulden, wenn er sich im Kriege das Kapital
nicht beschaffte, das er dem Grundschuldgläubiger zu entrichten hatte. — Oder:
Der Erbe hat zum 1. Oktober 1914 an Vermächtnissen dem A. 1000 Mark,
dem B. des Erblassers Bücherei, dem C. das für seinen Bedarf erforderliche
Holz zu leisten; am Verfalltag ist er im Kriege. Nun könnte der Erbe ja wohl
auch vom Felde aus die Entrichtung der Vermächtnisse durch Beauftragte an-
ordnen; aber darin, daß er dies unterließ, liegt für den vor dem Feinde stehenden
Soldaten keine Fahrlässigkeit, und er ist daher zur Zahlung von Verzugszinsen
an A. nicht verpflichtet, und leistungsfrei, wenn das vermachte Pferd demnächst
vom Blitze erschlagen wird; er ist auch nicht verpflichtet, dem C. den zur ander-
weiten Beschaffung des Holzes verauslagten Betrag zu ersetzen (§§ 286—288
BeB.). Eine andere Beurteilung könnte sich hier aber ergeben, wenn etwa die
Vermächtnisnehmer den kriegsabwesenden Erben zur Entrichtung der Vermächt-
nisse, obwohl diese an einem bestimmten Tage zu entrichten waren, noch be-
sonders auffordern. Auch in diesem Falle würde der besondere Umstand, daß
der Erbe nicht sofort vom Felde aus die Entrichtung der Vermächtnisse durch
Beauftragte bewirkt, noch nicht die Annahme eines Verzugs rechtfertigen; ist aber
eine längere Zeit seit der Aufforderung vergangen und hat der Erbe keine
Schritte getan, so hat er diese Unterlassung besonders zu rechtfertigen, z. B. weil
schwere Verwundung ihn zur Besorgung unfähig gemacht habe. Oder
endlich: Isch habe im Juli ein Grundstück gekauft und soll am 1. Oktober Über-
gabe und Auflassung entgegennehmen; an diesem Tage bin ich indes bereits in
Feindesland, gerate also nicht in Verzug, wenn ich mich nich auf dem Grund-
buchamt einfinde. Der Verkäufer kann mir also nicht nach § 3¼3 B. eine Frist
Kriegstahrbuch. 2