24 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
d) Das Verfahren betreffend Rückgabe einer Sicherheit.
Leipz3. 15 235, Recht 15 59 Nr. 193 (München): Solange der Kläger
nicht im Besitz eines Rechtskraftzeugnisses ist, steht dem Verlangen auf Sicher-
heitsrückgabe abgesehen vom Fehlen dieses Zeugnisses auch die Unterbrechnung
zufolge Kriegsteilnahme eines Mitverurteilten entgegen. Das Verfahren nach
§5 715 Z3PO. ist ein Teil des Prozesses, nicht der Vollstreckung.
e) Das Berichtigungsverfahren nach § 319 3#PO.
a. Leipz S. 15 234, Recht 15 36 Nr. 170, 109 Nr. 245 (Stuttgart): Daß ein
auf Erlassung eines Urteils abzielendes Verfahren nicht mehr unterbrochen werden
kann, wenn es durch ein rechtskräftiges Urteil beendigt ist, unterliegt keinem
Zweifel. Die Frage ist aber hier die, ob ein Berichtigungsverfahren nicht ein
— in gewissem Umfange — selbständiges Verfahren darstellt, auf das, wie z. B.
auf das Kostenfestsetzungsverfahren, die Vorschriften der 8§ 239 ff. ZPO. anzu-
wenden sind, ob also nicht etwa, wenn das Gericht mündliche Verhandlung über
den Berichtigungsantrag angeordnet hat und vor dem Termin im Parteiprozeß
eine Partei, im Anwaltsprozesse der Anwalt einer Partei stirbt, hierdurch das
Verfahren unterbrochen wird. Diese Frage ist zu bejahen. Es kann im einzelnen
Falle zweifelhaft sein, ob eine „offenbare Unrichtigkeit“ vorliegt, und die Ent-
scheidung kann von nicht unbedeutender sachlicher Tragweite sein. Es ist nicht
als Wille des Gesetzes anzunehmen, daß auch in solchen Fällen das Gericht eine
Entscheidung zu treffen genötigt sein soll, obwohl der Gegner des Antragstellers
an der Wahrung seiner Interessen aus einem der Gründe verhindert ist, die in
den §§ 239 ff. ZPO. oder in anderen Gesetzen als Gründe der Unterbrechung
des Verfahrens anerkannt sind.
8. Ebenso Heß a. a. O. 24.
tl) Das Ordnungsstrafverfahren gegen einen Zeugen.
a. Güthe, Gruchots Beitr. 59 34: Unter § 2 fällt auch ein Ordnungsstraf-
verfahren gegen einen Zeugen, da der Zeuge in diesem Falle Partei ist.
8. Dagegen Recht 14 645 (LG. Limburg). Auf einen Zeugen, gegen den
in einem bürgerlichen Rechtsstreite eine Ordnungsstrafe wegen Terminsversäumnis
erkannt ist, findet, wenn der Zeuge ins Feld rückt, hinsichtlich des Ordnungs-
strafverfahrens das KTSch G. keine Anwendung. Der Zeuge ist nicht „Partei“
des bürgerlichen Rechtsstreites, in dem er vernommen wird. Das Ordnungs-
strafverfahren schiebt sich in einen Zivilprozeß ebenso, wie in einen Strafprozeß,
als ein selbständiges, den kriminellen Strafsachen ähnliches Verfahren ein.
89) Armenrechtsgesuche.
a. Bejahend.
Werner, J W. 15 280: Daß in der Kriegszeit von einer Partei Gerichts-
kosten eingezogen werden sollen, die durch Bewilligung des Armenrechts sonst
in Wegfall gestellt werden würden, ist unbillig. In diesem Sinne hat sich
auch das OLG. Naumburg in einem Beschlusse vom 12. Februar 1915 aus-
gesprochen, in Erwägung, daß die Unterbrechung des Verfahrens an sich die
Bewilligung des Armenrechts, die keine Prozeßhandlung in Ansehung der
Hauptsache darstellt, nicht hindert (§ 249 Z3P0.), auch auf die Entscheidung
der Frage der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung keinen Einfluß auszuüben
vermag. Diesen Ausführungen ist um so mehr beizutreten, als ja Kläger auch
ohne Erhebung der Klage in der Lage ist, das Armenrecht zu beantragen. Ist
der Beklagte Kriegsteilnehmer, so liegt es sicherlich nicht im Sinne der Kriegs-
gesetze, ihm einen Nachteil zu bereiten. Die Rechtslage des Gegners, der nicht