Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. KonkVerf. v. 8. Aug. 14. S 4. 337
a)Umsang der Mittellung. S. Mittleilung an die Rüchter und Gerichtsvollzl##
b) sorm der Mititeilung. des Amtogerichis.
2. Reine öffentliche Bekanntmachung. M. Verweisung auf die Ronturtoronung.
5. Auslunftopslicht der Gerichtsschreider. I. Allgemeines.
4. Cintragung in Ssfentliche Bücher und Reglster. 2. Alteneinsicht.
I. Bestellung der Aufsichtsperson.
1. Einer oder mehrerer Aufsichtspersonen.
a) Bilden mehrere Aussichtspersonen eine Rechtsgemeinschaft'
Bendir (Breslau), Leipz. 15 203: Mehrere Aufsichtspersonen bilden keine
Vereinigung (Kollegium) mit selbständigen oder gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Jede Aufsichtsperson hat ihre Obliegenheiten unabhängig von ihren Genossen zu
erfüllen, wenn auch jeder für sich allein die Rechte zustehen. Dieses schließt nicht
aus, daß sie gewisse Maßnahmen, z. B. die Ubertragung der Geschäftsführung
auf einen Dritten, nur gemeinsam treffen können.
b) Kann für verschiedene, in sich abgeschlossene Geschäftszweige
je eine selbständige Aufsichtsperson bestellt werden (vgl. 579 KO.)7
a. Bejahend.
Jäger, Bank A. 14 31; Mayer a. a. O. 147.
8. Verneinend.
BaycMV. vom 18. August 1914 (IMl. 158), Recht 14 541.
2. Auswahl der Aufsichtsperson.
a) ProMV. vom 13. August 1914 JMBl. 677: „. . SIch weise ins-
besondere darauf hin, daß die Handelsvertretungen auf Erfordern Personen nam-
haft machen werden, die sich zur Bestellung als Aufsichtsperson bei Anordnung
einer Geschäftsaufsicht eignen. Ich ersuche daher die Amtsgerichte, sich wegen
Benennung solcher Aussichtspersonen erforderlichenfalls mit den zuständigen
Handelsvertretungen (in Berlin mit der Handelskammer) in Verbindung zu setzen.“
b) PrHandels MV. vom 11. August 1914 (den Justizbehörden durch die
Jln V. zu a zur Kenntnis gebracht): „. .III. Die Handelsvertretungen ersuche
ich, die Angehörigen ihres Bezirks bei der Ausübung der ihnen nach diesen Ver-
ordnungen (d. s. die Bekanntmachungen über die gerichtliche Bewilligung von
Zahlungsfristen vom 7. August 1914 und über die Anordnung einer Geschäfts-
aufsicht vom 8. August 1914) zustehenden Rechte zu beraten und namentlich auf
die Auswahl geeigneter Persönlichkeiten Bedacht zu nehmen, die als Aufsichts-
personen im Sinne der Bekanntmachung über die Anordnung einer Geschäfts-
aussicht zur Abwendung des Konkursverfahrens in Frage kommen können, und
solche Personen den Gerichten auf Erfordern zu benennen. Ich nehme an, daß
es auch gelingen wird, Persönlichkeiten zu finden, die früher im Geschäftsleben
gestanden haben und bereit sind, ehrenamtlich ihre Kenntnisse und Erfahrungen
in den Dienst der Aufgabe zu stellen, Existenzen, die durch den Krieg zahlungs-
unfähig geworden sind, vor dem Konkurs und damit vor dem wirtschaftlichen
Untergange zu bewahren und auf diese Weise auch dem Vaterlande zu dienen.“
e) BTagbl. 14 Nr. 409 HZtg: Zu der hierüber ergangenen B. wird
halbamtlich geschrieben: Das Verfahren der Anordnung einer Geschäftsaufsicht
zur Abwendung des Konkurses wird in seiner praktischen Durchführung sehr
wesentlich davon abhängen, daß die Amtsgerichte die geeigneten Aufsichtspersonen
auswählen. Der Justizminister hat sie deshalb angewiesen, sich mit den Handels-
vertretungen in Verbindung zu setzen und sich von ihnen zu diesem Amte befähigte
umnd bereite Personen vorschlagen zu lassen. Unter Umständen wird es auch
zweckmäßig sein, Rechtsanwälte als Aussichtspersonen zu bestellen. Der Vorstand
der Anwaltskammer in Berlin hat sich bereits in dankenswerter Weise erboten,
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