Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. KonlVerf. v. 8. Aug. 14. 5 5. 341 
schränkung gilt auch für das nach Anordnung der Geschäftsaufsicht erworbene 
— Aufsichtsfreies Vermögen gibt es nicht (Gegensatz zum Konkurs- 
verfahren). 
b) Ebenso J. Breit, JW. 15 161, 164: Dagegen ergreift die Geschäfts- 
aufsicht über das Vermögen eines Teilhabers einer offenen Handelsgesellschaft 
nicht ohne weiteres auch das Gesellschaftsvermögen. Und umgekehrt ist Geschäfts- 
aufsicht über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft nicht von selbst 
auch Geschäftsaussicht über das Privatvermögen des einzelnen Gesellschafters. 
2. Wechselwirkung von Geschäftsaufsicht und Güter stand. 
a) Beim gesetzlichen Güterstande. 
a. Wirkung des Güterstandes auf die Geschäftsaufsicht. 
aa. Geschäftsaufsicht über den Ehemann. 
Mayer a. a. O. 145: Bei dem gesetzlichen Güterstand der Verwaltung 
und Nutznießung gehört das dem Ehemann am eingebrachten Gute der Ehefrau 
zustehende Recht der Nutznießung nicht zu diesem Vermögen; nur die bei Anord- 
nung der Geschäftsaufsicht bereits angefallenen Früchte gehören zu dem Vermögen 
des Ehemannes, soweit sie nicht zur Erfüllung der dem Ehemann obliegenden 
Unterhaltspflicht notwendig sind. 
88. Geschäftsaufsicht über die Ehefrau. 
Mayer a. a. O. 146: Beim gesetzlichen Güterstand ist der Mann nicht ver- 
pflichtet, bei Anordnung der Geschäftsaufsicht über das Vermögen seiner 
Ehefrau Handlungen vornehmen zu lassen, welche sein gesetzliches Nutznießungs- 
recht entgegen den Bestimmungen in §§ 1412—1414 Be#. beeinträchtigen. 
Praktisch wichtig wird der Fall der Eröffnung der Geschäftsaufsicht bei einer 
Handelsfrau sein. Hier erstreckt sich die Anordnung der Geschäftsaussicht 
ohne Rücksicht auf das Nutznießungsrecht des Ehemanns auf deren ganzes Ver- 
mögen (B. 8§ 1405, 1411, 1414). Dies gilt auch für den vertragsmäßigen 
Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft und 
Fahrnisgemeinschaft (BGB. 8§ 1452, 1519, 1549). 
8. Wirkung der Geschäftsaufsicht auf den Güterstand. 
Mayer a. a. O. 175: Beim gesetzlichen Güterstand endigt die Verwaltung und 
Nutznießung des Mannes nach § 1419 Be#. nicht mit der Anordnung der Ge- 
schäftsaufsicht; ebensowenig endigt die Errungenschaftsgemeinschaft mit der An- 
ordnung der Geschäftsaussicht über den Mann (Be. § 1543). Dagegen kann 
die Frau beim gesetzlichen Güterstand nach § 1418 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung 
mit § 1391 Be. bei Anordnung der Geschäftsaufsicht über den Mann auf 
Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung klagen, wenn die Verhältnisse der- 
artige sind, daß durch das Verhalten des Mannes die Rechte der Frau in einer 
das eingebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise verletzt werden. Durch die 
Anordnung der Geschäftsaufficht wird allerdings die Besorgnis im allgemeinen 
für die Zukunft fortfallen. Dies kann nur nach Lage des einzelnen Falles be- 
messen werden. Die Besorgnis der Gefährdung muß jedenfalls zur Zeit der 
Urteilserlassung bestehen. Die Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung 
tritt nach § 1418 Abs. 2 BG#B. mit der Rechtskraft des Urteils ein. Gemäß 
§5 1422 Be. kann die Frau die Herausgabe der Nutzungen abzüglich der für 
das eingebrachte Gut vom Mann bestrittenen Lasten schon von der Zeit der Er- 
hebung der Klage auf Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung verlangen. 
Die Forderung der Frau ist, soweit es sich nicht etwa um Aussonderung han- 
delt, eine vom Verfahren betroffene Forderung, denn sie beruht nicht auf Rechts- 
handlungen des Schuldners im Sinne von § 9 Ziff. 1 Bek. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.