Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d Konk Verf. v. 8. Aug. 11. § 7. 350 
d) Anfechtbarkeit der Handlung der Aufsichtsperson? 
Mayer a. a. O. 169: Auch wenn die Aufsichtsperson eine benachteiligende 
Handlung ohne Mitwirkung des Schuldners vornimmt, kann sie anfechtbar sein, 
denn wenn die Aussichtsperson auch nicht gesetzlicher Vertreter des Schuldners ist, 
so handelt sie doch als sein Bevollmächtigter, so daß ihre Handlungen als 
solche des Schuldners selbst zu gelten haben. 
e) Anfechtungsfristen. 
a) Jäger, Bank A. 14 31: Aus dem Zwecke der Geschäftsaufsicht ist zu 
folgern, daß ihre Dauer auf den Lauf der Anfechtungsfristen nach dem AnsE. 
nicht angerechnet wird, — a. M. Mayer a. a. O. 174. 
b) v. Harder, JW. 14 818: Für den Fall der späteren Eröffnung des 
Konkurses empfiehlt sich eine Bestimmung des Inhalts, daß bei Anfechtungen 
durch den Verwalter die Zeit, während deren der Schuldner unter Geschäfts- 
aufsicht stand, für die Berechnung der Anfechtungsfristen außer Betracht bleibt. 
3. Nichtigkeit. 
a) Kipp, D3. 14 1024, 1032, 1033: Ein unter Geschäftsaufsicht stehender 
Schuldner macht sich des zivil= und strafrechtlichen Betrugs schuldig, wenn er 
bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts die Geschäftsaufsicht verheimlicht, obwohl er 
weiß, daß er die Zustimmung der Aufsichtsperson haben muß, aber nicht hat. 
b) Mayer a. a. O. 151: Nimmt der Schuldner ein Rechtsgeschäft vor, ob- 
wohl ihm die Geschäftsführungsbefugnis entzogen ist, oder nimmt er ein Rechts- 
geschäft verbotswidrig ohne Zustimmung der Aufsichtsperson vor, so kann das 
Geschäft nach § 138 BG#B. nichtig sein. Die Kenntnis des Vertragsgegners macht 
das Geschäft nur im Falle der Kollusion unwirksam, d. h. nur dann, wenn der 
Schuldner absichtlich zum Nachteile der Gläubiger handelt und der Vertragsgegner 
bei der Verwirklichung dieser Absicht wissentlich mitwirkt. 
4. Der Schuldner bleibt Kaufmann. 
Mayer a. a. O. 149. 
5. Der Schuldner bleibt prozeßfähig und Prozeßpartei. 
a) Hallbauer, SächsRpfl A. 14 381: Der Schuldner bleibt prozeßfähig. 
Alle Klagen sind gegen ihn zu richten. Die Aufsichtsperson nimmt an der 
Prozeßführung nicht teil; ebenso Bendix (Breslau), Leipz3. 15 196, Rosen- 
thal, a. a. O. 36, Hahnemann, D3. 14 225. 
b) Steffens, DIZ. 15 311: Der Schuldner kann in Prozessen seiner Unter- 
nehmungen nicht als Zeuge vernommen werden. 
c) Mayer a. a. O. 149: Der Schuldner bleibt in allen Rechtsstreitigkeiten, 
die sich auf sein Vermögen beziehen, selbst Partei; er kann nicht Zeuge sein und 
muß Parteieide selbst leisten. Die Aufsichtsperson kann sich nicht als Nebeninter- 
venient anschließen, da sie als dritte Person kein eigenes Interesse am Ausgange 
des Rechtsstreits hat. Auch als Beistand kann sie gegen den Willen des 
Schuldners nicht auftreten, da nach § 90 3PO. die Partei sich des Beistandes selbst 
bedienen muß. 
III. Sustimmungsbedürftige Rechtshandlungen. 
1. Zum Begriff Zustimmung (. II 1 a zu ÖSF# 19P. 
2. Unentgeltliche Verfügungen und Verfügungen über Grund- 
stücke und Rechte an Grundstücken. 
a) Sintenis a. a. O. 4 zu § 7: Den Grundstücken sind diejenigen Be- 
rechtigungen gleichzustellen, auf die die Vorschriften über Grundstücke Anwendung 
finden, namentlich Erbbaurechte und Bergbauberechligungen.
	        
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