Bek. über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel vom 18. Januar 1915. 409
ständen auch nachteilige Wirkungen erzeugt. Der Weckselschuldner, der
zur ursprünglichen Verfallzeit zahlen kann, und zur Dermeidung des An-
schwellens der Wechselsumme auch zahlen will, vermag die vorzeitige Ein-
lösung nur zur bewirken, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist.
Sur vorzeitigen Annahme der Sahlung sind aber die Gläubiger vielfach
nicht bereit, weil sie auf die weitere Derzinsung der Wechselanlage zu
6 Drozent nicht verzichten wollten. Die Reichsbankverwaltung hat es als
ihre Oflicht angesehen, sich auf einen dem Schuldner günstigen Standpunkt
zu stellen. Sie hat daher bereits-kurz nach dem Inkrafttreten der Be-
kanntmachungen vom 10. und 12. August 1014 die ZReichsbankanstalten ange-
wiesen, die Einlösung vom Auslandswechkseln jederzeit vor dem hinaus-
geschobene Fälligkeitstermin unter Abzug einer 6 prozentigen Sinsvergütung
für die Seit von Einlösungstage bis zum neuen Oerfalltag entgegen-
zunehmen. Da die Schuldner vielfach nicht wissen, wer den Wechsel
besitzt, hdaben die Reichsbankanstalten neuerdings Anweisung erhalten, die
Schuldner der im Ausland ausgestellten, im Inland zahlbaren Wechsel zu
benachrichtigen, daß die Reichsbank die betreffenden wechsel in der Hand
hat und bereit ist, die Einlösung jederzeit vor dem durch die Derordnung
vom 22. Oktober 1014 Einausgeschobenen Fälligkeitstermin unter der vor-
erwähnten BZedingung anzunelmen. Es darf gehofft werden, daß diese
Maßnahme den von allen Seiten für notwendig erachteten allmählichen
Abbau des Moratoriums wesentlich fördern wird.
d) Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland aus-
gestellter Wechsel. Vom 18. Jannar 1915.
(RGBl. 23).
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
10. August 1914 (RGl. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Die Fälligkeit von Wochseln, -dlee Fälligkeit durch die Bekannt-
machungen vom 10. August und 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 368, 448) um sechs Monate hinausgeschoben ist, wird um weitere
drei Monate hinausgeschoben.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach § 3
Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch die Hinausschiebung der Fällig-
keit nicht begründet. Bei Anwendung der Vorschriften des § 13 Nr. 2 und
des § 17 des Bankgesetzes bleibt die Hinausschiebung außer Betracht.
2.
Zu der in der Betanntmachuns vom 22. Oktober 1914 vorgesehenen
Erhöhung der ursprünglichen Wechselsumme um die Zinsen für sechs Monate
tritt — unbeschadet der Vorschriften des § 3 — eine Erhöhung der ursprüng-
lichen Wechselsumme um sechs Prozent jährlicher Zinsen für weitere drei
Monate hinzu, wenn der wechselmäßig legitimierte Inhaber des Wechsels den
Bezogenen in der Woche vor dem aus der Bekanntmachung vom 22. Oktober
1914 sich ergebenden Zahlungstage schriftlich benachrichtigt, daß er den
Wechsel in Händen hat; es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben