Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

368 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
4. Bujakowsky, Recht 15 124: Gegen die Auswahl der Aussichts- 
person ist die Beschwerde trotz § 11 zulässig. 
5. Hallbauer, SächsRpfla. 14 378: Der Schuldner ist durch die Ab- 
lehnung seines Antrags nicht gehindert, den Antrag von neuem einzubringen, 
wenn die Verhältnisse sich geändert haben. 
Aus der Praxis. 
Michels, Recht 15 6: Verfasser verspricht sich von der Geschäftsaufsicht nach 
seinen Erfahrungen nicht wesentliche Erfolge. 
Dittrich, DR3. 15 171, berichtet über die Versahren bei dem AG. München 
und teilt mit, daß dort erhebliche Klagen nicht laut geworden sind. 
6. Bekanntmachnng über die Unverbinbdlichkeit gewisser 
Zahlungsvereinbarungen vom 28. September 1914. 
(&Vl. 417.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (REBl. 327) folgende Verordnung erlassen: 
* 1. 
Die vor dem 31. Juli 1914 getroffenen Vereinbarungen, nach denen 
eine Zahlung in Gold zu erfolgen hat, sind bis auf weiteres nicht ver- 
bindlich. 
§52. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Begründung: 
Die fortgesetzten Zestrebungen der Reichsbankverwaltung, den Gold. 
bestand teils durch Heranziehung von Gold aus dem Auslande, teils durd: 
verstärkte Derausgabung von 50. und 20.Mark. Roten auf Grund des 
Gesetzes vom 20. Februar 1006 (Reichs-Gesetzbl. S. 518) zu erböben, 
hatten das Ergebnis gehabt, daß dieser Bestand sich am 25. Juli 1014 
auf 1356,8 Millionen Mark (gegen 1156,7 Millionen Mark am 25. Juli 1015, 
0x0 Millionen 7Uark am 25. Juli 1012 und 917,2 Millionen Mark am 
25. Juli 1011) bezifferte. In den Tagen vor Ausspruch der Mobil- 
machung führte die starke Erregung, die sich weiter Kreise der Bevölkerung 
bemächtiat hatte, zu sehr erbeblichen Goldabhebungen, die den Bestand 
am 31. Juli bis auf 1255,2 Millionen Mark herabdrückten. Um einer 
weiteren, das öffentliche Intercsse schädigenden Schmälerung des Gold- 
bestandes vorzubeugen, sah sich die Bankverwaltung veranlaßt, am Nach 
mittag des 51. Juli, unmittelbar nach Erklärung des Sustandes der 
drobhenden Kriegsgefahr, die Einlösung der RZ#e#ichsbanknoten gegen Gold 
allgemein einzustellen. Durch § 5 des Gesetzes, betreffend die Reichskassen. 
scheine und die Banknoten, wurde diese Anordnung nachträglich gesetzlich 
genehmigt.
	        
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