Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

394 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszelt. 
fall des Hindernisses (§ 1). Da der Nachweis des Vorliegens einer höheren 
Gewalt trotz der im Abs. 2 des § l nach dieser Richtung geschaffenen 
Erleichterungen im Einzelfalle Schwierigkeiten verursachen kann, wird ferner 
die Möglichkeit eröffnet, im Mege Kaiserlicher Derordnung eine Derlängerung 
der fraglichen Fristen um bestimmte Seiträume für den ganzen Geltungs- 
bereich des Gesetzes oder Teile desselben eintreten zu lassen (8 2). 
Der Gedanke, daß dem Wechkselinhaber bei Dersäumung der Fristen 
die Berufung auf höhere Gewalt offen steht, ist in verschiedenen fremden 
Rechten, so insbesondere im französischen, im englisch-amerikanischen und 
im skandinavischen Rechte, bereits gegenwärtig teils durch die Rechtsprechung, 
teils durch Gesetz anerkannt und hat auch auf der Haager Wechselrechts- 
konferenz allgemeine Sustimmung gefunden. Um so weniger wird es einem 
Bedenken unterliegen, für einen besonders gearteten Fall der Böheren 
Gewalt eine entsprechende Regelung vorzusehen. 
Im einzelnen ist noch folgendes zu bemerken: 
Zu 81. 
Die Vorschrift des § 1 setzt voraus, daß ein als höhere Gewalt 
anzusehendes Hindernis zur Seit des Ablaufs der Frist nock besteht oder 
erst so kurz vorher behoben wird, daß die fristgemäße Dornahme der 
Randlung nicht mehr möglich ist. Mur in diesem Falle, nicht schon bei 
dem Bestehen von Hindernissen zu irgendeiner Seit während des Laufes 
der Frist, kann man davon sprechen, daß die rechtzeitige Dornahme der 
Bandlung durch höhere Gewalt verhindert wird. 
Ist das Hindernis beseitigt, so muß dem zu der Kandlung Derpflichteten 
noch ein für ihre Nackholung ausreichender Seitraum zur Derfügung 
bleiben. Da er möglicherweise nicht sofort über die Beseitigung des Rinder- 
nisses unterrichtet sein wird, so gewährt ibhmm der Entwurf eine Mindestfrist 
von sechs Werktagen nach dessen Behebung. 
Su den Handlungen, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des 
Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, gehört neben 
der Hräsentation und dem Hrotest auch die Benachrichtigung der Regreß— 
pflichtigen von der Nichtzahlung des Wechsels oder des Schecks (Artikel 45 
der Wechselordnung, § 17 des Scheckgesetzes), da die Dersäumung der 
Benachrichtigung den Derlust des Anspruchs auf Sinsen und Kosten nach 
sich zieht. Micht unter die Dorschrift fällt dagegen die binnen einer Frist 
von zwei Tagen vorzunebmende Benachrichtigung des HKonoraten durch 
den Ehrenakzeptanten, da hier die Unterlassung nicht den Derlust eines 
Weckselrechts, sondern nur einen Schadensersatzanspruch begründet (Artikel 58 
der Wechselordnung). In diesem Falle liegt auch kein Bedürfnis für die 
Anwendung des Entwurfs vor, da bereits nach dem geltenden ZRechte der 
Schadensersatzanspruch wegfällt, wenn der Shrenakzeptant ohne sein Der- 
schulden, also namentlich durch höhere Gewalt, an der Benachrichtigung 
verhindert war. Auch bei den Derjährungsfristen (Artikel 77 ff., 100 der 
wechselordnung, Artikel 20, 22 des Scheckgesetzes) handelt es sich nicht 
um Fristen im Sinne des § l. Ihre Einbeziehung erübrigt sich, da hier 
schon der § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausreichenden Schutz bietet. 
Der Begriff der höheren Gewalt bedarf keiner Erläuterung; er ist im 
gleichen Sinne gebraucht wie in sonstigen Reichsgesetzen.
	        
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