404 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
II. Detorecht des Reichstags.
1. Köhler, BayRpfl 3. 15 28: Der Reichstag kann auch die teilweise
Aufhebung verlangen.
2. Sieskind, a. a. O. 11 zu § 3: Der Reichstag kann auch die Aufhebung
mit rückwirkender Kraft verlangen. A M. Sintenis a. a. O. 2 zu § 3.
3. Köhler, Baypfl S. 15 28: Mit dem (endgültigen) Friedensschlusse hört
die Ermächtigung des Bundesrats ohne weiteres auf. § 4 behält seine Be-
deutung für §§ 1, 2 und den Fall, daß die Ermächtigung des Bundesrats vor
dem Friedenschluß beseitigt werden soll.
2. Bekaunntmachungen, betreffend Anderung der Postordnung.
Im engen Zusammenhange mit der Verlängerung der Fristen (§§ 1, 2 Er-
mächtig G.). stehen die Anderungen der Postordnung. Die erste Anderung brachte
die Bek. vom 6. August 1914 (Rl. 357). Jiff. 1 Bek. handelt von Postauf-
trägen zur Einholung von Wechselprotesten. Diese Bestimmung ist noch in Kraft.
Dagegen wurden Ziff. 2 dieser Bek., die vom Postproteste (§ 18 a PO.) handelt, und
die daran anschließende Bek. vom 8. September 1914 (RGBl. 401) aufgehoben durch
die Bek. vom 27. September 1914 (Rl. 419), die den Postprotest neu regelte.
Diese Regelung erfuhr eine Abänderung durch die Bek. vom 26. Oktober 1914
(Rl. 457), die außerdem auch die Einziehung der vom Tage der ersten Vor-
zeigung des Wechsels sälligen Wechselzinsen im Postwege zuließ. In dieser letzt-
genannten Beziehung ist es bei den Bestimmungen der Bek. vom 26. Oktober 1914
geblieben. Dagegen sind die Vorschriften über den Postprotest selbst noch viel-
fach geändert durch die Bek. vom 21. Dezember 1914 (RGBl. 549), 25. Januar
1915 (RGl. 47), 16. März 1915 (RBl. 153) und 22. Mai 1915 (Rel. 302.
Demnach bestehen solgende Veränderungen der Postordnung zu Recht.
a) (Bek. vom 22. Mai 1915, RBl. 302).
Im 8§ 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ cer-
hält der letzte Satz des Abs. VI folgende Fassung:
Wünscht der Austraggeber, daß die Weitersendung an eine zur
Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt
der Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte
Protestfrist“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß
es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Pro-
rest“ ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf
die verlängerte Protestfrist".
b) a. (Bek. vom 22. Mai 1915, Röl. 302).
A. Im §18a „Postproteste“ ist statt des zweiten Absatzes unter V zu setzen:
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei
der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht,
so wird der Wechsel mit dem Postauftrag nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließ-
lich 27. Mai 1915 eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung;