Bekanntmachungen, betr. Anderung der Postordnung. 405
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915
bis einschließlich 28. Juni 1915 cintritt,
am 30 Juni 1915;
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder
später eintrifft,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser er-
folglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person
Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
8. (Bek. vom 22. Mai 1915, RGBl. 302).
B. I. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie
in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen
in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren ge-
zogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben,
der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein
und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an
folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 29. Juli 1915 eingetreten ist,
am 31. Juli 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder
später eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
II. Postprotestaufträge des Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen
Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg,
Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn
Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreis Danzig
zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen
Ort angeben, der in einem dieser westpreußischen Kreife liegt, werden erst
an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist,
am 31. Mai 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. April
1915 bis einschließlich 27. Mai 1915 eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung;
c) wenn der Zahlungstag des Wechsets in der Zeit vom 28. Mai 1915
bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt,
am 30. Juni 1915;