Bek. Über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel v. 22. Oktober 1914. 407
3. a) Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland aus-
gestellter Wechsel. Vom 10. August 1914.
G# 368.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (REl. 327) folgende Verordnung erlassen.
1.
Die Fälligkeit aller Wechsel, d im Ausland vor dem 31. Juli 1914
ausgestellt worden und im Inland zahlbar sind, wird, falls sie nicht
schon am 31. Juli 1914 verfallen waren, um 3 Monate hinausgeschoben.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach
§ 3 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch diese Hinausschiebung
der Fälligkeit nicht begründet. 52
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
b) Bekanntmachung, betreffend Auslandswechsel.
Vom 12. August 1914.
(RGBl. 369.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
10. August 1914 (RGBl. 327) folgende Verordnung erlassen.
* 1.
Bei Wechseln, deren Fälligkeit durch die Verordnung über die Füällig-
keit im Ausland ausgestellter Wechsel vom 10. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 368) um drei Monate hinausgeschoben ist, erhöht sich die Wechsel-
summe um sechs Prozent jährlicher Zinsen für drei Monate.
9
Für die im § 1 bezeichneten Wechsel bleibt bei Anwendung der Vor-
schriften des § 13 Nr. 2 und des § 17 des Bankgesetzes die durch die
Verordnung vom 10. August 1914 angeordnete Hinausschiebung der
Fälligkeit außer Betracht. —
3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
c) Bekannutmachung über die Fälligkeit im Ausland aus-
gestellter Wechsel. Vom 22. Oktober 1914.
(RGBl. 448.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
10. August 1914 (RGBl. 327) folgende Verordnung erlassen.
1.
Die Fälligkeit von Wechseln, Fälligkeit durch die Bekannt-
machung vom 10. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 368) um drei Monate
hinausgeschoben ist, wird um weitere drei Monate hinausgeschoben. An die