Bek., betreffend Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmünzen, v. 23. Nov. 1914. 371
2. Die Vorschrift des § 1 der Verordnung.
a) Bendix a. a. O. 42: Die eigenartige Aufhebung der Goldklausel auf un-
bestimmte Zeit berührt icht den Bestand des Gläubigerrechts, sondern
schiebt den Zeitpunkt seiner rechtlichen Geltendmachung hinaus,
stellt also eine gesetzliche Betagung dar. Demnach würde der Gläubiger
berechtigt bleiben, eine Zahlung in Papiergeld zurückzuweisen, wenn er auch
Zahlung in Gold zurzeit nicht verlangen kann. Durch die Unverbindlichkeit der
Goldklausel bis auf weiteres wird aber nicht etwa der Schuldner berechtigt, Zahlung
in Papiergeld zu verweigern, weil diese Art der Zahlung nicht vereinbart sei.
Die Goldklausel ist nur ein Nebenrecht des Zahlungsanspruchs. Dieser bleibt
natürlich bestehen und kann geltend gemacht werden.
b) Burgmeier a. a. O. 103: Durch die Ablehnung einer angebotenen
Zahlung (nicht in Gold) kommt der Gläubiger in Annahmeverzug, der
Schuldner kann hinterlegen; Vertragsfolgen, die an die Nichterfüllung
der sogenannten Goldklausel geknüpft sind, treten nicht ein.
c) Heß a. a. O. 119: Mit der Aufhebung der Verpflichtung, in Gold zu
zahlen, fallen auch die an die Nichterfüllung gesetzlich oder vertragsmäßig ge-
knüpften allgemeinen und besonderen Folgen.
d) Mayer, a. a. O. 129: Vereinbarungen der Goldklausel nach dem
31. Juli 1914 werden als wirksam zu erachten sein und zwar deshalb, weil der
Schuldner auch für die nachfolgende Unmöglichkeit, also für Zufall die Haftung
wirksam übernehmen kann. Vereinbart der Schuldner also die Goldklausel erst
zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand bereits eingetreten ist, so
trägt er die Gefahr.
7. Bekanntmachung, betreffeud Verbot des Agiohandels mit
Reichsgoldmünzen, vom 23. Rovember 1914.
(NRGl. 481.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Rl. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers es unternimmt, Reichs-
goldmünzen zu einem ihren Nennwert übersteigenden Preise zu erwerben,
zu veräußern oder solche Geschäfte über sie zu vermitteln oder dazu auf-
fordert oder sich erbietet, wird, sofern nicht andere Vorschriften schwerere
Strafen androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit
Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestrast. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.
82.
In dem Urteil sind die Reichsgoldmünzen, die zu einer nach § 1
strafbaren Handlung gebraucht oder bestimmt sind, einzuziehen, sofern sie
dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.
§42 des Strafsgesetzbuchs findet Anwendung.
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