428 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
der § 1 auch dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Einleitung
des Verfahrens eine andere Person als den Schuldner zum Verwalter bestellt
und das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Schuldners dessen Be-
stellung zum Verwalter anordnet. Denn auch in diesem Falle handelt es sich
um die Bestellung des Schuldners „bei Einleitung der Zwangsverwaltung“.
e) Güthe, JW. 15 476: Die Zwangs versteigerung kommt nicht in
Frage, weil bei ihr die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks dem
Schuldner verbleibt (s§ 24 3VG.). Allerdings kann, wenn zu besorgen ist, daß
durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet
wird, das Vollstreckungsgericht gemäß § 25 Z VG. dem Schuldner die Ver-
waltung und Benutzung des Grundstücks entziehen und einen gerichtlichen Ver-
walter bestellen, auf den die für den Zwangsverwalter gegebenen Vorschriften
entsprechend anzuwenden sind (Joaeckel-Güthe, 3VG. I5) § 25 A. 6). Aber
auch auf diesen Fall ist die Verordnung nicht anzuwenden. Es besteht dafür
auch kein Bedürfnis, weil eine gerichtliche Verwaltung in der Zwangsversteigerung
sehr selten ist; der Gläubiger wird in einem derartigen Falle wohl fast immer
die Einleitung der Zwangsverwaltung beantragen. Auch die im § 94 3V6.
geregelte gerichtliche Verwaltung gehört nicht hierher, schon deswegen nicht, weil
sie gegen den Ersteher, also zu einer Zeit angeordnet wird, wo die Beziehungen
zwischen dem Schuldner und dem Grundstücke bereits gelöst sind.
3. Die Rechtsmittel im Falle des § 1.
Güthe, 3W. 15 477: Wird trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 1 eine andere Person zum Verwalter bestellt, so steht dem Schuldner, da
es sich um die Art und Weise der Zwangsvollstreckung handelt, nach § 766
3PO. die Erinnerung und gegen die auf die Erinnerung getroffene Ent-
scheidung nach § 793 3PO. die sofortige Beschwerde zu. Die gleichen
Rechtsbehelfe stehen auch dem betreibenden Gläubiger und den übrigen Be-
teiligten zu, da ihnen allen der Verwalter nach § 154 Satz ! 3V. verant-
wortlich ist und sie ein Interesse gerade an der Bestellung des Schuldners zum
Verwalter haben können. Wird in einem Falle, in dem eine der Voraus-
setzungen des § 1 nicht vorliegt, der Schuldner zum Verwalter bestellt, so ist
an der Wirksamkeit der Bestellung nicht zu zweifeln, um so weniger, als die
Bestellung des Schuldners zum Verwalter auch außerhalb des Falles des § 1 VO.
nicht unzulässig ist. Tedoch steht dem betreibenden Gläubiger und den anderen
Beteiligten gegen die Bestellung die Erinnerung (6766 3PO.) und gegen den
auf die Erinnerung ergangenen Beschluß die sofortige Beschwerde (6 793 3PO.)
zu. Zu den Beteiligten gehören nur die im §9 ZVG. Genannten.
4. Die Wirkungen der Schuldner-Zwangsverwaltung.
a) Die Stellung der Aufsichtsperson.
a. Güthe, JW. 15 480: Die rechtliche Stellung der Ausfsichtsperson
ist eine doppelte. Einmal ist sie Gehilfe des Vollstreckungsgerichts bei
der Ausübung des im § 153 Abs. 1 3V. vorgesehenen Aussichtsrechts; mit
Rücksicht auf die Möglichkeit, daß durch die Verbindung der Schuldner= und der
Verwalterrolle in einer Person eine Gefährdung der an dem Grundstücke Be-
rechtigten eintritt, ist es zweckmäßig, daß die Aufsicht über die Verwaltung des
Schuldners zunächst durch ein den tatsächlichen Verhältnissen näher als das Ge-
richt stehendes Organ ausgeübt wird. Zweitens hat die Aufsichtsperson Ver-
walterstellung. Sie hat für bestimmte Geschäfte gemeinsam mit dem
Schuldner die, Verwaltung zu führen. Denn nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VO.
kann der Schuldner — unbeschadet der Vorschriften der §§ 155 bis 158 3VG. —