Bek., betr. d. Fristen d. Wechsel- u. Scheckr. für Els. Loth. Ostpr. usw., v. 4. März/17. Mal 15. 403
Diese Verordnung ist abgeändert durch die
Bekanntmachung, betresffend die Fristen des Wechsel= und
Scheckrechts für Elfaß-Lothringen, Ostprenßen usw. Vom
17. Mai 1915.
rr— 284.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen oder in den
nachbenannten Teilen Ostpreußens zahlbar sind:
Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel,
wird der § 1 Nr. II der Bekanntmachung, betreffend die Fristen des
Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. vom
4. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) dahin geändert, daß die Fristen
frühestens mit dem 31. Juli 1915 ablaufen.
Das gleiche gilt für solche in anderen Teilen Ostpreußens oder im
Stadtkreis Danzig zahlbare gezogene Wechsel, die als Wohnort des Be-
zogenen einen Ort angeben, der in den im Abs. 1 bezeichneten Teilen
Ostpreußens gelegen ist.
5 Artikel 2.
Diese Verordnung triltt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
3.
Ermächtigung des Bundesrats — Vetorecht des Reichstags.
I. Ermächtigung des Bundesrats.
1. Köhler, Baypfl . 15 28: Der Bundesrat darf die Maßnahmen nur
während des Krieges treffen, er braucht sie aber nicht nur für die Zeit des
Krieges zu treffen. Die einzelnen Maßnahmen des Bundesrats verlieren deshalb
nicht notwendig mit dem Friedensschluß ihre Kraft.
2. Köhler, Bayfpfl 3. 15 27: Der Bundesrat ist nicht ermächtigt zur
Anderung gleichzeitig erlassener anderer Ausnahmegesetze, welche die Zuständigkeit
des Bundesrats enger begrenzen, ebensowenig zur Anderung später erlassener Reichs-
gesetze. Jedenfalls ist er nicht ermächtigt, ein von ihm geändertes Gesetz unter
Srreichung des ursprünglichen Wortlauts neu veröffentlichen zu lassen (Höchstpreise).
3. Köhler, Bay Rpfl8. 15 26: Der Bundesrat ist auch ermächtigt zum Erlaß
von Strafbestimmungen.
4. Hachenburg, D33. 15 392: Das Eingreifen des Bundesrats wird
stets da Halt machen, wo das wirtschaftliche Moment fehlt. Eine Nieder-
schlagung von Strafverfolgungen wegen Geringfügigkeit der Vergehen und Über-
tretungen oder aus sonstigen Gründen läßt sich nicht rechtfertigen. Schließlich
kann jede Strafverfolgung auch wirtschaftliche Wirkungen haben. Gemeint sind
aber bei der Ermächtigung des Bundesrats nur solche Anderungen, die unmittel-
bar die Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile bezwecken.
5. Köhler, BayR#pfl 3. 15 26: Der Bundesrat ist nicht ermächtigt zur Auf-
nahme von Anleihen oder Anordnung von Abgaben zu wirtschaftlichen Zwecken.
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