Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

404 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
II. Detorecht des Reichstags. 
1. Köhler, BayRpfl 3. 15 28: Der Reichstag kann auch die teilweise 
Aufhebung verlangen. 
2. Sieskind, a. a. O. 11 zu § 3: Der Reichstag kann auch die Aufhebung 
mit rückwirkender Kraft verlangen. A M. Sintenis a. a. O. 2 zu § 3. 
3. Köhler, Baypfl S. 15 28: Mit dem (endgültigen) Friedensschlusse hört 
die Ermächtigung des Bundesrats ohne weiteres auf. § 4 behält seine Be- 
deutung für §§ 1, 2 und den Fall, daß die Ermächtigung des Bundesrats vor 
dem Friedenschluß beseitigt werden soll. 
2. Bekaunntmachungen, betreffend Anderung der Postordnung. 
Im engen Zusammenhange mit der Verlängerung der Fristen (§§ 1, 2 Er- 
mächtig G.). stehen die Anderungen der Postordnung. Die erste Anderung brachte 
die Bek. vom 6. August 1914 (Rl. 357). Jiff. 1 Bek. handelt von Postauf- 
trägen zur Einholung von Wechselprotesten. Diese Bestimmung ist noch in Kraft. 
Dagegen wurden Ziff. 2 dieser Bek., die vom Postproteste (§ 18 a PO.) handelt, und 
die daran anschließende Bek. vom 8. September 1914 (RGBl. 401) aufgehoben durch 
die Bek. vom 27. September 1914 (Rl. 419), die den Postprotest neu regelte. 
Diese Regelung erfuhr eine Abänderung durch die Bek. vom 26. Oktober 1914 
(Rl. 457), die außerdem auch die Einziehung der vom Tage der ersten Vor- 
zeigung des Wechsels sälligen Wechselzinsen im Postwege zuließ. In dieser letzt- 
genannten Beziehung ist es bei den Bestimmungen der Bek. vom 26. Oktober 1914 
geblieben. Dagegen sind die Vorschriften über den Postprotest selbst noch viel- 
fach geändert durch die Bek. vom 21. Dezember 1914 (RGBl. 549), 25. Januar 
1915 (RGl. 47), 16. März 1915 (RBl. 153) und 22. Mai 1915 (Rel. 302. 
Demnach bestehen solgende Veränderungen der Postordnung zu Recht. 
a) (Bek. vom 22. Mai 1915, RBl. 302). 
Im 8§ 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ cer- 
hält der letzte Satz des Abs. VI folgende Fassung: 
Wünscht der Austraggeber, daß die Weitersendung an eine zur 
Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt 
der Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte 
Protestfrist“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß 
es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Pro- 
rest“ ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf 
die verlängerte Protestfrist". 
b) a. (Bek. vom 22. Mai 1915, Röl. 302). 
A. Im §18a „Postproteste“ ist statt des zweiten Absatzes unter V zu setzen: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei 
der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, 
so wird der Wechsel mit dem Postauftrag nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließ- 
lich 27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung;
	        
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