G. u5. d. Verläng. d. Frist. d. Dechs.= u. Scheckr. i. Falle kriegerisch. Ereig. v. 4. Aug. 14. 395
Der Abs. 2 bezweckt eine Erleichterung des Beweises, daß höhere
Gewalt vorlag; er bezeichnet zwei besonders wichtige Fälle als solche, bei
denen eine Derkinderung durch höhere Gewalt ohne weiteres anzunehmen
ist. In dem ersten dieser Fälle — Besetzung eines Ortes durch den Feind —
wird jedoch die Vornahme von Weckselhandlungen nicht schlechthin aus-
geschlossen sein; es ist daber dem in Anspruch genommenen Weckhselver-
pflichteten die Zerufung darauf gestattet, daß trotz der Zesetzung des Ortes
die Dornahme der Randlung bei Anwendung der im Derkehr erforderlichen
Sorgfalt möglich gewesen sei (Abs. 2 Nr. 1). Der zweite Fall betrifft
die Störung der Hostverbindungen. War für die Herbeiführung der
Randlung die Host zu benutzen, so soll der Nachweis genügen, daß infolge
der Unterbrechung der in Betracht kommenden Derbindungen ein geregelter
DHostwerkehr nicht mehr bestand (Abs. 2 Mr. 2). Der Entwurf geht davon
aus, daß in diesem Falle dem Inkaber der Dersuch einer Dorlegung des
Wechksels durch andere Mittel nicht zugemutet werden kann.
Zu § 2.
Eine Derlängerung der im ## bezeichneten Fristen um bestimmte
Geiträume wird sich insbesondere empfehblen, soweit Teile des Reichs oder
seiner Kolonien in derartiger Weise durch Kriegsereignisse betroffen sind,
daß dort in besonders starkem Maße allgemeine Derkehrstockungen eintreten.
Eine solche Derordnung wird Sweifel und Streitigkeiten darüber, ob Böhere
Gewalt die Dornahme von Wechselhandlungen verhindert hat, von vorn-
herein abschneiden. Der Erlaß von Bestimmungen dieser Art wird von
dem wechselnden Gange der kriegerischen Ereignisse und dem jeweiligen
Bedürfnis abhängen. Da es sich um Entschließungen handelt, die mit
Beschleunigung und möglicherweise auch in Seiten, wo der Reichstag nicht
versammelt ist, zu treffen sind, so ist es zweckmäßig, sie einer Kaiserlichen
Derordnung vorzubehalten; für das Reichsgebiet verlangt der Entwurf
außerdem die Sustimmung des Bundesrats. Die Derordnungen werden
geeignetenfalls mit rückwirkender Kraft auszustatten sein.
Wie die Eingangsworte des § 2 ergeben, wird die Geltung der Vor-
schriften des § 1 durch eine gemäß § 2 erlassene Derordnung nicht berübrt.
Sollte es sich ereignen, daß die Fristverlängerung gemäß § 2 abgelaufen
ist und dennoch die Doraussetzungen des §l in einem einzelnem Falle noch
gegeben sind, so würde es dem zur Dornahme der Handlung Derpflichteten
unbenommen sein, den Schutz des § 1 für sich in Anspruch zu nebmen.
Zu 8§ 5.
Der vorliegende Entwurf will einem vorübergebenden dringenden
Bedürfnis Rechnung tragen. Es rechtfertigt sich dabe#r, das sofortige
Inkrafttreten anzuordnen, anderseits aber für die Außerkraftsetzung im Falle
des Wegfalls des Bedürfnisses Dorsorge zu treffen.
Literatur.
1. Die sich auf die Rechtsvorschriften in ihrer Gesamtheit 5ruhieenden
Schriften. Bendix, Bürgerliches Kriegssonderrecht. — Glaser, Der Einfluß des
Krieges auf Privatrechtsverhältnisse. — Heß, Die Kriegsgesetze zur Abhilfe wirtschaft-
licher Schädigungen (20. — Jafsfa, Zahlungsausschub und Konkurseröffnung während des
Krieges. — Licht, Die Kriegsgeseye. — Mayer, Das Privatrecht des Krieges. —
Ros Enthal, Deutsches Kriegerecht. — Sieskind, Prozeßrechtlicher Schun der Kriegs-
zeit (2). — Sintenis, Finanz= und wirtschaftliche Kriegsgesetz e.
2. Die einzelne giag des Rechtsgebiets behonestchen Aufsätze sind aus dem Be-
richte zu den einzelnen Paragraphen zu ersehen.