406 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder
später eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Dasselbe gilt von Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in den ost-
preußischen Kreisen Braunsberg, Fischhausen, Friedland, Heiligenbeil,
Heilsberg, Königsberg Stadt und Land, Labian, Mohrungen, Pr. Eylau,
Pr. Holland, Rastenburg und Wehlau zahlbar sind, soweit sie nicht unter
Bl fallen, oder mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in
einem dieser ostpreußischen Kreise liegt.
Als Zahlungstag — für A und B — gilt der Fälligkeitstag des
Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag.
Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen
Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung
vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai oder am 30. Juni oder am
31. Juli 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Krast.
Jc) c. (Bek. vom 26. Oktober 1914, Röl. 457).
Hinter dem I(dnuurch Ziffer 1 geänderten] Absatz (V) ist als neuer Absatz
einzurücken:
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
besteht, kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme
auch die vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu
erheben. Wiurd hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum
Protestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst
Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung,
nämlich 0br. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen
zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung
des Wechsels bewirkt. Hat der Aufstraggeber die Einziehung der Zinsen
verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme
und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber
wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
8. (Bek. vom 27. November 1914, Röl. 491).
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen,
daß der Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage
nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und,
wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte
Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken.
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.