372 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem 26. November 1914 in Kraft. Den
Zeiwunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
(D. N. 13).
Angesichts der erfreulichen Tatsache, daß aus allen Schichten des
Volkes freiwillig der Reichsbank in noch immer zunehmendem Umfange
Gold zugeführt wird, hat es mit Recht lebhaften Unwillen erregt, als
bekannt wurde, daß besonders in den Grenzbezirken von Ausländern und
von zweifelhaften Hersönlichkeiten des Inlandes Goldmünzen bei der Be-
völkerung gegen ein Aufgeld aufgekauft wurden, um nack dem Ausland
verbracht und dort mit hohem Gewinn veräußert zu werden. Mit RZecht
ist gegen dieses verantwortliche Treiben sofort seitens der Militär, wie
Givilbehörden entschieden eingeschritten und auch seitens der Presse die
Bevölkerung in dankenswerter Weise aufgeklärt worden. Um aber diesem
verwerflichen Zandel unter allen Umständen alsbald ein Ende zu be-
reiten und gegen alle, die ihn in irgendwelcher Weise unterstützen oder
fördern, mit Strafen vorgeben zu können, setzt die Zekanntmachung vom
23. Movember 1914 für jeden, der es ohne eine besondere Genehmi-
gung des Reichskanzlers unternimmt, Reichsgoldmünzen zu einem ihren
NRennwert üÜbersteigenden Hreise zu erwerben, zu veräußern oder solche
Geschäfte über sie zu vermitteln oder dazu auffordert oder sich erbietet,
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu 5000 M.
fest, sofern nicht — wobei insbesondere die Dorschriften des Reichsstraf.
gesetzbuchs über den Landesverrat in Betracht kommen — schwerere
Strafen Hlatz greifen.
Die ZReichsgoldmünzen, die zu einer der erwähnten strafbaren Hand-
lungen gebraucht oder bestimmt sind, unterliegen der Einziehung.
1. Die Vorschrift des § 1.
Köhler, Bayfpfl . 15 53: Das bloße Auskundschaften von Gelegen-
heit, z. B. das Durchlesen verdächtiger Anzeigen, das Herumhorchen, das Schreiben
eines nachher nicht abgesandten Briefes, ist noch kein Anfang der Aus-
führung, sondern Vorbereitungshandlung. Dagegen liegt in der Aufgabe einer
Anzeige, sowie in jeder sonstigen Anfrage, wenn der Täter sich die Möglichkeit
vorstellt, daß der Angefragte selbst als Gegenkontrahent in Betracht kommt, bereits
ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das rechtlich geschützte Interesse.
2. Die Vorschrift des § 2.
Köhler, Bayfpfl 8. 15 55: Der Ausdruck „zu einer nach § 1 strafbaren
Handlung gebraucht oder bestimmt“ ist irreführend. Gemeint sind Reichsgold=
münzen, die Gegenstand einer nach § 1 strafbaren Handlung waren.
8. Bekanntmachung über Mindestgebot bei der Versteigerung
gepfändeter Sachen. Vom 8. Oktober 1914.
(RGBl. 427.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: