Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. üb. d. Versag. d. Zuschl. b. d. ZwB. v. Gegenst. d. unbewegl. Verm. v. 10. Dez. 14. 389 
Zuschlags verlangen, weil seine Hypothek, die zu einem Teile in die Wertgrenze 
hineinreicht, zum andern Teile ausfällt. 
b) Jaeckel-Güthe, 3V6. (5) 916: Es genügt, daß ein Teil des An- 
spruchs innerhalb dieser Wertgrenze liegt, falls dieser Teil durch das Meistgebot 
nicht gedeckt wird. 
3. Die Versagung des Zuschlags. 
a) Im allgemeinen. 
a. Jaeckel-Güthe, 3V. (5) 916: Das Ermessen des Richters 
scheidet aus, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß ihm die 
Versagung des Zuschlags einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt; in diesem 
Falle muß der Zuschlag dem Meistbietenden erteilt werden, wenn nicht ander- 
weite Versagungsgründe vorhanden sind. 
8. Marcus, 3BeF. 15 503: Das Vollstreckungsgericht wird den Zuschlag 
gleichwohl erteilen, wenn es nach gewissenhafter Prüfung der Verhältnisse 
die Überzeugung hat, daß in absehbarer Zeit ein erheblich höheres Meistgebot 
nicht erzielt werden könnte oder daß ein höheres Gebot dem Antragsteller infolge 
des Anwachsens der Zinsen von den ihm vorgehenden Forderungen für die Zeit 
bis zu dem neuen, übrigens sofort anzuberaumenden Versteigerungstermine doch 
nicht zugute käme. 
1.) Die wiederholte Versagung des Zuschlags. 
J. Bejahend. 
xa. Zweigert, DdJ3Z. 15 38: Wird der Zuschlag versagt, so muß zugleich 
von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin bestimmt werden; führt auch 
dieser zu keinem günstigeren Ergebnisse, so steht einer wiederholten Ver- 
sagung kein Hindernis entgegen. 
88. Jaeckel-Güthe, 3VG. (5) 916: Liegen in dem neuen Versteigerungs- 
termine die Voraussetzungen des § 1 wiederum vor, so kann der Zuschlag 
nochmals versagt und ein neuer Versteigerungstermin angesetzt werden. 
. Gesetz u. Recht 16 166: Führt auch ein neuer Versteigerungstermin zu 
keinem günstigeren Ergebnis, so steht einer wiederholten Versagung des 
Zuschlags nichts im Wege, es kann also eine Versteigerung immer wieder 
vorgenommen werden, bis ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt wird. 
55. Marcus, 3BlF 5.15 503: Eine Wiederholung des von der Bekannt- 
machung vom 10. Dezember 1914 eingeführten Verfahrens ist nicht verboten, 
in den weitaus meisten Fällen aber aussichtslos. 
3. Verneinend: 
Ja. Weinmann, Recht 15 94: Die Verordnung führt praktisch zu dem 
Ergebnis einer bloßen Hinausschiebung des Versteigerungstermins, da bei der 
Versagung des Zuschlags von Amts wegen ein neuer Termin zu bestimmen, in 
diesem aber — entsprechend § 77 3VG. — nicht nochmals aus dem Grunde 
der Bekanntmachung der Zuschlag versagt werden darf. 
88. Mayer a. a. O. 182: Bei Versagung des Zuschlags in dem neuen 
Versteigerungstermin kann der Zuschlag auf Grund des Rechtes des gleichen 
Berechtigten nicht mehr versagt werden. 
4. Das Rechtsmittel gegen die Versagung des Zuschlags. 
a) Jaeckel-Güthe, 3VG. (5) 917: Gegen die Erteilung des Zuschlags steht 
dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Denn da die Vorschrift 
einen neuen Zuschlagsversagungsgrund schafft, so ist der § 100 3VG. 
auch auf diesen Fall auszudehnen. Daß die Zuschlagsversagungsgründe der 
6# 83 und 85 3VG. zwingende sind, während der hier vorliegende Versagungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.