Bek. über die Zwangsverwaltung von Grundstücken v. 22. April 1915. 88 1, 2. 427
verwaltung über den Vollstreckungszweck hinaus anhaften. Zunächst sind nämlich
Räume eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks, insbesondere auch
Läden, schwerer zu vermieten, weil der Mietslustige mit Recht in der Zwangs-
verwaltung den Vorboten der Zwangsversteigerung zu sehen und das künftige
Kündigungsrecht des Erstehers (§ 57 Z3 VG.) zu fürchten pflegt. Weit bedenk.
licher, ja von ausschlaggebender Bedeutung ist aber der Umstand, daß nach den
üblichen Klauseln der Oypothekenurkunden durch die Einleitung der Zwangs-=
verwaltung sämtliche Hypotheken fällig werden. Darin liegt eben eine
der großen Gefahren, denen man durch die Grundstücksaufsicht entgehen wollte.
2. Die Voraussetzungen der Bestellung des Schuldners zum
Zwangsverwalter.
a) Güthe, JW. 15 475: Der Begriff des Schuldners deckt sich mit dem
vom Z3VG. zugrunde gelegten Begriffe. Daher muß der zum Verwalter zu
Bestellende als Eigentümer des zu verwaltenden Grundstücks eingetragen oder
Erbe des eingetragenen Eigentümers sein (ss 17 Abs. 1, 146 Abs. 1 390).
Ist der Schuldner nicht Eigentümer, sondern nur Eigenbesitzer des Grund-
stücks und richtet sich gemäß § 147 Abs. 1 3VG. die Zwangsverwaltung gegen
ihn, so kann auch der Eigenbesitzer zum Zwangsverwalter bestellt werden.
b) Güthe, JW. 15 475: Für den Fall, daß der Schuldner einen gesetz-
lichen Vertreter hat und nicht er, sondern der gesetzliche Vertreter Kriegsteil-
nehmer ist, enthält die Verordnung keine Vorschrift. Einer solchen Vorschrift
bedurfte es auch nicht. Denn in einem derartigen Falle wird durch Bestellung
eines Pflegers gemäß § 1909 Be. Abhilfe geschaffen oder — wenn der ge-
setzliche Vertreter ein Vormund ist — dieser entlassen (Schlegelberger, Gruchots
Beitr. 59, 213) oder — wenn es sich um den Vertreter einer juristischen Person
handelt — gemäß § 29 BE#. ein anderer Vertreter bestellt; dieser neue Ver-
treter kann alsdann nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Zwangsverwalter
bestellt werden. Eine entsprechende Anwendung des § 9 des KTSch G. vom
4. August 1914 ist infolgedessen entbehrlich.
c) Güthe, JW. 15 475: Steht das zu verwaltende Grundstück im Eigen-
tume mehrerer Personen, also im Miteigentum oder im Gesamteigentum, ge-
hört es insbesondere zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Güter-
gemeinschaft oder zu einem ungeteilten Nachlaß, so sind Schuldner sämtliche
Eigentümer. Da aber mangels einer dem § 79 KO. entsprechenden Vorschrift
des ZVG. stets nur eine Person zum Zwangsverwalter bestellt werden darf
(Jäckel Güthe, ZVG. I51 § 150 A. 2), so ist die Bestellung sämtlicher Eigen-
tümer unzulässig. Aber auch in solchen Fällen muß der §# 1 der Verordnung
anwendbar sein. Geholfen kann dadurch werden, daß nur einer der mehreren
Eigentümer zum Verwalter bestellt wird. Eine dies aussprechende Vorschrift ist
offenbar nur deswegen in die Verordnung nicht ausgenommen worden, weil sie
als selbstverständlich anzusehen ist.
d) Güthe, JW. 15 475: Eine Anwendung des § 1 dürfte in den Fällen
zulässig sein, daß der zunächst bestellte Verwalter stirbt oder auf Grund des
§* 153 Abs. 2 Z VWG., also aus sachlichen Gründen, entlassen wird. Denn diese
Fälle sind, da in ihnen doch ein neuer Verwalter bestellt werden muß, insoweit,
als die Bestellung des Verwalters in Frage kommt, dem Falle der ursprüng-
lichen Verwalterbestellung gleichzustellen. Ein innerer Grund für eine andere
Behandlung dieser Fälle ist nicht ersichtlich, und die Worte: „Bei der Einleitung
der Zwangsverwaltung“ sollen offenbar nur zum Ausdruck bringen, daß die
Übergehung des Schuldners bei der Auswahl des Verwalters nicht zu einem
störenden Eingriff in das Verfahren benutzt werden darf. Selbstverständlich ist