376 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
ne Mayer d. a. O. 180: Versteigerungen unter dem Mindestgebot sind
wirksam.
3. Bendix, Kriegssonderrecht 95: Die Bekanntmachung ist ein Schutzgesetz
im Sinne des § 823 Abs. 2 BSB. Die Gefahr der Ersatzpflicht nach § 823
Abs. 1 BGB. trifft in erster Linie den fahrlässigerweise unrichtig schätzenden Sach-
verständigen und Gerichtsvollzieher und den Fiskus, wenn das Vollstrechungsgericht
die anderweitige Verwertung fahrlässigerweise zu einem zu niedrigen Betrage
anordnet. Nur ausnahmsweise wird eine Ersatzpflicht des betreibenden Gläubigers
oder des Erstehers nach § 826 BGB. in Betracht kommen, ihre Ersatzpflicht nach
§ 823 Abs. 1 BE. erscheint ausgeschlossen, ebenso Mayer a. a. O. 180.
9. Bekanntmachung über die Sicherheitsleistung mit Wert-
papieren. Vom 22. Dezember 1914.
(RGBl. 541.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Für eine Sicherheitsleistung, für welche die Vorschriften der 88 234,
236 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 69 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten, sind Wertpapiere,
die vor Ausbruch des Krieges einen Kurswert hatten, auch jetzt als
Papiere mit Kurswert anzusehen.
Sind die Vorschriften der §§ 234, 236 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
maßgebend, so kann die Sicherheit in Höhe von drei Vierteilen des Kurs-
werts vom 25. Juli 1914 geleistet werden.
Sind die Vorschriften des § 69 des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung maßgebend, so kann die Sicher-
heit in Höhe des ganzen Kurswerts vom 25. Juli 1914 geleistet werden.
Das Gericht kann auf Antrag nach freiem Ermessen die Sicherheitsleistung
nur in Höhe eines geringeren Betrags für zulässig erklären.
Ist für ein Wertpapier am 25. Juli 1914 ein Kurs nicht notiert
worden, so tritt der letzte vorher notierte Kurs an die Stelle.
82.
Die Vorschriften des § 1 finden auf die vom Reiche aus Anlaß des
Krieges ausgegebenen Schuldverschreibungen entsprechende Anwendung.
An die Stelle des Kurses vom 25. Juli 1914 tritt der Preis, zu dem
die Ausgabe erfolgt ist.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.