Bekanntmachung über die Sicherheitsleistung mit Wertpapieren v. 22. Dezember 1914. 377
Begründung.
(D. N. II 91).
Der # 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches läßt eine Sicherbeitsleistung
nur mit solchen mündelsicheren Wertpapieren zu, die einen Kurswert
baben; die Sicherbeit kann in Höhe von drei Dierteilen des Kurswerts
geleistet werden. Da zur Seit ein Kurswert nicht notiert wird und sich
daher nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift Sweifel ergeben
könnten, kat der Bundesrat auf Grund des # 5 des sogenannten Er-
mächtigungsgesetzes nach der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1014
die Sulässigkeit der Sicherbeitsleistung mit mündelsicheren Wertpapieren,
die vor Ausbruch des Krieges einen Kurswert hatten, ausdrücklich aus-
gesprochen. Die Sicherheitsleistung soll in Böhe von drei Dierteilen des
Kurses vom 25. Juli lold zulässig sein. Mit den Kriegsanleihen des Reichs
soll in Höhe von drei Dierteilen des Ausgabepreises Sicherkeit geleistet
werden können. Diese Dorschriften finden auf alle Sicherheitsleistungen
Anwendung, für die der § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend
ist, mögen sie auf Grund von BReichs- und Landesgesetzen erfolgen.
Die Derordnung regelt ferner noch die Sicherbeitsleistung mit Wert.
papieren nach § 60 des Gesetzes über die Swangsversteigerung und die
Swangsverwaltung Geichs-Gesetzbl. 1808 S. 715). Abweichend von §234
des Bürgerlichen Gesetzbuchs läßt der #&60 die Sicherbkeitsleistung in Böhe
des ganzen Kurswerts zu; dem schließt sich die Derordnung an, unter
Einsetzung des Kurses vom 25. Juli oder — bei Kriegsanleihen — des
Ausgabekurses; dem Gericht ist jedoch die Möglichkeit gegeben, auf Antrag
nach freiem Ermessen die Sicherbeitsleistung nur in BHöhe eines geringeren
Betrags für zulässig zu erklären ( 1 Abs. 3).
Infolge der Schließung der Börse ist in der Hresse verschiedentlich die
Frage behandelt worden, auf welche Weise die vor dem kriege an der
Börse gekandelten Wertpapiere in die zum 1. Dezember 1014 auf-
zustellenden Jahresbilanzen, insbesondere bei Aktiengesellschaften, einzu-
setzen sind. Don einzelnen Seiten ist der Erlaß einer besonderen Derordnung
des Bundesrats angeregt worden. Über die Frage haben eingehende
Beratungen mit Sachverständigen aus den verschiedenen beteiligten Kreisen
stattgefunden, die zu dem Ergebnis führten, daß ein Eingriff durch
schematische Sulassung bestimmter Arten der Bewertung nicht zweckmäßig
erscheine und von dem Erlasse besonderer Dorschriften für die Bewertung
der Wertpapiere in den aufzustellenden Jahresbilanzen besser A#bstand
genommen werde.
1. Jacusiel, Bank A. 14 63: Sicherheitsleistung durch Wertpapiere und
Effektenbewertung während des Börsenstillstandes.
1. Marcus, Z8BlF. 15 503: Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht
nach freiem Ermessen die Sicherheitsleistung nur zu einem Bruchteile des
vollen Kurswerts für zulässig erklären. Es ist dringend zu raten, von dieser
Ermächtigung nur selten und nur nach umfassenden Ermittelungen
über die in Frage kommenden Wertpapiere Gebrauch zu machen, weil sonst der
ohnedies schon geringe Kreis der Bieter sich noch mehr verengen würde.
3. Mayer a. a. O. 262: Für die Kriegsanleihen des Deutschen
Reiche, welche erst während des Krieges ausgegeben worden sind oder noch
ausgegeben werden, welche also einen vor dem Kriege notierten Kurswert nicht
haben können, tritt nach der Bestimmung des Bundesrats der Ausgabepreis an