356 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
2. Mayer a. a. O. 152: Das Gericht kann ein Veräußerungsverbot erlassen,
auch im Grundbuch einen Sperrvermerk eintragen lassen. Verstöße hiergegen sind
nach 88 135, 136 BGB. zu beurteilen.
3. Mayer a. a. O. 153: Zur Anordnung der Haft und der Postsperre ist
das Gericht nicht befugt.
V. Auslagen und Dergütung der Aufsichtsperson.
1. Zeitpunkt der Festsetzung.
a) Recht 15 172 Nr. 330 (AG. Pforzheim): Die gerichtliche Festsetzung der
Vergütung für die Aussichtspersonen erfolgt angemessenerweise von Zeit zu Zeit
in nicht zu langen Zeitabschnitten. Für den Schuldner ist es im Hinblick auf
eine richtige Geschäftsunkostenrechnung erwünscht, rechtzeitig Klarheit über die
durch die Aufsicht entstehenden Kosten zu erhalten. Das Gericht erlangt Ein-
blick in die Tätigkeit der Geschäftsaufsicht und kann nötigenfalls auf Verbilligung
des Verfahrens hinwirken. Für manche Aufsichtspersonen wäre es wirtschaftlich
unerfreulich, erst am Ende der Geschäftsaufsicht eine Vergütung zu erhalten.
b) Mayer a. a. O. 169: Die Auslagen können schon während des Ver-
fahrens jeweils festgesetzt und bezahlt werden. Die Festsetzung der Vergütung
wird erst bei Beendigung des Amtes der Aufsichtsperson zu erfolgen haben.
2. Höhe der Vergütung.
Recht 15 172 Nr. 330 (AG. Pforzheim): Die Vergütung hat sich in be-
scheidenen Grenzen zu halten, denn die Vergütung für die Ausfsichtstätigkeit als
eine durch den Krieg ausgelöste staatsbürgerliche Pflicht soll eine geringe sein;
ebenso Mayer a. a. O. 169.
3. Wirkung der Festsetzung.
a) Außerhalb eines Konkursverfahrens.
a. Jäger, Bank A. 14 31, Bendix (Breslau), Leipz Z. 15 194, Mayer
a. a. O. 169: Die Festsetzung bildet keinen Vollstreckungstitel. Nötigenfalls
muß die Aussichtsperson klagen.
#S. Ist der Anspruch im Aufsichtsverfahren bevorrechtigt?
aa. Bejahend.
ax. J. Breit, JW. 15 161, 170: Die Vollstreckung wegen des Anspruchs
der Aussichtsperson auf Vergütung und Auslagenersatz ist auch während der Ge-
schäftsaussicht zulässig; ebenso Jäger, Bank A. 14 35, Bendix, LeipzB#. 15 191.
63. Bendix (Breslau), LeipzZ. 15 191: Der Anspruch der Aufsichtsperson
auf Auslagenersatz und Vergütung ist nach § 9 Ziff. 1 bevorrechtigt. Man muß
unterstellen, daß ihr der Schuldner diese Beträge zugesichert hat.
K. Mayer a. a. O. 167: Die Auslagen und Vergütungen sind im Aussichts-
verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Konkursordnung
als Massekosten zu behandeln.
68. Verneinend.
Heß a. a. O. zu § 6: Der Anspruch hat kein Vorrecht.
I) Innerhalb eines Konkursverfahrens. Ist der Anspruch
Z„ bevorrechtigt?
x. Bejahend.
J. Breit, JW. 15 161, 172: Wird die Geschäftsaufsicht aufgehoben und
der Konkurs eröffnet, so ist der Anspruch auf Honorar bevorrechtigt, wenn nicht
als Masseschuld (vgl. § 224 Ziff. 4 KO.), so doch jedenfalls nach § 61 Ziff. 1 KO.
8. Verneinend.
Bendix a. a. O. 101, Mayer a a. O. 169.