Bek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. KonkVerf. v. 8. Aug. 14. 89. 363
handelt nur von Einwänden gegen den Bestand der Wechselschuld. Diese wird
von dem Vorrecht nicht betroffen.
3. J. Breit, JW. 15 161, 170: Ist der Anspruch selbst bevorrechtigt, so
gilt das Vorrecht auch für den Kostenerstattungsanspruch. Dagegen ist
der Kostenerstattungsanspruch gepfändet, wenn der Stundung des Hauptanspruchs
nicht ein Vorrecht, sondern der Mangel substanzmindernder Einwirkungen auf
das Schuldnervermögen entgegensteht.
4. Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 201 (Sonderabdr. 13): Die Voll-
streckung von Ordnungsstrafen (vgl. auch § 63 Nr. 3 KO.) ist während der
Dauer der Geschäftsaufsicht stets unzulässig. Während des Konkurses können sie
in konkursfreies (neuerworbenes) Vermögen der Schuldner vollstreckt werden
(Jäger KO. 4 zu § 14). Aufsichtsfreies Vermögen gibt es nicht. (w Siehe
B11 zu 55 J).
II. Die einzelnen Dorrechte.
1. § 9 Nr. 1.
a) Begriff der Zustimmung.
. Sintenis a. a. O. 2 zu § 7: Korrekter wäre „Einwilligung“, da offenbar
vorherige Zustimmung gemeint ist (§ 183 BEG.).
8. A. M. J. Breit, JW. 15 161, 168, 169, Bendix (Breslau) Leip S. 15 196:
Die Zustimmung ist keine Zustimmung im Sinne des § 182 BEB., sie kann
auch nachträglich erteilt werden.
J. Bendix (Breslau) LeipZ. 15 190: Das Vorrecht ist auch dann an-
zuerkennen, wenn die Zustimmung infolge Geschäftsunfähigkeit der Ausfsichts-
person nichtig ist. Jedenfalls gilt das zugunsten gutgläubiger Gläubiger.
b) Widerruf der Zustimmung.
I. Breit, JW. 15 169: Wird der Widerruf der Zustimmung dem Dritten
erst nach Vornahme der Rechtshandlung mitgeteilt, so hat er ein Vorrecht für
einen Anspruch auf das negative Vertragsinteresse.
c) Rechtshandlungen.
a. Allgemeines.
JI. Breit, JW. 15 161, 168: Worauf die Ansprüche gerichtet sind, ist
gleichgültig. Nicht nur Ansprüche auf Vertragserfüllung, sondern auch solche auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Wandelung, Minderung, Bereicherung fallen
hierunter. Es muß nur eben die rechtliche Wurzel des Schuldverhältnisses durch
die Zustimmung der Aussichtsperson getragen werden. Auch Ansprüche aus uner-
laubter Handlung gehören hierher (z. B. Patentverletzung, Halten von Tieren
und Kraftwagen für den Geschäftbetrieb des Schuldners).
8. Rechtshandlungen der Aufsichtsperson.
I. Breit, JW. 15 161, 168: Hierher gehören auch alle Rechtshandlungen,
die die Aufsichtsperson mit Wirkung für und gegen das Vermögen des Schuldners
vorgenommen hat, sei es, daß ihm der Schuldner Vollmacht erteilt hat oder daß
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der Aufsichtsrichter ihn zur Vornahme ermächtigt hat;
ebenso Mayer a. a. O. 160.
d) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht.
Da. Kitzinger, JW. 15 62: Durch die Ausstellung von Prolongations=
wechseln werden nicht neue Verbindlichkeiten im Sinne des § 9 Jiff. 1 be-
gründet. Nichtkenntnis der Prolongationswechseleigenschaft bei Erwerb des Pro-
longationswechsels vermag an der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung während
der Dauer der Geschäftsaufsicht (6 5) nichts zu ändern; im Ergebnis ebenso