22 A. Das Sopderrecht der Kriegsteilnehmer.
95 239 ff. 3PO. ausschließlich die Unterbrechung des Erkenntnisverfahrens
verstanden wird. Inwieweit durch solche Unterbrechung die Zwangsvollstreckung
beeinflußt ist, ist in der 3#PO. besonders geregelt (s. z B. 9 779) und ebenso
in dem K#Tch G. s# 5.
ß. Recht 14 645 (LG. Bautzen): Die Erteilung einer vollstreckbaren Aus-
fertigung von einem Versäumnisurteile, das nach einer gemäß § 2 Kch G.
erfolgten Unterbrechung des Verfahrens erlassen worden ist, muß versagt werden.
Das Versäumnisurteil ist zwar nicht nichtig (R. 64 362), die Ablehnung aber
gerechtfertigt. Die Vorschriften des KTSch G. beziehen sich ebenso wie §§ 239 ff.
ZP. auf alle Arten des Verfahrens mit Ausnahme der Zwangsvollstreckung,
mithin auch auf das Verfahren über Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
des Urteils, das noch nicht zur Zwangsvollstreckung gehört. Das
entspricht auch dem praktischen Bedürfnisse. Der Gläubiger hat keinen Nachteil,
weil er die Zwangsvollstreckung auch nicht in beschränktem Umfange betreiben
kann (§ 5 KeSch G.) wegen der Unmöglichkeit, das Urteil wirksam zuzustellen.
Der Schuldner dagegen wird vor der Gefahr, daß eine (unzulässige) Zwangs-
vollstreckung tatsächlich betrieben wird, geschützt.
J. Ebenso Güthe, GruchotsBeitr. 59 34.
5. Güthe, GruchotsBeitr. 59 34: Nicht hierher gehört das Verfahren zur
Erzwingung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen
oder Unterlassungen sowie das Offenbarungseidverfahren, weil es sich dabei um
Akte der Zwangsvollstreckung handelt.
e. Ebenso Bovensiepen, DR3.14778; a. M. Mansfeld, Baypfl S. 14 334.
b) Das Beweissicherungsverfahren.
a. Bejahend.
au. Recht 15 13 Nr. 153, Leipz#. 15 153 Nr. 8 (Hamburg): Auch die Auf-
nahme von Beweisen zur Sicherung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren
unterbrochen oder ausgesetzt ist. Nach § 249 Abs. 2 3ZP. — und dieser findet
auf das KTC SchG. Anwendung — sind die während der Aussetzung des Verfahrens
von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen
der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Daraus folgt ohne
weiteres, daß die eine Partei mit rechtlicher Wirkung gegen die andere auch
Beweissicherungsanträge nicht stellen und die andere zu Beweisterminen nicht
laden kann, sowie ferner, daß das Gericht aufs Beweissicherungsanträge nicht
eingehen kann, weil es zur Vornahme unwirksamer Handlungen seine Hand nicht
bieten darf. "
86. Ebenso OLG. Hamburg, Hans G Z 15 Beibl. 55 Nr. Eb.
. Bovensiepen, D8. 14,777: Auch das Beweissicherungsverfahren
wird vom 5 2 G. betroffen, auch es bildet einen bürgerlichen Rechtsstreit oder
dient wenigstens zu seiner unmittelbaren Vorbereitung.
33. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 34.
ee. Glaser a. a. O. 27: Hierunter gehören auch Anträge auf Sicherung
des Beweises. Dies muß bedauert werden, es geht über den Rahmen des Be-
dürfnisses weit hinaus.
8. Verneinend.
au. Starck, DT3. 15 418: Die Frage, ob die Aufnahme von Beweisen
zum Zwecke der Beweissicherung zulässig ist, wenn gemäß § 3 KSchc.
das Verfahren unterbrochen oder ausgesetzt ist, ist zu bejahen. Die Vor-
schrift des § 249 Abs. 2 3PO. enthält nichtöffentliches Prozeßrecht (RG.
51 97). Ihre Verletzung hat nicht die Wirkung, daß die dennoch vorgenommene
Handlung des Prozeßgerichts jeder prozeßrechtlichen Wirksamkeit entbehrt. Da