Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

372 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem 26. November 1914 in Kraft. Den 
Zeiwunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
(D. N. 13). 
Angesichts der erfreulichen Tatsache, daß aus allen Schichten des 
Volkes freiwillig der Reichsbank in noch immer zunehmendem Umfange 
Gold zugeführt wird, hat es mit Recht lebhaften Unwillen erregt, als 
bekannt wurde, daß besonders in den Grenzbezirken von Ausländern und 
von zweifelhaften Hersönlichkeiten des Inlandes Goldmünzen bei der Be- 
völkerung gegen ein Aufgeld aufgekauft wurden, um nack dem Ausland 
verbracht und dort mit hohem Gewinn veräußert zu werden. Mit RZecht 
ist gegen dieses verantwortliche Treiben sofort seitens der Militär, wie 
Givilbehörden entschieden eingeschritten und auch seitens der Presse die 
Bevölkerung in dankenswerter Weise aufgeklärt worden. Um aber diesem 
verwerflichen Zandel unter allen Umständen alsbald ein Ende zu be- 
reiten und gegen alle, die ihn in irgendwelcher Weise unterstützen oder 
fördern, mit Strafen vorgeben zu können, setzt die Zekanntmachung vom 
23. Movember 1914 für jeden, der es ohne eine besondere Genehmi- 
gung des Reichskanzlers unternimmt, Reichsgoldmünzen zu einem ihren 
NRennwert üÜbersteigenden Hreise zu erwerben, zu veräußern oder solche 
Geschäfte über sie zu vermitteln oder dazu auffordert oder sich erbietet, 
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu 5000 M. 
fest, sofern nicht — wobei insbesondere die Dorschriften des Reichsstraf. 
gesetzbuchs über den Landesverrat in Betracht kommen — schwerere 
Strafen Hlatz greifen. 
Die ZReichsgoldmünzen, die zu einer der erwähnten strafbaren Hand- 
lungen gebraucht oder bestimmt sind, unterliegen der Einziehung. 
1. Die Vorschrift des § 1. 
Köhler, Bayfpfl . 15 53: Das bloße Auskundschaften von Gelegen- 
heit, z. B. das Durchlesen verdächtiger Anzeigen, das Herumhorchen, das Schreiben 
eines nachher nicht abgesandten Briefes, ist noch kein Anfang der Aus- 
führung, sondern Vorbereitungshandlung. Dagegen liegt in der Aufgabe einer 
Anzeige, sowie in jeder sonstigen Anfrage, wenn der Täter sich die Möglichkeit 
vorstellt, daß der Angefragte selbst als Gegenkontrahent in Betracht kommt, bereits 
ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das rechtlich geschützte Interesse. 
2. Die Vorschrift des § 2. 
Köhler, Bayfpfl 8. 15 55: Der Ausdruck „zu einer nach § 1 strafbaren 
Handlung gebraucht oder bestimmt“ ist irreführend. Gemeint sind Reichsgold= 
münzen, die Gegenstand einer nach § 1 strafbaren Handlung waren. 
8. Bekanntmachung über Mindestgebot bei der Versteigerung 
gepfändeter Sachen. Vom 8. Oktober 1914. 
(RGBl. 427.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
	        
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