Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

358 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Aussichtsperson nur das Interesse des Beteiligten wahrzunehmen hat, nicht ein 
eigenes Interesse verfolgt. 
b) Keine Pflicht zur Leistung des Offenbarungseids. 
Mayer a. a. O. 152: Der Schuldner kann von der Aufsichtsperson nicht zur 
Leistung des Offenbarungseids geladen werden, da diese keinen Anspruch auf 
Herausgabe der Masse hat. 
II. Beschränkung der Handlungsfreiheit. 
1. Es handelt sich nicht um eine Beschränkung der Verfügungsmacht. 
#) Jäger Bank A. 14 31: 8 7 Abs. 2 bildet eine rein innenrechtliche, die 
Wirksamkeit eigenmächtiger Handlung nicht beeinträchtigende Schranke. Ebenso 
Sieskind a. a. O. 22 zu § 7, Sintenis a. a. O. 1 zu § 7, Bendix a. a. O. 
102, Hallbauer, SächsRpfl A 14 380, Kipp, D33.14 1032, BerlAnwm VKomm., 
JW. 14 796, Bendix (Breslau), Leipz3. 15 190, Mayer a. a. O. 151, Heß 
#. a. O. 2 zus 7, Josef, Gruchots Beitr. 59 416, Recht 14 729 (KfH# S Barmen). 
b) RS. 14 83, Recht 15 105 Nr. 223, DJ Z. 15 525 (KG.): Hat ein auf 
Grund der Bekanntmachung unter Geschäftsaufsicht stehender Schuldner ein ihm 
gehöriges Grundstück auf gelassen, so darf die Eintragung des Erwerbers nicht 
von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß die Aufsichtsperson der Verfügung 
über das Grundstück zu gestimmt hat. 
c) Asch, JW. 14 853: Der Umstand, daß § 7 Abs. 2 nur eine Sollvorschrift 
ist und daher dem Gläubiger nur bedingt Sicherheit bietet, gibt zu Bedenken 
gegen die Nützlichkeit der Bekanntmachung Anlaß. 
2. Anfechtbarkeit. 
a) Allgemeines (# . auch B IV. 2a B zu § 5 —). 
a. Sieskind a. a. O. 22 zu §7, Sintenis a. a. O. 1 zu § 7, Berl Anw- 
VKomm. 14 796, Mayer a. a. O. 152: Möglicherweise sind die verbotswidrig 
vorgenommenen Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar nach den Grund- 
sätzen der KO. und des Anfechtungs G. 
3. v. Harder, JW. 14 818. 
au. Der Antrag auf Geschäftsaufsicht statt Konkurs wird in der Regel als 
Bekenntnis der Zahlungseinstellung angesehen werden können. Die Benach- 
richtigung der bekannten Gläubiger von ihrer Anwendung (§ 4 Abs. 1) bedeutet 
zweifellos die Zahlungseinstellung. 
88. Die gegen den Willen der Aufsichtsperson vorgenommenen Hand- 
lungen des Schuldners sind, soweit sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, 
wohl ohne weiteres anfechtbar. Die Genehmigung der Aufsichtsperson 
schließt die Anfechtung nicht aus. 
b) Die Aufsichtsperson hat kein Anfechtungsrecht, Mayer a. a. O. 152. 
c) Anfechtung trotz Zustimmung der Aufsichtspersond 
æ. Bejahend. 
Mayer d. a. O. 169: Wenn der Schuldner eine benachteiligende Handlung 
mit Zustimmung der Aufsichtsperson vornimmt, ist sie anfechtbar. 
8. Verneinend. 
I. Breit, JW. 15 161, 173: Der konkursmäßigen Anfechtung (§§ 29 ff. KO.) 
unterliegt die von dem Schuldner während der Geschäftsaufsicht bewirkte Be- 
friedigung einzelner Gläubiger mit Rücksicht auf die im § 8 Bek. gestattete Be- 
vorzugung von Gläubigern nur dann, wenn sie ohne Zustimmung der Ausfsichts- 
person vorgenommen ist, obschon es der Zustimmung bedurft hätte (§7 Abs. 2 Bek.).
	        
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