Bek betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. KonlVerf. v. 8. Aug. 14. 5 5. 341
schränkung gilt auch für das nach Anordnung der Geschäftsaufsicht erworbene
— Aufsichtsfreies Vermögen gibt es nicht (Gegensatz zum Konkurs-
verfahren).
b) Ebenso J. Breit, JW. 15 161, 164: Dagegen ergreift die Geschäfts-
aufsicht über das Vermögen eines Teilhabers einer offenen Handelsgesellschaft
nicht ohne weiteres auch das Gesellschaftsvermögen. Und umgekehrt ist Geschäfts-
aufsicht über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft nicht von selbst
auch Geschäftsaussicht über das Privatvermögen des einzelnen Gesellschafters.
2. Wechselwirkung von Geschäftsaufsicht und Güter stand.
a) Beim gesetzlichen Güterstande.
a. Wirkung des Güterstandes auf die Geschäftsaufsicht.
aa. Geschäftsaufsicht über den Ehemann.
Mayer a. a. O. 145: Bei dem gesetzlichen Güterstand der Verwaltung
und Nutznießung gehört das dem Ehemann am eingebrachten Gute der Ehefrau
zustehende Recht der Nutznießung nicht zu diesem Vermögen; nur die bei Anord-
nung der Geschäftsaufsicht bereits angefallenen Früchte gehören zu dem Vermögen
des Ehemannes, soweit sie nicht zur Erfüllung der dem Ehemann obliegenden
Unterhaltspflicht notwendig sind.
88. Geschäftsaufsicht über die Ehefrau.
Mayer a. a. O. 146: Beim gesetzlichen Güterstand ist der Mann nicht ver-
pflichtet, bei Anordnung der Geschäftsaufsicht über das Vermögen seiner
Ehefrau Handlungen vornehmen zu lassen, welche sein gesetzliches Nutznießungs-
recht entgegen den Bestimmungen in §§ 1412—1414 Be#. beeinträchtigen.
Praktisch wichtig wird der Fall der Eröffnung der Geschäftsaufsicht bei einer
Handelsfrau sein. Hier erstreckt sich die Anordnung der Geschäftsaussicht
ohne Rücksicht auf das Nutznießungsrecht des Ehemanns auf deren ganzes Ver-
mögen (B. 8§ 1405, 1411, 1414). Dies gilt auch für den vertragsmäßigen
Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft und
Fahrnisgemeinschaft (BGB. 8§ 1452, 1519, 1549).
8. Wirkung der Geschäftsaufsicht auf den Güterstand.
Mayer a. a. O. 175: Beim gesetzlichen Güterstand endigt die Verwaltung und
Nutznießung des Mannes nach § 1419 Be#. nicht mit der Anordnung der Ge-
schäftsaufsicht; ebensowenig endigt die Errungenschaftsgemeinschaft mit der An-
ordnung der Geschäftsaussicht über den Mann (Be. § 1543). Dagegen kann
die Frau beim gesetzlichen Güterstand nach § 1418 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung
mit § 1391 Be. bei Anordnung der Geschäftsaufsicht über den Mann auf
Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung klagen, wenn die Verhältnisse der-
artige sind, daß durch das Verhalten des Mannes die Rechte der Frau in einer
das eingebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise verletzt werden. Durch die
Anordnung der Geschäftsaufficht wird allerdings die Besorgnis im allgemeinen
für die Zukunft fortfallen. Dies kann nur nach Lage des einzelnen Falles be-
messen werden. Die Besorgnis der Gefährdung muß jedenfalls zur Zeit der
Urteilserlassung bestehen. Die Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung
tritt nach § 1418 Abs. 2 BG#B. mit der Rechtskraft des Urteils ein. Gemäß
§5 1422 Be. kann die Frau die Herausgabe der Nutzungen abzüglich der für
das eingebrachte Gut vom Mann bestrittenen Lasten schon von der Zeit der Er-
hebung der Klage auf Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung verlangen.
Die Forderung der Frau ist, soweit es sich nicht etwa um Aussonderung han-
delt, eine vom Verfahren betroffene Forderung, denn sie beruht nicht auf Rechts-
handlungen des Schuldners im Sinne von § 9 Ziff. 1 Bek.