Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. 8 6. 355
von der Aufsichtsbehörde bestellten Dritten zu folgen, der vom Schuldner ganz
unabhängig ist. Über das Anstellungsrecht des Schuldners f. I. 4e zu S#49Pm .
/. Im Verhältnis zu Dritten.
Sintenis a. a. 2. 2 zu § 6: Da eine Bekanntmachung der Hber-
tragung der Geschöftsführung nicht stattfindet, erhalten Dritte von dieser Maß-
regel keine Kenntnis. Hierin liegt eine Abweichung von dem sonst geltenden
Grundsatze, die Befugnis zur Geschäftsführung nach außen unzweideutig klarzu-
stellen. Die Folge ist, daß gegenüber dritten Personen, denen die Entziehung
der Geschäftsführung unbekannt ist, die Verfügungen des Schuldners wirksam
sind. Anders liegt der Fall dagegen, wenn der Dritte weiß, daß die Geschäfts-
führung einem anderen übertragen ist. In der Praxis wird es sich empfehlen,
daß der Dritte bei wichtigen Verfügungen des Schuldners die Zustimmung der
Aussichtsperson sich bestätigen lasse.
c) Vergütung des Geschäftsführers.
Recht 15 172 Nr. 329 (A. Pforzheim): Die Aussichtsperson, die einen Ge-
schäftsführer bestellt, hat auch die Vergütung des Geschäftsführers festzusetzen.
Mit dem Rechte der Bestellung des Geschäftsführers muß der Aufsichtsperson die
Befugnis zustehen, dem Geschäftsführer eine Entlohnung zuzusichern, da jenes
Recht ohne diese Befugnis praktisch kaum einen Wert hätte.
2. Ubernahme durch die Aufsichtsperson selbst.
a) Ist die Übernahme zulässig!
2. Bejahend.
Sieskind a. a. O. 19 zu § 6, Sintenis a. a. O. 2 §* 6, Mayer
a. a. O. 150: Die Aufsichtspersonen können die Geschüftsfütrunde! Lest übernehmen
und dann den Schuldner vertreten.
. Verneinend.
Bendix, (Breslau) Leipz. 15 194: Überträgt das Gericht der Aussichts-
person die Geschäftsführung, so muß sie ihr Amt als Aussichtsperson niederlegen.
Die Bekanntmachung setzt (namentlich im § 7) die Verschiedenheit der Personen
voraus.
b) Wirkung der Übernahme.
Mayer a. a. O. 150: Die Aussichtsperson ist auch im Falle der Übernahme
der Geschäftsführung nicht gesetzlicher Vertreter des Schuldners, sie führt die Geschäfte
vielmehr gleichfalls als Bevollmächtigter. Innerhalb ihrer Geschäftsführerbefugnis
kann die Aussichtsperson Zahlungen für den Schuldner in Empfang nehmen und
alle diejenigen Rechtshandlungen tätigen, welche der gewöhnliche Geschäftsbetrieb
mit sich bringt. Dagegen kann die Aufsichtsperson nicht etwa das Geschäft
schließen oder Wechselverpflichtungen für den Schuldner eingehen, Grundstücke
kaufen oder verkanfen, über Grundstücksrechte verfügen oder für den Schuldner
vor Gericht auftreten. In allen solchen Fällen bedarf sie besonderer Vollmacht.
Die fehlende Zustimmung des Schuldners kann auch nicht durch das Gericht er-
setzt werden. Außerstenfalls bleibt nur die Aufhebung der Geschäftsaussicht
übrig. Die Aufsichtsperson hat also nicht die Befugnisse des Konkursverwalters.
IV. Entscheidung bei Widerspruch.
1. Bendix (Breslau), Leipz3. 15 193: Das Gericht kann nicht bloß die
Maßnahmen der Aufsichtspersonen verbieten, sondern auch ihre Ausführung ge-
bieten, es kann selbständig anderweite Bestimmungen treffen, die weder dem
Schuldner noch der Aufsichtsperson genehm sind.
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