Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. 9. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14 87. 357
VI. Entlassung der Aufsichtsperson. Ist sie gegen den Willen der Auf-
sichtsperson zulässig d
1. Bejahend.
Mayer a. a. O. 169, 147: Das Gericht kann selbstverständlich eine Aufsichts-
person, welche sich als unfähig erwiesen hat, auf Antrag oder auch von Amts wegen
entlassen. Bei Behinderung der Aufsichtsperson, z. B. durch Einberufung zum
Oceresdienst, ist eine andere zu bestellen.
2. Verneinend.
Bendix (Breslau), Leipz3. 15 192: Das Gericht kann die Aufsichtsperson
nicht wider ihren Willen entlassen. Dies folgt schon daraus, daß § 6 Absl. 3
den § 84 Abs. 1 Satz 2 KO. wegläßt. Die Aufsichtsperson ist aber befugt,
das Amt niederzulegen, sie kann bei unentgeltlicher Geschäftsbesorgung gemäß
8 671 BGB. dem Schuldner kündigen, im Regelfalle der Entgeltlichkeit aber nur
nach Maßgabe des § 626 BGB. aus wichtigen Gründen. § 627 BG. greift
nicht Platz, weil die Aufsichtsperson nicht Dienste höherer Art zu leisten hat, die
auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (ogl. R.
2 285 ffU).
* 7.
Beschränkung des Schuldners.
Inhaltsübersicht.
I. Auskunftepflicht gegenüber der Aufslchtsperson. e) Anfechtungofristen.
1. Auelbung des Auskunftorechto. 1 5. Nichiigkeit.
#2. Crzwingung der Auskunft 4. Der Schuldner bleidt Kaufmans.
a) Ist Rlage auf Auskanft zulässig 7 5. Der Schuldner bleide prozehfähls und Drozes-=
a. Bejahend. partei.
B. Derneinend. III. Zasti bedürftige Rechtogeschaͤfle.
Pb) Leine Pflicht zut Leistung des Offenbarungs- n——““# Prece
eids. il 4%
2. Unentgellliche Derfügungen und Derfügongen
über Grundstücke us#w.
5. Eingehung von Derbindlichkeiten, die nicht er-
II. Beschränkong der Handlungefreiheit.
1. (# bandelt sich nicht um eine Beschränkung des
Derfügangerechto.
2. Anfechtdarkeit. ferderlich find. 1
a) Allgemeines. a) zur Fortführung des Geschäfte,
b) Rein Ansechtungerecht der Aufsichtsperson. b) zu einer bescheldenen Lebeneführung.
c) Ansechtung trog Justimmung der Aufslchts- -. der Schuldners,
person 7 . seiner Familie.
a. Bejahend. 4. Gerichtliche Entscheldung dei Meinungsverschieden-
. Derneinend. beiten.
d) Anfechtung der Handlungen der Aufslchts- V. Leine Cinwitkung auf öffentliche Rechte des
person 7 Schuldners.
I. Auskunftspflicht des Schuldners.
1. Ausübung des Auskunftsrechts.
a) Ges. u. Recht 16 119, DRAg. 15 29: Die Aufsichtsperson hat das Recht,
Geschäftsbriefe zu öffnen.
b) Bendix (Breslau) Leipz#. 15 200: Die Aufsichtsperson kann einen Bücher-
revisor zuziehen.
u) Ist Klage auf Auskunft zulässig?
4) Bejahend.
Bendix, Kriegssonderrecht 101: Die Aufsichtsperson kann den Anspruch auf
Büchereinsicht gegen den Schuldner durch Klage, Arrest und einstweilige Ver-
fügung erzwingen.
) Verneinend.
Bendix (Breslau) Leipz3. 15 200: Eine Klage der Aufsichtsperson gegen
den Schuldner auf Erfüllung der Vorlegungspflicht ist ausgeschlossen, da die