336 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
schäftsvermögen aufzehren und Betriebsmittel zur ergiebigen Fortführung des
Geschäfts weder vorhanden noch zu beschaffen sind und es sich auch nicht um einen
Betrieb handelt, der gerade durch den Krieg und dessen fortwährende Bedürfnisse
einen besonderen Ausschwung nehmen wird, so ist die Geschäftsaufsicht zwecklos
und nicht anzuordnen. Dagegen ist sie zuzulassen, wenn nach menschlichem Er-
messen zu erwarten ist, daß das Unternehmen des Schuldners unter der Auf-
sicht und der unterstützenden Tätigkeit der erfahrenen und sachkundigen Aufsichts-
person nach Beendigung des Krieges wieder imstande ist oder in den Stand
kommen wird, die nicht bevorzugten Gläubiger zu befriedigen.
4. Mayer a. a. O. 143: In München besteht ein Ausschuß, der über die
Behebbarkeit der Zahlungsunfähigkeit dem Gerichte Gutachten erstattet.
5. Bendix a. a. O. 97: Ist der Schuldner des Antragstellers ein Ange-
höriger des feindlichen Staates oder hat er auch nur dort den Mittelpunkt
seines wirtschaftlichen Daseins, so wird es sich kaum umgehen lassen, bei Ab-
schätzung der inneren Werte der Aktiven die Grundsätze der Reichsbank und der
Darlehnskassen bei Beleihung der Wertpapiere des feindlichen Staates entsprechend
anzuwenden, wenn auch hier etwas weitherziger verfahren werden kann.
6. Michels, Recht 15 6: Für die Entscheidung des Richters ist in erster
Linie maßgebend die Persönlichkeit des Schuldners. Erst an zweiter Stelle ist
die objektive Lage des Geschäfts zu prüfen. Ist es in sich gesund Hat es bis-
her mit wirtschaftlichem Erfolge gearbeitet oder warum nicht?
III. Das Gericht muß dem begründeten Antrag stattgeben.
Bay MV. vom 18. August 1914 (IMdl. 158), Recht 14 540, Mayer a. a. O.
143: Liegen die Voraussetzungen zu 1 vor, so muß dem Antrag stattgegeben
werden.
IV. Auslagenvorschuß.
Glaser, 1 zu § 3. Es wird sich empfehlen, vom Schuldner Sicherheit für
die Kosten des Aufsichtsführers (§ 6 Abs. 3) zu verlangen und von ihrer Er-
legung die Anordnung abhängig zu machen.
V. Handelt es sich um ein Dersehen der streitigen oder der freiwilligen
Gerichtsbarkeit 2
1. der streitigen.
a) Jäger, Bank êA. 14 33.
b) Schlegelberger, GruchotsBeitr. 59 207 (Sonderabdr. 19); Josef,
Recht 15 163: Mit Rücksicht auf die in § 4 Abs. 2 vorgeschriebene entsprechende
Anwendbarkeit des § 72 KO., der seinerseits auf die 3 PO. verweist.
2. der freiwilligen.
I. Breit, JW. 15 164.
84.
Bestellung der Aufsichtsperson. — Bekanntmachung der Anordnung
der Geschäftsaufsicht.
Inhaltsübersicht.
I. Bestellung der Aufsichtsperson. G. Belahens.
I. ECiner ober mehrerer. 6. Verneinend.
a) Bildben mehrere Aafsichtepersonen eine 2. Auswahl der Aufsichtsperson.
Rechtegemeinschaft 7
b) Rann für verschiedene, in ich abgeschlossene
Gesch#fte zwelge se eine selbständige Aufslchts-
person destellt werden #
5. Amtsbegien.
II. Bekanntmachung der Anord#nung der Geschäfte-
aussicht.
J. Mitteilung an die Gläubiger.