Bek. betr. d. Anordn, einer Geschäftsauff. z. Abwend. d. KonkVerf. v. 8. Aug. 14. § 5. 339
Auskunft zu erteilen, ob gegen eine bestimmte Person die Geschäftsaufsicht zur
Abwendung des Konkiusversesrens angeordnet ist, und die Namen der bestellten
Aufsichtspersonen mitzuteilen. Bei schriftlichen Auskünften sind Schreibgebühren
in Ansatz zu bringen und die besonderen Bestimmungen über portopflichtige
Sendungen zu beachten.
4. Eintragung in öffentliche Bücher und Register?
a) JWMV. vom 18. August 1914 (IMBl. 158), Recht 14 539, Jäger,
Bank A. 14 31, Hallbauer, SächsRpfl A. 14 379, Sieskind a. a. O. 15 zu
5 4: In das Grundbuch wird die Anordnung der Geschäftsaufsicht nicht
eingetragen.
b) Bendix, a. a. O. 100: Das Gericht hat bei eingetragenen Firmen die An-
ordnung der Geschäftsaufsicht dem Registergericht zur Eintragung mitzuteilen.
5. Mitteilung an die Richter und Gerichtsvollzieher
des Amtsgerichts.
BayoMV. vom 18. August 1914 (JMl. 158), Recht 14 540: Der Vorstand
des Amtsgerichts hat dafür Sorge zu tragen, daß von der Anordnung der Ge-
schäftsaufsicht die übrigen Richter des Amtsgerichts und die Gerichtsvollzieher
des Amtsgerichts Kenntnis erhalten. Wenn übrigens die Erledigung des Antrags
auf Anordnung der Geschäftsaufsicht voraussichtlich etwa verzögert wird, weil
Erhebungen erforderlich sind, so empfiehlt es sich, daß der mit der Erledigung
des Antrags befaßte Richter den Vorstand des Amtsgerichts hiervon in Kenntnis
setzt, damit dieser die übrigen Richter des Amtsgerichts hierauf aufmerksam macht
und die Richter hierauf bei der Vorbescheidung von etwaigen Anträgen des
Schuldners auf Einstellung oder Aussetzung der Zwangsvollstreckung Rücksicht
nehmen können.
III. Derweisung auf die Konkursordnung.
1. Allgemeines.
a) J. Breit, JW. 15 161: Geschäftsaufsicht ist das Gegenteil von Konkurs.
Deshalb sind bei der Auslegung der Bekanntmachung die Grundsätze des Kon-
kursverfahrens über die Verweisung hinaus auch nicht entsprechend heran-
uziehen.
Zieger, LeipzZ3. 15 420: Die Vorschriften der KO. sind auf das Auf-
sichtsverfahren nicht ohne weiteres zu übertragen.
2. Akteneinsicht.
a) Jäger, Bank A. 14 32, DJ3Z. 15 322 (Hamburg): Zu den nach Abs. 2
Satz 1 in Verb. mit § 72 KO. anwendbaren Vorschriften der 3PO. gehört auch
deren § 299 Üüber das Recht auf Akteneinsicht.
b) Recht 15 171 Nr. 323 (AG. Hamburg): Dem einzelnen Gläubiger ist Ein-
sicht in das Gläubigerverzeichnis und in die Vermögensaufstellung nur ausnahms-
weise bei Vorliegen eines dringenden und überwiegenden Interesses zu gewähren,
dem durch bloße Auskunft der Aussichtspersun nicht genügt werden kann.
86.
Unzulässigkeit der Konkurseröffnung. — Beschränkte Zulässig—
keit von Arresten und Zwangsvollstreckungen.
Inhaltsübersicht.
A. Unzuls#ssigkeit der Konfursueröffnung. l LVenaösmeSchslduetr.
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MSOIWMOIIMnutzsssssteadetbepots 2. Wechselwirkung von Geschäftsanssicht und
rechtigten Gländiger statt. Gäterstand.
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