Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

428 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
der § 1 auch dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Einleitung 
des Verfahrens eine andere Person als den Schuldner zum Verwalter bestellt 
und das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Schuldners dessen Be- 
stellung zum Verwalter anordnet. Denn auch in diesem Falle handelt es sich 
um die Bestellung des Schuldners „bei Einleitung der Zwangsverwaltung“. 
e) Güthe, JW. 15 476: Die Zwangs versteigerung kommt nicht in 
Frage, weil bei ihr die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks dem 
Schuldner verbleibt (s§ 24 3VG.). Allerdings kann, wenn zu besorgen ist, daß 
durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet 
wird, das Vollstreckungsgericht gemäß § 25 Z VG. dem Schuldner die Ver- 
waltung und Benutzung des Grundstücks entziehen und einen gerichtlichen Ver- 
walter bestellen, auf den die für den Zwangsverwalter gegebenen Vorschriften 
entsprechend anzuwenden sind (Joaeckel-Güthe, 3VG. I5) § 25 A. 6). Aber 
auch auf diesen Fall ist die Verordnung nicht anzuwenden. Es besteht dafür 
auch kein Bedürfnis, weil eine gerichtliche Verwaltung in der Zwangsversteigerung 
sehr selten ist; der Gläubiger wird in einem derartigen Falle wohl fast immer 
die Einleitung der Zwangsverwaltung beantragen. Auch die im § 94 3V6. 
geregelte gerichtliche Verwaltung gehört nicht hierher, schon deswegen nicht, weil 
sie gegen den Ersteher, also zu einer Zeit angeordnet wird, wo die Beziehungen 
zwischen dem Schuldner und dem Grundstücke bereits gelöst sind. 
3. Die Rechtsmittel im Falle des § 1. 
Güthe, 3W. 15 477: Wird trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des 
§ 1 eine andere Person zum Verwalter bestellt, so steht dem Schuldner, da 
es sich um die Art und Weise der Zwangsvollstreckung handelt, nach § 766 
3PO. die Erinnerung und gegen die auf die Erinnerung getroffene Ent- 
scheidung nach § 793 3PO. die sofortige Beschwerde zu. Die gleichen 
Rechtsbehelfe stehen auch dem betreibenden Gläubiger und den übrigen Be- 
teiligten zu, da ihnen allen der Verwalter nach § 154 Satz ! 3V. verant- 
wortlich ist und sie ein Interesse gerade an der Bestellung des Schuldners zum 
Verwalter haben können. Wird in einem Falle, in dem eine der Voraus- 
setzungen des § 1 nicht vorliegt, der Schuldner zum Verwalter bestellt, so ist 
an der Wirksamkeit der Bestellung nicht zu zweifeln, um so weniger, als die 
Bestellung des Schuldners zum Verwalter auch außerhalb des Falles des § 1 VO. 
nicht unzulässig ist. Tedoch steht dem betreibenden Gläubiger und den anderen 
Beteiligten gegen die Bestellung die Erinnerung (6766 3PO.) und gegen den 
auf die Erinnerung ergangenen Beschluß die sofortige Beschwerde (6 793 3PO.) 
zu. Zu den Beteiligten gehören nur die im §9 ZVG. Genannten. 
4. Die Wirkungen der Schuldner-Zwangsverwaltung. 
a) Die Stellung der Aufsichtsperson. 
a. Güthe, JW. 15 480: Die rechtliche Stellung der Ausfsichtsperson 
ist eine doppelte. Einmal ist sie Gehilfe des Vollstreckungsgerichts bei 
der Ausübung des im § 153 Abs. 1 3V. vorgesehenen Aussichtsrechts; mit 
Rücksicht auf die Möglichkeit, daß durch die Verbindung der Schuldner= und der 
Verwalterrolle in einer Person eine Gefährdung der an dem Grundstücke Be- 
rechtigten eintritt, ist es zweckmäßig, daß die Aufsicht über die Verwaltung des 
Schuldners zunächst durch ein den tatsächlichen Verhältnissen näher als das Ge- 
richt stehendes Organ ausgeübt wird. Zweitens hat die Aufsichtsperson Ver- 
walterstellung. Sie hat für bestimmte Geschäfte gemeinsam mit dem 
Schuldner die, Verwaltung zu führen. Denn nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VO. 
kann der Schuldner — unbeschadet der Vorschriften der §§ 155 bis 158 3VG. —
	        
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