Bek. üÜber die Zwangsverwaltung von Grundstücken v. 22. April 1915. 9 3. 431
e. Gũthe, JW. 15 545 ff.: Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß dem
Schuldner ebenso wie jedem andern Verwalter eine Vergütung gebührt und
daß das Verlangen einer angemessenen Vergütung kein Grund zur Nichtbestellung
des Schuldners zum Verwalter ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß, wenn der
Schuldner genötigt werden würde, die Verwaltung ohne Vergütung zu führen,
die zu seinen Gunsten gegebene Vorschrift weniger seine Begünstigung als eine
Begünstigung der Gläubiger zur Folge haben würde; denn da die Aussichtsperson
ihr Amt stets unentgeltlich führen muß (§ 1 Abs. 1 Satz 2, 3 der Verordnung),
würden gegenüber einer sonstigen Zwangsverwaltung, in der der Verwalter eine
Vergütung erhält, die den Gläubiger vorgehenden Ausgaben der Verwaltung
(& 155 Abs. 1 3VG.) in der Schuldner-Zwangsverwaltung nicht unerheblich ge-
ringer sein. Ferner ist zu betonen, daß vielen Schuldnern, die zur Führung der
Verwaltung durchaus geeignet sind, die Übernahme der Verwaltung unmöglich
gemacht würde, wenn sie keine Vergütung erhielten. Die Berücksichtigung der
verschiedenartigen Verhältnisse wird dadurch ermöglicht, daß die Höhe der Ver-
gütung von dem Gericht nach seinem freien Ermessen festgesetzt wird und
daß die Landesjustizverwaltungen nach § 14 EGZVG. befugt sind, für die Ver-
gütung allgemeine Anordnungen zu treffen.
T. Nußbaum, JW. 15 483: Wird, wie es regelmäßig der Fall sein soll,
der Schuldner zum Vertreter bestellt, so ist ihm eine Vergütung zu gewähren
(5 153 3VG.). Dies ist auch sachgemäß, weil man ihn sonst auf den Weg un-
erlaubter Nebeneinnahmen drängen würde; denn der Schuldner wird die Ver-
gütung nach Lage der Sache dringend zum Lebensunterhalt brauchen. Daher
wird die Vergütung auch nicht zu gering bemessen werden können und vermutlich
regelmäßig höher sein als die der amtlichen Zwangsverwalter, die, wenigstens in
Berlin, Dutzende von Grundstücken (nach Schwartz, Jahresbericht der Juristischen
Gesellschaft 1913 S. 83 im Durchschnitt 70 bis 100 Grundstücke) gleichzeitig zu
verwalten pflegen. Eine angemessene Lösung dürfte sich in vielen Fällen dadurch
erzielen lassen, daß dem Schuldner als Vergütung Wohn= oder Geschäftsräume
des Grundstücks unentgeltlich überlassen werden.
3.
1. Güthe, JW. 15 545 ff.: Der Begriff der Anstalt ist kein fest umgrenzter.
Es können unter ihn fallen sowohl juristische Personen aller Art — also
Körperschaften, wie z. B. die Hypothekenbanken, die Aktiengesellschaften sind,
Stiftungen, z. B. die kirchlichen Stiftungen, und Anstalten im Sinne der früheren
Dreiteilung der juristischen Personen (s. § 89 Abs. 2 BGB.), z. B. Universitäten —,
als auch Teile einer Verwaltung, die nicht selbständig juristische Personen
sind, wie z. B. in Preußen die Sparkassen (RG. 68 277; KG. 13. 1. 02, O##.
4 488; 12. 10. 03, O2. 8 204; 4. 7. 04, KS J. 27 A7l = OW. 9 357).
Ebenso ist unerheblich, ob die Anstalt dem Privatrecht, oder dem öffentlichen
Rechte angehört. Das wesentliche, allen hierher gehörigen Gebilden gemeinsame
Merkmal ist das Stehen unter staatlicher Aufsicht; aus der diese Aufsicht an-
ordnende Gesetzes- oder Verwaltungsvorschrift wird sich regelmäßig auch ergeben,
ob eine Anstalt im Sinne des § 3 der Verordnung vorliegt. Als die haupt-
sächlichsten Anwendungsfälle führt die Begründung (a. a. O. S. 4) Hypotheken-
banken, Sparkassen und Versicherungsanstalten auf.
2. Güthe, JW. 15 545 ff.: Nicht ausgeschlossen ist, daß die im Dienst der
Anstalt befindliche und von ihr vorgeschlagene Person ihr gesetzlicher Ver-
treter ist; in diesem Falle deckt sich, wenn die Anstalt betreibende Gläubigerin
ist, Gläubiger und Verwalter.
3. Güthe, JW. 15 545 ff.: Nötig ist, daß der zum Verwalter zu Bestellende
sich im Dienste der Anstalt befindet. Dazu ist nicht stets der Abschluß eines