Bekanntmachung, betr. Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914. § 1. 421
Literatur.
Heß, Die Kriegsgesetze zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen (2). — Mayer, Das
Privatrecht des Krieges in materieller und formeller Beziehung.
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1. Allgemeines.
Soz Pr. 24 335: Die Bundesratsverordnung über Einigungsämter.
2. Die Bestrebungen zur Schaffung von Einigungsämtern.
a) Gesetz u. Recht 16 158: Schon in Friedenszeiten hat man an verschiedenen
Orten, zum Teil auf Veranlassung von Hausbesitzervereinen, Einigungsämter ge-
schaffen, um Mietstreitigkeiten ohne Beschreitung des Rechtswegs zu schlichten.
Die Amter sind meistens von den städtischen Behörden eingerichtet, zu ihren Vor-
sitzenden sind vielfach die Vorsitzenden der Gewerbe= oder Kaufmannsgerichte be-
rufen, man erkennt allgemein an, daß ihr Wirken durchaus segensreich ist. So
besteht ein solches Einigungsamt in Frankfurt a. M. bereits seit dem Jahre 1911,
später sind weitere beispielsweise in Gotha, in Solingen und in Zittau ins
Leben gerufen. Mit dem Ausbruche des Krieges war natürlich um so mehr Ver-
anlassung gegeben, mit der Einrichtung von Einigungsämtern vorzugehen; in
Hanau, Königsberg, München, Stuttgart und in vielen Gemeinden Groß-Berlins
sind sie gegründet, und schon die kurze Zeit ihrer Tätigkeit hat gezeigt, daß sie
ein Bedürfnis waren.
b) Jörissen, DRB. 14 660: Viele Schuldner, die infolge des Krieges nicht
mehr in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in gewohnter Weise nachzukommen,
empfinden es als mit ihrer Ehre unvereinbar, daß sie sich nun infolge des vom
Bundesrat erlassenen Notgesetzes, betreffend den gerichtlichen Zahlungsaufschub,
an das Gericht um Stundung wenden und zugleich ein Urteil über sich ergehen
lassen müssen. Sie befürchten dadurch eine Untergrabung ihres Kredits. Die
Frankfurter Zeitung hat angeregt, durch Vermittlung der Handelskammern usw.
Einigungsämter zur Vermittlung einer außergerichtlichen Stundung zu
schaffen. Diese Anregung ist in Frankfurt a. M. insoweit schon in die Praxis
umgesetzt, als die hiesige Handwerkskammernebenstelle, das Handwerksamt Frank-
furt a. M., welches schon in Friedenszeiten die wirtschaftlichen Interessen der
Handwerker energisch vertritt, auf Ansuchen der Handwerker, sowohl als Gläu-
biger als auch als Schuldner, für diese auf eine außergerichtliche Bewilligung an-
nehmbarer Zahlungsfristen hinwirkt. Den Schuldnern wird hierdurch erspart,
daß sich das Gericht überhaupt mit der Sache befaßt, desgleichen werden die
Gerichte ganz außerordentlich entlastet. Das Mißliche des gerichtlichen Zahlungs-
aufschubs wird hierdurch ganz bedeutend gemildert.
c) v. Schulz, Soz Pr. 24 70: Die Schaffung von Einigungsämtern für
Mietstreitigkeiten während des Krieges.
d) v. Schulz, SozPPr. 23 1286: Mietzins, Hypotheken und Krieg.
e) v. Schulz, Gewusfm G. 20 79: Das Mieteinigungsamt.
!) Weil, JW. 15 60: Mieteinigungsämter.
8) Auerbach, JW. 15 17: Kriegsfürsorgetätigkeit in der Anwaltschaft.
L) Lütkemann, JW. 14 1120: Einigungs= oder Friedensämter.
i) DRa. 14 799: Krieg, Einigungs= und Schlichtungsämter.
k) Clauß, Soz PPr. 23 1406: Der Schutz des Immobiliarbesitzes und der
Mieter während des Krieges.
g 1) Clauß, Soz Pr. 24 213: Nachmals: Hausbesitzer und Mieter während des
rieges.
". m) Soz Pr. 23 1397: Die Tätigkeit der Rechtsauskunftsstellen während des
rieges.