Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

410 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
vor dem bezeichneten Tage zur Post gegeben ist. Bei domizilierten Wechseln 
ist der Domiziliat, bei Wechseln, deren Zahlung am Wohnort des Bezogenen 
durch eine andere Person erfolgen soll, ist diese zu benachrichtigen. Der 
Empfang der Benachrichtigung ist unverzüglich zu bestätigen. 
Hinsichtlich des Nachweises, daß die Benachrichtigung erfolgt ist, 
findet Artikel 46 Satz l der Wechselordnung Anwendung. Auch genügt 
im Wechselprozesse zur Berücksichtigung des Anspruchs auf die weitere 
Erhöhung der Wechselsumme die Glaubhaftmachung, daß die Benach- 
richtigung erfolgt ist. 
5 3. 
Der Bezogene ist berechtigt, den Wechsel an dem aus der Bekannt- 
machung vom 22. Oktober 1914 sich ergebenden Zahlungstag oder inner- 
halb einer Woche nach diesem Zahlungstag im Geschäftslokal und in 
Ermangelung eines solchen in der Wohnung des Gläubigers cinzulösen; 
bei einer solchen Einlösung braucht der Zinsenzuschlag nur für die Zeit 
bis zur Einlösung entrichtet zu werden. Macht der Bezogene eine Teil- 
zahlung, so ist der Zinsenzuschlag für die Zeit nach dieser Zahlung nur 
auf den nichtgezahlten Betrag zu entrichten; die geleistete Zahlung ist 
zunächst auf die bis zur Zahlung aufgelaufenen Zinsen anzurechnen. 
84. 
Fuͤr Wechsel, bei denen die Zeit der Vorlage zur Zahlung und der 
Protesterhebung durch die Bekanntmachungen, betreffend Zahlungsverbot 
gegen England, Frankreich und Rußland, vom 30. September, 20. Oktober 
und 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421, 443, 479) hinaus- 
geschoben ist, bewendet es bei den Vorschriften dieser Bekanntmachungen. 
Bei solchen Wechseln findet die Erhöhung der Wechselsumme, die in den 
Bekanntmachungen vom 12. August und vom 22. Oktober 1914 und der 
gegenwärtigen Verordnung vorgesehen ist, nicht statt. 
ä5. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Begründung. 
(D. N. II 13.) 
Der Zundesrat hat die Fälligkeit der Auslandswechsel nochmals um 
drei Monate Binausgeschoben. Ein erheblicher Teil der in Frage kommenden 
Wechsel war schon vor dem Erlasse der neuen Derordnung unter Abzug 
des Swischenzinses freiwillig gezahlt worden. Es konnte damit gerechnet 
werden, daß diese freiwilligen Sahlungen fortgesetzt würden, zumal der 
einsetzende flüssige Geldstand dazu einen erhöhten Ansporn gab, und daß 
so der für die Auslandswechsel geschaffene besondere Rechtszustand nack 
und nach im wesentlichen tatsächlich beseitigt werden würde. Eine derartige 
allmähliche Beseitigung des Ausnahmezustandes verdiente vor einer unver- 
mittelten gesetzlichen Zeendigung den Dorzug. Für die freiwillige Doraus- 
bezahlung ist in der neuen Derordnung eine gesetzliche Grundlage geschaffen
	        
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