358 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Aussichtsperson nur das Interesse des Beteiligten wahrzunehmen hat, nicht ein
eigenes Interesse verfolgt.
b) Keine Pflicht zur Leistung des Offenbarungseids.
Mayer a. a. O. 152: Der Schuldner kann von der Aufsichtsperson nicht zur
Leistung des Offenbarungseids geladen werden, da diese keinen Anspruch auf
Herausgabe der Masse hat.
II. Beschränkung der Handlungsfreiheit.
1. Es handelt sich nicht um eine Beschränkung der Verfügungsmacht.
#) Jäger Bank A. 14 31: 8 7 Abs. 2 bildet eine rein innenrechtliche, die
Wirksamkeit eigenmächtiger Handlung nicht beeinträchtigende Schranke. Ebenso
Sieskind a. a. O. 22 zu § 7, Sintenis a. a. O. 1 zu § 7, Bendix a. a. O.
102, Hallbauer, SächsRpfl A 14 380, Kipp, D33.14 1032, BerlAnwm VKomm.,
JW. 14 796, Bendix (Breslau), Leipz3. 15 190, Mayer a. a. O. 151, Heß
#. a. O. 2 zus 7, Josef, Gruchots Beitr. 59 416, Recht 14 729 (KfH# S Barmen).
b) RS. 14 83, Recht 15 105 Nr. 223, DJ Z. 15 525 (KG.): Hat ein auf
Grund der Bekanntmachung unter Geschäftsaufsicht stehender Schuldner ein ihm
gehöriges Grundstück auf gelassen, so darf die Eintragung des Erwerbers nicht
von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß die Aufsichtsperson der Verfügung
über das Grundstück zu gestimmt hat.
c) Asch, JW. 14 853: Der Umstand, daß § 7 Abs. 2 nur eine Sollvorschrift
ist und daher dem Gläubiger nur bedingt Sicherheit bietet, gibt zu Bedenken
gegen die Nützlichkeit der Bekanntmachung Anlaß.
2. Anfechtbarkeit.
a) Allgemeines (# . auch B IV. 2a B zu § 5 —).
a. Sieskind a. a. O. 22 zu §7, Sintenis a. a. O. 1 zu § 7, Berl Anw-
VKomm. 14 796, Mayer a. a. O. 152: Möglicherweise sind die verbotswidrig
vorgenommenen Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar nach den Grund-
sätzen der KO. und des Anfechtungs G.
3. v. Harder, JW. 14 818.
au. Der Antrag auf Geschäftsaufsicht statt Konkurs wird in der Regel als
Bekenntnis der Zahlungseinstellung angesehen werden können. Die Benach-
richtigung der bekannten Gläubiger von ihrer Anwendung (§ 4 Abs. 1) bedeutet
zweifellos die Zahlungseinstellung.
88. Die gegen den Willen der Aufsichtsperson vorgenommenen Hand-
lungen des Schuldners sind, soweit sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen,
wohl ohne weiteres anfechtbar. Die Genehmigung der Aufsichtsperson
schließt die Anfechtung nicht aus.
b) Die Aufsichtsperson hat kein Anfechtungsrecht, Mayer a. a. O. 152.
c) Anfechtung trotz Zustimmung der Aufsichtspersond
æ. Bejahend.
Mayer d. a. O. 169: Wenn der Schuldner eine benachteiligende Handlung
mit Zustimmung der Aufsichtsperson vornimmt, ist sie anfechtbar.
8. Verneinend.
I. Breit, JW. 15 161, 173: Der konkursmäßigen Anfechtung (§§ 29 ff. KO.)
unterliegt die von dem Schuldner während der Geschäftsaufsicht bewirkte Be-
friedigung einzelner Gläubiger mit Rücksicht auf die im § 8 Bek. gestattete Be-
vorzugung von Gläubigern nur dann, wenn sie ohne Zustimmung der Ausfsichts-
person vorgenommen ist, obschon es der Zustimmung bedurft hätte (§7 Abs. 2 Bek.).