Bek., betr. Aufheb. d. für d. Frist. d. Wechs.= u. Scheckr. angeord. 30täg. Berl., v. 17. Mal 15. 401
tag, so schließt nicht dieser, sondern der folgende Werktag die Protestfrist ab:
Dies ergibt sich aus Art. 92 Abs. 1 Satz 4WO. Wäre also der 9. September
ein Feiertag, so würde in dem oben angegebenen Beispiele der 10. September
der letzte Protesttag sein.
3. Kein Einfluß auf die Verzinsung.
Sieskind a. a. O. 2, Sintenis a. a. O. 3 zu § 1, Bendix a. a. O. 59,
Mayer a. a. O. 126: Die Verlängerung der Frist ist eine Vergünstigung für
den Wechselinhaber. Es steht bei ihm, ob er von ihr Gebrauch machen will.
Eine Verschiebung des Verfalltages findet nicht statt. Die Verzinfungspflicht
richtet sich nach Art. 50 Ziff. 1 WO.
4. Internationale Rechtsfragen.
Wassermann, JW. 15 14: Für den Wechsel eines Osterreichers der am
5. August 1914 fällig war läuft die Protestfrist in Deutschland am 7. Sep-
tember 1914 ab, während in Österreich die Frist mit Rücksicht auf § 1 Kais- V.
vom 8. Oktober 1914 für einen Deutschen erst am 8. Oktober 1914 ablaufen würde.
In solchen Fällen müßte daher gemäß der Reziprozitätsbestimmung des §5 14
Kais V. vom 1 3. August (bzw. § 20 vom 27. September) für die deutschen Gläubiger
in Osterreich die kürzere Frist gelten. Zalman, Komm. z. Osterr. Morato-
riums V. (2) der derselben Meinung ist, knüpft daran die Bemerkung: „Da aber,
falls der Protest in Osterreich vorzunehmen ist, derselbe unterbleiben müßte, weil
in Osterreich auch die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist, so hat
es wohl bei der längeren Frist der Kais V. sein Bewenden.“ Aber er übersieht,
darauf hinzuweisen, daß infolge des deutschen Gegenmoratoriums und der Gegen-
seitigkeitsvorschrift des § 14 (§ 20) der deutschen Gläubiger, auch wenn er in der
Lage ist, nunmehr den Wechsel in Osterreich zu protestieren, immer noch seine
Forderung einklagen kann. In solchen Fällen fällt also der Zeitpunkt des
Protestes und der gerichtlichen Geltendmachung auseinander. Da der Öster-
reicher Wechselansprüche bis zum 31. Januar in Deutschland nicht geltend
machen kann, muß das gleiche nach der Gegenseitigkeitsnorm für die Deutschen in
Osterreich gelten.
5. Außerkraftsetzung.
Bekaunntmachung, betreffend Aufhbebung der für die Fristen
des Wechsel= und Scheckrechts angeordneten dreißigtägigen
Verlängernug. Vom 17. Mai 1915.
(RGBl. 284.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes bestimmt:
Die in der Verordnung, betreffend Verlängerung der Fristen des
Wechsel= und Scheckrechts, vom 6. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357)
angeordnete dreißigtägige Verlängerung der Fristen für die Vornahme
einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel-
rechis oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, tritt am 30. Juni
1915 in der Weise außer Kraft, daß eine an diesem Tage laufende Ver-
längerung mit dem Ablauf dieses Tages endet.
Kiegslabronuch. 26