370 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
nach denen eine Sahlung in Gold zu erfolgen hat, bis auf weiteres für
unverbindlich erklärte.
Auf Grund der bezeichneten Bekanntmachung vom 28. September lol#
kann eine in anderen Sahlungsmitteln angebotene Sablung also nicht
unter Berufung auf die Goldklausel abgelehnt werden; der Gläubiger
würde in Derzug der Annahme kommen, die Derzinsung der abgelehnten
Summe würde aufhören und der Schuldner könnte den vergeblich an.
gebotenen Betrag binterlegen. Dertragsfolgen, die an die Nichterfüllung
der Goldklausel geknüpft sind, entfallen, insbesondere kann trotz entgegen-
stehender Dereinbarung eine Hypothek nicht deshalb gekündigt oder sofort
eingefordert werden, weil eine Gins= oder Teilzahlung nicht in Gold
geleistet worden ist.
1. Die Frage, ob unabhängig an der Verordnung
vom 28. September 1914 Unmöglichkeit der Erfüllung einer
Goldklausel vorliegt'!
a) Gesetz und Recht 16 14: Durch die Kriegsgesetze hat sich für den
Schuldner, der verpflichtet ist, in Gold zu leisten, die Sachlage zweifel-
los in ungünstiger Weise geändert. Nach dem Bankgesetz vom 14. März
1875 war bisher die Reichsbank verpflichtet, ihre Noten gegen deutsche Goldmünzen
einzulösen; die Reichskassenscheine, d. h. unsere Papiergeldscheine über 5 Mark
und 10 Mark, waren nicht gesetzliches Zahlungsmittel, es war also jedermann
ohne weiteres möglich, sich jeden Betrag in Gold zu verschaffen, dessen er bedurfte.
Während des Krieges fällt die erwähnte Verpflichtung der Reichsbank fort, und
es sind gleichzeitig auch noch die Reichskassenscheine gesetzliches Zahlungsmittel
geworden. Damit ist praktisch die Goldwährung allerdings einstweilen aufgehoben.
Aber gerade für diesen Fall hat ja im allgemeinen der Gläubiger die Goldklausel
vereinbart, er hat sich dahin sichern wollen, daß ihm in einer Münzsorte gezahlt
werde, die unter allen Umständen einen bestimmten Wert behalten und leicht zu
verwerten sein muß, während Silber in weit höherem Maße einer Wertschwankung
unterworfen ist und Papiergeld seinen Wert unter Umständen vollständig verlieren
kann. Man wird also zu der Annahme gelangen müssen, daß auch während der
Geltung der Kriegsgesetze die Goldklausel ihre volle Wirksamkeit behält, so schwierig
es für den Schuldner vielleicht sein mag, sich die erforderlichen Goldmünzen zu
beschaffen und ihr zu entsprechen. Der Ausbruch eines Krieges an sich ändert
an den bestehenden Rechten und Rechtsverhältnissen nichts, und nur etwa, insoweit
eine völlige Unmöglichkeit der Erfüllung vorliegt, wird die Erfüllung vom
Schuldner nicht verlangt werden können; von einer solchen Unmöglichkeit kann
aber in unserem Falle wohl nicht gut gesprochen werden.
b) Dagegen Mayer a. a. O. 129: Obwohl nach § 279 B##. der Schuldner
den Mangel an Zahlungsmitteln für die Regel zu vertreten hat, ist anzunehmen, daß
sich der Gläubiger auf die Goldklausel während des Kriegszustandes nicht berufen
kann, sondern statt Gold auch Reichsbanknoten und Reichskassenscheine anzunehmen
hat. Denn da während des Kriegszustandes weder von der Reichsbank noch
den Privatnotenbanken nach gesetzlicher Vorschrift Gold zu erhalten ist, das Gold
während des Kriegszustandes vielmehr zur Befriedigung der Bedürfnisse des Reiches
zu dienen hat, trifft hier nunmehr eine nachträgliche Unmöglichkeit in der
Beschaffung von Goldmünzen ein, welche den Schuldner nach § 275 BG#B. in
Verbindung mit §§ 157, 242 daselbst von der Leistung in Gold entbindet und
zur Leistung in den genannten Noten an Stelle von Gold ermächtigt.
Tc) JW. 14 1101: Durch diese Verordnung ist die Streitfrage, ob bezüglich
der Goldklausel unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung vorliegt, beseitigt.