394 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszelt.
fall des Hindernisses (§ 1). Da der Nachweis des Vorliegens einer höheren
Gewalt trotz der im Abs. 2 des § l nach dieser Richtung geschaffenen
Erleichterungen im Einzelfalle Schwierigkeiten verursachen kann, wird ferner
die Möglichkeit eröffnet, im Mege Kaiserlicher Derordnung eine Derlängerung
der fraglichen Fristen um bestimmte Seiträume für den ganzen Geltungs-
bereich des Gesetzes oder Teile desselben eintreten zu lassen (8 2).
Der Gedanke, daß dem Wechkselinhaber bei Dersäumung der Fristen
die Berufung auf höhere Gewalt offen steht, ist in verschiedenen fremden
Rechten, so insbesondere im französischen, im englisch-amerikanischen und
im skandinavischen Rechte, bereits gegenwärtig teils durch die Rechtsprechung,
teils durch Gesetz anerkannt und hat auch auf der Haager Wechselrechts-
konferenz allgemeine Sustimmung gefunden. Um so weniger wird es einem
Bedenken unterliegen, für einen besonders gearteten Fall der Böheren
Gewalt eine entsprechende Regelung vorzusehen.
Im einzelnen ist noch folgendes zu bemerken:
Zu 81.
Die Vorschrift des § 1 setzt voraus, daß ein als höhere Gewalt
anzusehendes Hindernis zur Seit des Ablaufs der Frist nock besteht oder
erst so kurz vorher behoben wird, daß die fristgemäße Dornahme der
Randlung nicht mehr möglich ist. Mur in diesem Falle, nicht schon bei
dem Bestehen von Hindernissen zu irgendeiner Seit während des Laufes
der Frist, kann man davon sprechen, daß die rechtzeitige Dornahme der
Bandlung durch höhere Gewalt verhindert wird.
Ist das Hindernis beseitigt, so muß dem zu der Kandlung Derpflichteten
noch ein für ihre Nackholung ausreichender Seitraum zur Derfügung
bleiben. Da er möglicherweise nicht sofort über die Beseitigung des Rinder-
nisses unterrichtet sein wird, so gewährt ibhmm der Entwurf eine Mindestfrist
von sechs Werktagen nach dessen Behebung.
Su den Handlungen, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des
Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, gehört neben
der Hräsentation und dem Hrotest auch die Benachrichtigung der Regreß—
pflichtigen von der Nichtzahlung des Wechsels oder des Schecks (Artikel 45
der Wechselordnung, § 17 des Scheckgesetzes), da die Dersäumung der
Benachrichtigung den Derlust des Anspruchs auf Sinsen und Kosten nach
sich zieht. Micht unter die Dorschrift fällt dagegen die binnen einer Frist
von zwei Tagen vorzunebmende Benachrichtigung des HKonoraten durch
den Ehrenakzeptanten, da hier die Unterlassung nicht den Derlust eines
Weckselrechts, sondern nur einen Schadensersatzanspruch begründet (Artikel 58
der Wechselordnung). In diesem Falle liegt auch kein Bedürfnis für die
Anwendung des Entwurfs vor, da bereits nach dem geltenden ZRechte der
Schadensersatzanspruch wegfällt, wenn der Shrenakzeptant ohne sein Der-
schulden, also namentlich durch höhere Gewalt, an der Benachrichtigung
verhindert war. Auch bei den Derjährungsfristen (Artikel 77 ff., 100 der
wechselordnung, Artikel 20, 22 des Scheckgesetzes) handelt es sich nicht
um Fristen im Sinne des § l. Ihre Einbeziehung erübrigt sich, da hier
schon der § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausreichenden Schutz bietet.
Der Begriff der höheren Gewalt bedarf keiner Erläuterung; er ist im
gleichen Sinne gebraucht wie in sonstigen Reichsgesetzen.