Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

416 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
# 6. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 87 
Die aus Anlaß dieser Verordnung vorzunehmenden gerichtlichen Hand- 
lungen und das Verfahren vor dem Einigungsamt einschließlich aller hier- 
für erforderlichen Urkunden sind stempel- und gebührenfrei. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Preußische Ansfährungsverordn#ung 
vom 17. Dezember 1914, ergänzt durch den Runderlaß vom 29. März 1915. 
Auf Grund des § 6 der Bundesratsbekanntmachung, betreffend 
Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914 (Reichs= Gesetzbl. S. 511) ver- 
ordnen wir zu deren Ausführung das Folgende: 
1. 
Der Minister des Innern nisiin Anordnung nach § 1 der Bekannt- 
machung. Die Anordnung ist nicht auf kommunale Anstalten beschränkt. Unter 
den gemeinnützigen Anstalten, für welche die Anordnung erlassen werden kann, 
eignen sich die gemeinnützigen unparteüschen Rechtsauskunftsstellen, wie sie 
an vielen Orten bereits bestehen, besonders dazu, als Einigungsämter zu 
wirken oder zu Einigungsämtern ausgebaut zu werden. Der Antrag auf Er- 
laß der Anordnung ist von den Vorständen (Vorstehern) der Ortsgemeinden, 
in deren Bezirk Einigungsämter bestehen oder errichtet werden, zu stellen. 
Der Antrag muß enthalten: 
1. eine Darlegung über die Verfassung des Einigungsamts sowie 
über etwaige Verfahrensvorschriften, 
2. die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters (5 2 
dieser Verordnung), 
3. die Mitteilung von den für die finanzielle Förderung der Eini- 
gungslätigkeit in Aussicht genommenen Maßnahmen. 
2. 
Den Vorsitz bei den Verhanduͤnen des Einigungsamts hat ein für 
das Richteramt oder den höheren Verwaltungsdienst befähigtes Mitglied 
zu führen, das vom Gemeindevorstand (Gemeindevorsteher) ernannt oder 
bestätigt wird. 
Dieses Mitglied oder sein in gleicher Weise vorgebildeter und bestellter 
Vertreter bildet die Gemeindebehörde im Sinne der §§ 2 und 3 der Be- 
kanntmachung. 83 
Die Pflicht zum Erscheinen (5 2 der Bekanntmachung) ist in der Regel 
eine persönliche. 
Aus Gesetzen oder Generalvollmachten sich ergebende Vertretungs- 
befugnisse sind anzuerkennen.
	        
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