Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

G. u5. d. Verläng. d. Frist. d. Dechs.= u. Scheckr. i. Falle kriegerisch. Ereig. v. 4. Aug. 14. 395 
Der Abs. 2 bezweckt eine Erleichterung des Beweises, daß höhere 
Gewalt vorlag; er bezeichnet zwei besonders wichtige Fälle als solche, bei 
denen eine Derkinderung durch höhere Gewalt ohne weiteres anzunehmen 
ist. In dem ersten dieser Fälle — Besetzung eines Ortes durch den Feind — 
wird jedoch die Vornahme von Weckselhandlungen nicht schlechthin aus- 
geschlossen sein; es ist daber dem in Anspruch genommenen Weckhselver- 
pflichteten die Zerufung darauf gestattet, daß trotz der Zesetzung des Ortes 
die Dornahme der Randlung bei Anwendung der im Derkehr erforderlichen 
Sorgfalt möglich gewesen sei (Abs. 2 Nr. 1). Der zweite Fall betrifft 
die Störung der Hostverbindungen. War für die Herbeiführung der 
Randlung die Host zu benutzen, so soll der Nachweis genügen, daß infolge 
der Unterbrechung der in Betracht kommenden Derbindungen ein geregelter 
DHostwerkehr nicht mehr bestand (Abs. 2 Mr. 2). Der Entwurf geht davon 
aus, daß in diesem Falle dem Inkaber der Dersuch einer Dorlegung des 
Wechksels durch andere Mittel nicht zugemutet werden kann. 
Zu § 2. 
Eine Derlängerung der im ## bezeichneten Fristen um bestimmte 
Geiträume wird sich insbesondere empfehblen, soweit Teile des Reichs oder 
seiner Kolonien in derartiger Weise durch Kriegsereignisse betroffen sind, 
daß dort in besonders starkem Maße allgemeine Derkehrstockungen eintreten. 
Eine solche Derordnung wird Sweifel und Streitigkeiten darüber, ob Böhere 
Gewalt die Dornahme von Wechselhandlungen verhindert hat, von vorn- 
herein abschneiden. Der Erlaß von Bestimmungen dieser Art wird von 
dem wechselnden Gange der kriegerischen Ereignisse und dem jeweiligen 
Bedürfnis abhängen. Da es sich um Entschließungen handelt, die mit 
Beschleunigung und möglicherweise auch in Seiten, wo der Reichstag nicht 
versammelt ist, zu treffen sind, so ist es zweckmäßig, sie einer Kaiserlichen 
Derordnung vorzubehalten; für das Reichsgebiet verlangt der Entwurf 
außerdem die Sustimmung des Bundesrats. Die Derordnungen werden 
geeignetenfalls mit rückwirkender Kraft auszustatten sein. 
Wie die Eingangsworte des § 2 ergeben, wird die Geltung der Vor- 
schriften des § 1 durch eine gemäß § 2 erlassene Derordnung nicht berübrt. 
Sollte es sich ereignen, daß die Fristverlängerung gemäß § 2 abgelaufen 
ist und dennoch die Doraussetzungen des §l in einem einzelnem Falle noch 
gegeben sind, so würde es dem zur Dornahme der Handlung Derpflichteten 
unbenommen sein, den Schutz des § 1 für sich in Anspruch zu nebmen. 
Zu 8§ 5. 
Der vorliegende Entwurf will einem vorübergebenden dringenden 
Bedürfnis Rechnung tragen. Es rechtfertigt sich dabe#r, das sofortige 
Inkrafttreten anzuordnen, anderseits aber für die Außerkraftsetzung im Falle 
des Wegfalls des Bedürfnisses Dorsorge zu treffen. 
Literatur. 
1. Die sich auf die Rechtsvorschriften in ihrer Gesamtheit 5ruhieenden 
Schriften. Bendix, Bürgerliches Kriegssonderrecht. — Glaser, Der Einfluß des 
Krieges auf Privatrechtsverhältnisse. — Heß, Die Kriegsgesetze zur Abhilfe wirtschaft- 
licher Schädigungen (20. — Jafsfa, Zahlungsausschub und Konkurseröffnung während des 
Krieges. — Licht, Die Kriegsgeseye. — Mayer, Das Privatrecht des Krieges. — 
Ros Enthal, Deutsches Kriegerecht. — Sieskind, Prozeßrechtlicher Schun der Kriegs- 
zeit (2). — Sintenis, Finanz= und wirtschaftliche Kriegsgesetz e. 
2. Die einzelne giag des Rechtsgebiets behonestchen Aufsätze sind aus dem Be- 
richte zu den einzelnen Paragraphen zu ersehen.
	        
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