Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. Über d. Einschränkung d. Pfändbarkeit v. Lohn= usw. Anfprüchen v. 17. Mai 1915. 381 
Begründung. 
(D. Nr. III 54.) 
Bei dem Derbote von Mitteilungen über Hreise von Wert- 
papieren vom 25. Februar lol5 ergab es sich als angezeigt, auf Grund 
der Befugnis des Keichskanzlers eine weitere allgemeine Ausnahme zu- 
zulassen. Beim Wangel einer amtlichen Feststellung der Hreise für Aus- 
landsdevisen sind Mitteilungen inländischer Banken, die das Devisengeschäft 
in größerem Umfang betreiben, an kleinere Bankiers über die jeweiligen 
Dreise von Auslandsdevisen wichtig, indem sie dazu dienen, den kleinen 
Bankiers, namentlich denen in der Hrovinz, den notwendigen Aberblick 
Über die Lage des Devisenhandels zu geben und den geordneten Verkehr 
mit diesen Sahlungsmitteln aufrecht zu halten. Mitteilungen dieser Art 
zwischen Hersonen, die das Bankier- und Geldwechkslergeschäft gewerbsmäßig. 
betreiben, hat desbalb der ZReichskanzler durch die Zekanntmachung vom 
17. März 1915 allgemein zuzulassen. Dabei erschien es zweckmäßig, für 
solche Gewerbetreibenden die Ausnahme von dem Derbot auch auf aus- 
ländische Geldsorten und Noten sowie auf Schecks und Auszahlungen auf 
das Ausland zu erstrecken. 
13. Bekauntmachung über die Einschränkung der Pfändbarkeit 
von Lohn-, Gehalts= und ähnlichen Ausprüchen. 
Vom 17. Mai 1915. 
(RGBl. 285.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
5 1. 
An die Stelle der im § 850 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung und 
im § 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 
S. 242 und 1871 S. 63, Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 159, 1898 S. 332) 
vorgesehenen Summe von eintausendfünfhundert Mark tritt bis auf 
weiteres die Summe von zweitausend Mark. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkuͤndung in Kraft. Den 
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Ist ein Anspruch der im 8 850 Abs. 1 Nr. 1,7, 8, Abs. 3 der Zivil- 
prozeßordnung bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
gepfändet, so verliert die Pfändung hinsichtlich später fällig werdender 
Bezüge ihre Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung des § 1 unzulässig 
sein würde. Dies gilt entsprechend für eine vor dem Inkrafttreten der 
Verordnung erfolgte Aufrechnung, Abtretung oder Verpfändung.
	        
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