Bek. uüber Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter Sachen v. 8. Oktober 1914. 373
81.
Soweit eine Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen nach den Vor-
schriften der Zivilprozeßordnung stattfindet, ist der gewöhnliche Verkaufs-
wert der gepfändeten Sachen vor der Versteigerung zu schätzen.
Die Schätzung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Ist gemäß § 813
der Zivilprozeßordnung zur Pfändung ein Sachperständiger zugezogen,
so hat dieser die Schätzung vorzunehmen. Mit der Schätzung gepfändeter
Wertpapiere, die einen Börsen= oder Marktpreis nicht haben, hat der
Gerichtsvollzieher einen kaufmännischen Sachverständigen zu beauftragen;
bei der Schätzung darf der gewöhnliche Verkaufswert solcher Wertpapiere,
die in der letzten Woche vor dem 31. Juli 1914 noch einen Börsen= oder
Marktpreis hatten, nicht unter dem letzten in dieser Woche amtlich notierten
Markt= oder Börsenpreis festgestellt werden. In anderen Fällen kann der
Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen mit der Schätzung beauftragen.
Die Schätzung soll tunlichst bei der Pfändung erfolgen. In diesem
Falle ist ihr Ergebnis in das Protokoll aufzunehmen.
Für Kostbarkeiten bewendet es bei der Vorschrift im § 814 der Zioil-
prozeßordnung.
82.
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers oder des
Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.
83.
Bei der Versteigerung der gepfändeten Sachen darf unbeschadet der
Vorschrift im § 820 der Zivilprozeßordnung der Zuschlag nur auf ein
Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Ver-
kaufswerts erreicht (Mindestgebot).
Bei Wertpapieren, die von den auf Grund des Darlehnskassengesetzes
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) errichteten Darlehnskassen
beliehen werden, darf das Mindestgebot nicht hinter dem Betrage zurück-
bleiben, zu dem die Darlehnskassen Wertpapiere dieser Art beleihen.
Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sind bei dem
Ausbieten bekanntzugeben. 54
Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes
Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Glaͤubigers
bestehen. Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungs-
termins oder die Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfändeten
Sachen gemäß § 825 der Zivilprozeßordnung beantragen. Wird die
anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt § 3 entsprechend.
86.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche seit dem Tage der
Verkündung in Krast. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der
Reichskanzler.