Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. § 5. 347
Rechtshandlungen, welche der Schuldner schon vor der Anordnung der Geschäfts-
aufsicht vorgenommen hat; - . hierzu auch unten II 2 zu §7. — §# 13 Anf .
ist nicht anwendbar. Das Verfahren Über den Anfechtungsanspruch wird während
der Dauer der Geschäftsaufsicht unterbrochen. Es kann nach Aufhebung der
Geschäftsaufsicht vom Gläubiger aufgenommen werden, falls dann nicht Konkurs-
eröffnung erfolgt.
b) Auf der Schuldnerseite.
Schließt die Geschäft saufsicht über eine offene Handels-
gesellschaft die Vollstreckung gegen die Gefellschafter wegen
einer Gesellschaftsschuld aus?
a. Bejahend.
a#f Wertheimer, JW. 15 176: Die Frage, ob durch die Geschäftsaufsicht
über die offene Handelsgesellschaft auch die Vollstreckung gegen die einzelnen Ge-
sellschafter verhindert ist, ist nach dem Wortlaute der Bekanntmachung zu ver-
neinen, nach dem Zweck des Gesetzes aber zu bejahen, denn sonst würde zwar nicht
das Forbestehen der Gesellschaft, wohl aber die Existenz ihrer Gesellschafter in Frage
gestellt, und daß die Voraussetzungen der Geschäftsaufsicht nicht ohne weiteres
bei allen Gesellschaftern vorliegen müssen, ist unbestreitbar. Deshalb empfiehlt
sich dringend eine Bestimmung, wonach bei einer Geschäftsaufsicht über eine
offene Handelsgesellschaft eine Vollstreckung gegen die einzelnen Gesellschafter aus
Forderungen gegen die Gesellschaft verhindert wird.
88. JW. 15 422 (A. Schwiebus): Die Gesellschafter würden durch eine
Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen in ihrer wirtschaftlichen Lage ebenso
gefährdet werden, wie durch eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen.
Zugleich würden die Interessen der übrigen Gläubiger gefährdet werden. Die
Zulassung der Vollstreckung gegen die Gesellschafter würde daher dem Sinne der
Verordnung widersprechen.
8. Verneinend.
aa. JW. 15 422 (LG. Guben): Auch im Falle des Konkurses über das
Gesellschaftsvermögen könnten vie Gesellschaftsgläubiger wegen ihrer Forderungen
an die Gesellschaft in das Sondervermögen der Gesellschafter vollstrecken, voraus-
gesetzt, daß sie einen gegen die Gesellschafter gerichteten vollstreckbaren Titel be-
sitzen. Dasselbe muß folgerichtig für den Fall der Anordnung der Geschäfts-
aussicht gelten. Wollten die Gesellschafter ihr Sondervermögen gegen Zwangs-
vollstreckungen aus Forderungen gegen die Gesellschaft schützen, so müßten sie die
Anordnung einer Geschäftsaufsicht über ihr Privatvermögen herbeiführen. So-
lange dieses nicht der Fall sei, sei die Zwangsvollstreckung in ihr Privatver-
mögen zulässig. Eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger sei hierbei allerdings
möglich, aber nicht anders als bei jeder anderen Zwangsvollstreckung.
86. Besas, JW. 15 422: Der Ausgangspunkt und das Ergebnis des Be-
schlusses des Landgerichts Guben (no) sind zu billigen. Nur der Hinweis auf
eine Rechtsähnlichkeit mit dem Konkurs ist nicht zutreffend. Die Geschäftsaufsicht
steht in einem gewissen Gegensatze zu diesem. Dagegen ist der Hinweis darauf,
daß es zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungen einer besonderen Anordnung
der Geschäftsaufsicht über das Privatvermögen der Gesellschafter bedarf, voll-
ständig zutreffend. Will ein Gesellschafter erreichen, daß er nicht durch eine
Zwangsvuollstreckung in sein Privatvermögen in seiner wirtschaftlichen Lage gestört
wird, so muß er eben auch insoweit die Geschäftsaufsicht beantragen und die
dazu vorgeschriebenen Vorschristen der Verordnung erfüllen. Ohne weiteres
können ihm nicht die Wohltaten der Verordnung, die sich als Ausnahmevorschrift
darstellt und daher nicht ausdehnend ausgelegt werden darf, für sein Privatver=